TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 W191 1433478-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W191 1433478-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zahl 821280110/232392929, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zahl 821280110/232392929, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am 15.02.2017 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 14.02.2018 ausgestellt. Diese wurde in weiterer Folge zweimal verlängert. Von 17.02.2020 bis 11.01.2021 verfügte der BF über keinen Aufenthaltstitel. Am 12.01.2021 wurde ihm sodann eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 11.01.2022 ausgestellt. Am 12.01.2022 wurde ihm erneut eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 12.01.2023 ausgestellt, die in weiterer Folge bis zum 14.01.2025 verlängert wurde.

1.2. Am 17.11.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich und legte diesem Antrag eine Stellungnahme, datiert mit 02.10.2023, bei. Darin wird ausgeführt, dass der BF seit 2012 im Bundesgebiet lebe und das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) in seiner Entscheidung vom 11.02.2016 festgestellt habe, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig sei. Seit der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sei es für afghanische Staatsangehörige nicht mehr möglich, sich neue Reisepässe ausstellen zu lassen. Zudem verweise der BF zum Vorliegen des Interesses der Republik Österreich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH), E3489/2022, vom 16.06.2023. Würde der BF keinen Fremdenpass erhalten, komme dies einer Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit nach Art. 2 Abs. 1 4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) gleich. Es sei auch anzuzweifeln, dass eine Auflistung bestimmter Personengruppen, welche ausschließlich zur Erlangung eines Fremdenpasses berechtigt seien, grundrechtskonform sei. Der VfGH habe unmissverständlich festgehalten, dass das Grundrecht auf Ausreisefreiheit nur den Beschränkungen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK unterworfen werden dürfe. Darüber hinaus würden auch die Ziffern 2, 4 und 5 des § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) bei grundrechtskonformer Auslegung auf den BF zutreffen. Der BF benötige den Fremdenpass beruflich, aber auch aus familiären Gründen, um mit seiner Familie zu reisen und Verwandte im Ausland zu besuchen. 1.2. Am 17.11.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich und legte diesem Antrag eine Stellungnahme, datiert mit 02.10.2023, bei. Darin wird ausgeführt, dass der BF seit 2012 im Bundesgebiet lebe und das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) in seiner Entscheidung vom 11.02.2016 festgestellt habe, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig sei. Seit der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sei es für afghanische Staatsangehörige nicht mehr möglich, sich neue Reisepässe ausstellen zu lassen. Zudem verweise der BF zum Vorliegen des Interesses der Republik Österreich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH), E3489/2022, vom 16.06.2023. Würde der BF keinen Fremdenpass erhalten, komme dies einer Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit nach Artikel 2, Absatz eins, 4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) gleich. Es sei auch anzuzweifeln, dass eine Auflistung bestimmter Personengruppen, welche ausschließlich zur Erlangung eines Fremdenpasses berechtigt seien, grundrechtskonform sei. Der VfGH habe unmissverständlich festgehalten, dass das Grundrecht auf Ausreisefreiheit nur den Beschränkungen im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK unterworfen werden dürfe. Darüber hinaus würden auch die Ziffern 2, 4 und 5 des Paragraph 88, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) bei grundrechtskonformer Auslegung auf den BF zutreffen. Der BF benötige den Fremdenpass beruflich, aber auch aus familiären Gründen, um mit seiner Familie zu reisen und Verwandte im Ausland zu besuchen.

1.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 29.11.2023 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. Nachweise beizubringen.

1.4. Am 15.12.2023 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein. Darin wird ausgeführt, dass es dem BF nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erhalten, da die afghanische Botschaft in Österreich aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan keine Reisedokumente mehr ausstelle.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 01.03.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ab.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 01.03.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF.

Der BF habe am 17.09.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2016 sei letztlich gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Gültigkeit bis 14.02.2017 ausgestellt worden. Am 15.02.2017 sei dem BF ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 14.02.2018 ausgestellt worden. Diese sei in weiterer Folge mehrmals bis zum 16.02.2020 verlängert worden. Nachdem die Gültigkeit des Aufenthaltstitels bereits abgelaufen sei, habe der BF am 13.03.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) gestellt. Am 12.01.2021 sei ihm hierauf der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 11.01.2022 ausgestellt worden. Am 12.01.2022 sei ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 12.01.2023 ausgestellt worden, der in weiterer Folge bis zum 14.01.2025 verlängert worden sei. Der BF habe am 17.09.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2016 sei letztlich gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Gültigkeit bis 14.02.2017 ausgestellt worden. Am 15.02.2017 sei dem BF ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 14.02.2018 ausgestellt worden. Diese sei in weiterer Folge mehrmals bis zum 16.02.2020 verlängert worden. Nachdem die Gültigkeit des Aufenthaltstitels bereits abgelaufen sei, habe der BF am 13.03.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) gestellt. Am 12.01.2021 sei ihm hierauf der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 11.01.2022 ausgestellt worden. Am 12.01.2022 sei ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 12.01.2023 ausgestellt worden, der in weiterer Folge bis zum 14.01.2025 verlängert worden sei.

