TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 W191 2177401-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W191 2177401-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Züger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2024, Zahl 1093610602/231967435, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Züger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2024, Zahl 1093610602/231967435, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am 19.12.2021 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 19.12.2022 ausgestellt. Diese wurde am 20.12.2022 bis zum 20.12.2025 verlängert.

1.2. Am 05.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). 1.2. Am 05.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG).

1.3. Mit Schreiben vom 05.10.2023 führte die anwaltliche Vertretung des BF aus, dass nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) vom 16.06.2023, E 3489/2022, die Behörde anlässlich eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) prüfen könne und müsse. Angesichts dessen sei die gesetzliche Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ im Einleitungssatz von § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit bedeuten würde. Der BF halte sich seit 01.11.2015 ununterbrochen in Österreich auf. Er habe die Pflichtschulabschluss-Prüfung absolviert und damit gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 Integrationsgesetz (in der Folge IntG) das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Er verdiene ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit, sei krankenversichert und vollkommen selbsterhaltungsfähig. Er habe den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 20.12.2025. Der BF sei daher der Ansicht, dass er gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, dem BF einen Fremdenpass auszustellen, zumal die Afghanische Botschaft in Wien seit der landesweiten Machtübernahme der Taliban im August 2021 nicht mehr in der Lage sei, heimatstaatliche Reisepässe auszustellen. 1.3. Mit Schreiben vom 05.10.2023 führte die anwaltliche Vertretung des BF aus, dass nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) vom 16.06.2023, E 3489/2022, die Behörde anlässlich eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2, 4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) prüfen könne und müsse. Angesichts dessen sei die gesetzliche Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ im Einleitungssatz von Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit bedeuten würde. Der BF halte sich seit 01.11.2015 ununterbrochen in Österreich auf. Er habe die Pflichtschulabschluss-Prüfung absolviert und damit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, Integrationsgesetz (in der Folge IntG) das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Er verdiene ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit, sei krankenversichert und vollkommen selbsterhaltungsfähig. Er habe den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 20.12.2025. Der BF sei daher der Ansicht, dass er gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, dem BF einen Fremdenpass auszustellen, zumal die Afghanische Botschaft in Wien seit der landesweiten Machtübernahme der Taliban im August 2021 nicht mehr in der Lage sei, heimatstaatliche Reisepässe auszustellen.

1.4. Mit Schreiben vom 21.01.2024 ergänzte die anwaltliche Vertretung des BF das Vorbringen des BF, indem sie ausführte, dass dem BF gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – und damit der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ – zustehe, weil er sich bereits länger als fünf Jahre durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Zeiten des Asylverfahrens seien dabei zur Hälfte oder – wenn diese Zeiten 18 Monate übersteigen – zur Gänze einzubeziehen. Der BF sei daher der Ansicht, dass auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen würden. Es seien alle Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG) gegeben, außerdem erfülle der BF das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. 1.4. Mit Schreiben vom 21.01.2024 ergänzte die anwaltliche Vertretung des BF das Vorbringen des BF, indem sie ausführte, dass dem BF gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – und damit der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ – zustehe, weil er sich bereits länger als fünf Jahre durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Zeiten des Asylverfahrens seien dabei zur Hälfte oder – wenn diese Zeiten 18 Monate übersteigen – zur Gänze einzubeziehen. Der BF sei daher der Ansicht, dass auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegen würden. Es seien alle Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG) gegeben, außerdem erfülle der BF das Modul 2 der Integrationsvereinbarung.

Der BF legte diesem Schreiben ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung, einen Mietvertrag und einen Gewerbeschein bei.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom 26.01.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ab.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom 26.01.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF.

Der BF habe mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 17.12.2020, Zahl W201 2177401-1/14E, einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt bekommen, und sei ihm mit 20.12.2022 (gültig bis 20.12.2025) ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt worden. Der BF sei aufgrund des gültigen Aufenthaltstitels legal im Bundesgebiet aufhältig, verfüge jedoch über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Rechtlich führte das BFA zusammengefasst aus, dass es sich bei dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig vom 22.12.2022 bis 22.12.2025, selbst nach allfälliger Verlängerung um keinen unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG handle, sodass der Antrag gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG abzuweisen sei. Rechtlich führte das BFA zusammengefasst aus, dass es sich bei dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig vom 22.12.2022 bis 22.12.2025, selbst nach allfälliger Verlängerung um keinen unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG handle, sodass der Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG abzuweisen sei.

1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 05.03.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein.

In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich der BF seit dem 01.01.2015 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zunächst als Asylwerber mit einer „vorläufigen Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 13 Asylgesetz (in der Folge AsylG), dann ein Jahr lang mit einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ und aktuell mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich der BF seit dem 01.01.2015 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zunächst als Asylwerber mit einer „vorläufigen Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 13, Asylgesetz (in der Folge AsylG), dann ein Jahr lang mit einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ und aktuell mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Der BF habe im Administrativverfahren vorgebracht, dass er bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, weshalb ihm gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 die Rechtsstellung eines langjährig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zustehe. Es seien zudem alle Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) erfüllt. Außerdem sei notorisch, dass sich der BF derzeit kein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Afghanistan besorgen könne, und im Lichte des Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022, sei auch das Interesse der Republik an der Ausstellung des beantragten Fremdenpasses zu bejahen. Der BF habe im Administrativverfahren vorgebracht, dass er bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, weshalb ihm gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 die Rechtsstellung eines langjährig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zustehe. Es seien zudem alle Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) erfüllt. Außerdem sei notorisch, dass sich der BF derzeit kein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Afghanistan besorgen könne, und im Lichte des Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022, sei auch das Interesse der Republik an der Ausstellung des beantragten Fremdenpasses zu bejahen.

Der BF verweise zur hier strittigen Frage, ob er die für die Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 Abs. 1 NAG erforderliche Fünfjahresfrist – durch Einbeziehung der Zeiten des Asylverfahrens – erfülle, auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG. Diese Richtlinie finde auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Weil über den Schutzantrag des BF bereits endgültig entschieden worden sei und ihm – zuerst mit der „Aufenthaltsberechtigung plus“ und nunmehr mit der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – Aufenthaltstitel erteilt worden seien, mit denen er sich rechtmäßig in Österreich aufhalte und die nicht in eine der Kategorie des Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen würden, finde die genannte Richtlinie auf ihn Anwendung. Für die Berechnung des Fünfjahreszeitraumes des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sehe Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie unter anderem folgende Besonderheit vor, und zwar werde bei Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, mindestens die Hälfte des Zeitraumes zwischen Stellung des Antrages und Gewährung des internationalen Schutzes – oder, wenn dieser Zeitraum mehr als 18 Monate betrage, der gesamte Zeitraum – angerechnet. Werde ein Asylwerber als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, so dürfe aufgrund der ausdrücklichen Teilausschlussermächtigung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie im nationalen Recht vorgesehen werden, dass die Zeiten als Asylwerber (sofern sie unter zehn Monaten liegen) nur zur Hälfte zählen; würden die Zeiten des Asylverfahrens 18 Monate übersteigen, so dürfe es weder zu einem gänzlichen noch zu einem teilweisen Ausschluss dieser Zeiten kommen, sondern es müssten die Zeiten des Asylverfahrens voll für die Fünfjahresfrist angerechnet werden. Der BF verweise zur hier strittigen Frage, ob er die für die Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG erforderliche Fünfjahresfrist – durch Einbeziehung der Zeiten des Asylverfahrens – erfülle, auf Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG. Diese Richtlinie finde auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Weil über den Schutzantrag des BF bereits endgültig entschieden worden sei und ihm – zuerst mit der „Aufenthaltsberechtigung plus“ und nunmehr mit der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – Aufenthaltstitel erteilt worden seien, mit denen er sich rechtmäßig in Österreich aufhalte und die nicht in eine der Kategorie des Artikel 3, Absatz 2, dieser Richtlinie fallen würden, finde die genannte Richtlinie auf ihn Anwendung. Für die Berechnung des Fünfjahreszeitraumes des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sehe Artikel 4, Absatz 2, der genannten Richtlinie unter anderem folgende Besonderheit vor, und zwar werde bei Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, mindestens die Hälfte des Zeitraumes zwischen Stellung des Antrages und Gewährung des internationalen Schutzes – oder, wenn dieser Zeitraum mehr als 18 Monate betrage, der gesamte Zeitraum – angerechnet. Werde ein Asylwerber als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, so dürfe aufgrund der ausdrücklichen Teilausschlussermächtigung in Artikel 3, Absatz 2, Unterabs. 3 der Richtlinie im nationalen Recht vorgesehen werden, dass die Zeiten als Asylwerber (sofern sie unter zehn Monaten liegen) nur zur Hälfte zählen; würden die Zeiten des Asylverfahrens 18 Monate übersteigen, so dürfe es weder zu einem gänzlichen noch zu einem teilweisen Ausschluss dieser Zeiten kommen, sondern es müssten die Zeiten des Asylverfahrens voll für die Fünfjahresfrist angerechnet werden.

Der BF habe weder Asyl noch subsidiären Schutz erhalten, sodass die Ausschlussmöglichkeit nach dem dritten Satz von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG dem Wortlaut nach gar nicht anwendbar sei. Selbst wenn man – wegen der vergleichbaren Interessenslage – eine analoge Erstreckung der Ausschlussmöglichkeit auf Personen wie den BF, der am Ende des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erhalten habe, erwäge, würde eine solche analoge Anwendung gegenständlich ins Leere gehen, weil das Asylverfahren 18 Monate überstiegen habe, weshalb nach dem dritten Satz von Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie gerade kein Ausschluss zulässig sei. Dem nationalen Umsetzungsgesetzgeber wäre es also verwehrt, in einem Fall wie dem gegenständlichen einen Ausschluss von der Anrechnung der Zeiten des Asylverfahrens auf die Fünfjahresfrist der für die Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erforderlichen Aufenthaltsdauer vorzusehen. Der BF habe weder Asyl noch subsidiären Schutz erhalten, sodass die Ausschlussmöglichkeit nach dem dritten Satz von Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2003/109/EG dem Wortlaut nach gar nicht anwendbar sei. Selbst wenn man – wegen der vergleichbaren Interessenslage – eine analoge Erstreckung der Ausschlussmöglichkeit auf Personen wie den BF, der am Ende des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erhalten habe, erwäge, würde eine solche analoge Anwendung gegenständlich ins Leere gehen, weil das Asylverfahren 18 Monate überstiegen habe, weshalb nach dem dritten Satz von Artikel 4, Absatz 2, der genannten Richtlinie gerade kein Ausschluss zulässig sei. Dem nationalen Umsetzungsgesetzgeber wäre es also verwehrt, in einem Fall wie dem gegenständlichen einen Ausschluss von der Anrechnung der Zeiten des Asylverfahrens auf die Fünfjahresfrist der für die Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erforderlichen Aufenthaltsdauer vorzusehen.

Bei unionsrechtskonformer Interpretation hätte das BFA zum Ergebnis gelangen müssen, dass der BF – unter der nach dem Unionsrecht gebotenen Einbeziehung der legalen Aufenthaltszeiten als Asylwerber – die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG erfüllt habe. Der BF sei daher der Ansicht, dass alle Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt seien, und hätte das BFA daher den beantragten Fremdenpass erteilen müssen. Bei unionsrechtskonformer Interpretation hätte das BFA zum Ergebnis gelangen müssen, dass der BF – unter der nach dem Unionsrecht gebotenen Einbeziehung der legalen Aufenthaltszeiten als Asylwerber – die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG erfüllt habe. Der BF sei daher der Ansicht, dass alle Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt seien, und hätte das BFA daher den beantragten Fremdenpass erteilen müssen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

?        Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich vom 05.10.2023, die eingebrachten Stellungnahmen vom 05.10.2023 und 21.01.2024, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde

?        Einsicht in die vom BF vorgelegten Unterlagen vom 21.01.2024

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist afghanischer Staatsangehöriger.Der BF führt den Namen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , und ist afghanischer Staatsangehöriger.

Dem BF wurde erstmals am 19.12.2021 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum 19.12.2022 gültig war, ausgestellt. Dieser wurde am 20.12.2022 mit Gültigkeit bis zum 20.12.2025 verlängert. Zuvor war ihm am 17.12.2020 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt worden. Dem BF wurde erstmals am 19.12.2021 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum 19.12.2022 gültig war, ausgestellt. Dieser wurde am 20.12.2022 mit Gültigkeit bis zum 20.12.2025 verlängert. Zuvor war ihm am 17.12.2020 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt worden.

Am 05.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich.

Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt.

Der BF verfügt über eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung.

Der BF verfügt mit der ihm am 19.12.2021 erteilten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmals über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG.

4. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

Die Feststellung zur mangelnden Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch die afghanische Botschaft ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen.

Die Feststellung zur positiven Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ ergibt sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zum erstmaligen Aufenthaltstitel nach dem NAG ergeben sich aus einem rezenten IZR Auszug.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am 05.03.2024 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 19.04.2024 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Der Beschwerde war unter Einbeziehung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur kein Erfolg beschieden.

5.2.4. Zu § 88 FPG (Fremdenpass):5.2.4. Zu Paragraph 88, FPG (Fremdenpass):

5.2.4.1. Gemäß § 88 Abs. 1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.5.2.4.1. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist.

5.2.4.2. Der BF erfüllt die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Voraussetzungen nicht.5.2.4.2. Der BF erfüllt die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG normierten Voraussetzungen nicht.

5.2.4.2.1. Der BF ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Zudem verfügt er als Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Z 2). Dass der BF auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).5.2.4.2.1. Der BF ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Ziffer eins,). Zudem verfügt er als Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Ziffer 2,). Dass der BF auswandern will (Ziffer 4,), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,).

Zu prüfen bleibt, ob der BF die Voraussetzungen nach Z 3 erfüllt. Der BF ist zwar ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm wurde jedoch ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot –Karte plus“ erteilt. Zu prüfen bleibt, ob der BF die Voraussetzungen nach Ziffer 3, erfüllt. Der BF ist zwar ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm wurde jedoch ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot –Karte plus“ erteilt.

5.2.4.2.2. Gemäß § 45 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und 2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllen.5.2.4.2.2. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und 2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllen.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF seit 19.12.2021 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und es sich dabei um seinen ersten Aufenthaltstitel nach dem NAG handelt. Zuvor hielt er sich bloß aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts infolge der Asylantragstellung und anschließend ab 17.12.2020 aufgrund der ihm erteilten „Aufenthaltsberechtigung“ rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Gemäß § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 45 Abs. 2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Insofern der BF in seiner Beschwerde auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden RL 2003/109/EG) verweist, ist auszuführen, dass mit den Regelungen des § 45 NAG die diesbezüglichen Bestimmungen der RL 2003/109/EG innerstaatlich umgesetzt werden. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche RL 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit d).Insofern der BF in seiner Beschwerde auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden RL 2003/109/EG) verweist, ist auszuführen, dass mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG die diesbezüglichen Bestimmungen der RL 2003/109/EG innerstaatlich umgesetzt werden. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche RL 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,).

Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gemäß § 2 Abs. 3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt – EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt – EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).

Auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG ist gemäß Abs. 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am 19.12.2021 eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 9 NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, erteilt wurde, ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2020 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 01.11.2015 gemäß § 13 Abs. 1 AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG ist gemäß Absatz 2, die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am 19.12.2021 eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, erteilt wurde, ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2020 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 01.11.2015 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen.

Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG von Vornherein die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden, gemäß Art. 3 Abs. 2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt der rechtmäßiger Aufenthalt des BF gemäß § 13 AsylG nicht als Niederlassung im Sinne des § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen „Daueraufenthalt – EU“ ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte Fünfjahresfrist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG von Vornherein die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden, gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt der rechtmäßiger Aufenthalt des BF gemäß Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen „Daueraufenthalt – EU“ ermöglicht. Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte Fünfjahresfrist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt.

Der BF erfüllt daher nicht die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen, und gehen seine diesbezüglichen auf die RL 2003/109/EG bezogenen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere.

5.2.4.2.3. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF keine der in § 88 Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt.5.2.4.2.3. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF keine der in Paragraph 88, Absatz eins, FPG normierten Voraussetzungen erfüllt.

5.2.4.3. Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die fünfjährige ununterbrochene tatsächliche Niederlassung sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den VfGH zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).5.2.4.3. Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die fünfjährige ununterbrochene tatsächliche Niederlassung sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den VfGH zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).

Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gemäß § 88 Abs. 1 FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Behauptungen des BF in seiner Beschwerde (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Behauptungen des BF in seiner Beschwerde (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.

Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a FPG nicht.Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, bzw. Absatz 2 a, FPG nicht.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

5.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen der BF nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die aktuellste Rechtsprechung des VfGH zu Fremdenpässen wurde berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Niederlassung Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W191.2177401.2.00

Im RIS seit

26.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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