Der BF sei weder staatenlos noch von ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfüge über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Darüber hinaus beabsichtige er nicht auszuwandern und habe zudem keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorgelegt, wonach die Passausstellung im Interesse des Bundes oder des Landes liege.

Es sei dem BF nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

Rechtlich führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF nicht in den Adressatenkreis falle, dem ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG auszustellen sei. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtige gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG) zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (in der Folge AuslBG). Daran ändere auch die Feststellung des BVwG, wonach im Fall des BF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig anzusehen sei und ihm ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt worden sei, nichts, zumal dies nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen sei, weil ein solcher Aufenthaltstitel nach § 54 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt worden sei. Rechtlich führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF nicht in den Adressatenkreis falle, dem ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auszustellen sei. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtige gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG) zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (in der Folge AuslBG). Daran ändere auch die Feststellung des BVwG, wonach im Fall des BF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig anzusehen sei und ihm ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt worden sei, nichts, zumal dies nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen sei, weil ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt worden sei.

Darüber hinaus erfülle der BF auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 88 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 FPG. Darüber hinaus erfülle der BF auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 FPG.

1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 20.03.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein.

In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei. Dieser Aufenthaltstitel stelle insofern ein unbefristetes Aufenthaltsrecht dar, als zuvor vom BVwG am 21.07.2021 festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig sei. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei es aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern. Im Falle des BF sei also von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen und seien jedenfalls die Voraussetzungen für den § 88 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in der Entscheidung des VfGH, E 3489/2022 vom 16.06.2023, ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt – EU“ würden trotz Fehlens der fünf Jahre angenommen werden. Diese Voraussetzungen erfülle der BF im vorliegenden Fall ebenfalls. Es würden daher entgegen der Ansicht des BFA die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 1 FPG vorliegen und wäre dem BF ein Fremdenpass auszustellen gewesen. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei. Dieser Aufenthaltstitel stelle insofern ein unbefristetes Aufenthaltsrecht dar, als zuvor vom BVwG am 21.07.2021 festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig sei. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei es aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern. Im Falle des BF sei also von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen und seien jedenfalls die Voraussetzungen für den Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegeben. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in der Entscheidung des VfGH, E 3489/2022 vom 16.06.2023, ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt – EU“ würden trotz Fehlens der fünf Jahre angenommen werden. Diese Voraussetzungen erfülle der BF im vorliegenden Fall ebenfalls. Es würden daher entgegen der Ansicht des BFA die Voraussetzungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG vorliegen und wäre dem BF ein Fremdenpass auszustellen gewesen.

Beantragt wurde, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VfGH über die verfassungskonforme Auslegung des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG (GZ E 2975/2023 und E 2952/2023) auszusetzen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an das BFA zurückzuverweisen. Beantragt wurde, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VfGH über die verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (GZ E 2975/2023 und E 2952/2023) auszusetzen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an das BFA zurückzuverweisen.

1.7. Mit Schreiben des BVwG vom 10.04.2024 wurde der BF aufgefordert, zur Klärung des Sachverhaltes binnen zwei Wochen anzugeben und zu belegen, wo er im Zeitraum von 17.02.2020 bis 11.01.2021 tatsächlich niedergelassen war (z. B. mit Hilfe eines Mietvertrages oder einer eidesstaatlichen Erklärung von Zeugen), und falls er in diesem Zeitraum tatsächlich im Bundesgebiet niedergelassen war, konkret und ausführlich anzugeben und zu belegen, ob und wenn ja wie er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (insbesondere Integrationsprüfung, § 10 Integrationsgesetz) erfülle. 1.7. Mit Schreiben des BVwG vom 10.04.2024 wurde der BF aufgefordert, zur Klärung des Sachverhaltes binnen zwei Wochen anzugeben und zu belegen, wo er im Zeitraum von 17.02.2020 bis 11.01.2021 tatsächlich niedergelassen war (z. B. mit Hilfe eines Mietvertrages oder einer eidesstaatlichen Erklärung von Zeugen), und falls er in diesem Zeitraum tatsächlich im Bundesgebiet niedergelassen war, konkret und ausführlich anzugeben und zu belegen, ob und wenn ja wie er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (insbesondere Integrationsprüfung, Paragraph 10, Integrationsgesetz) erfülle.

1.8. Mit Schreiben vom 16.04.2024 legte der BF ein Konvolut an Lohnzetteln vor.

1.9. Am 22.04.2024 langte beim BVwG ein Mietvertrag des BF, ein Kündigungsschreiben des Mietverhältnisses, ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) Sprachzertifikat A2 und eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser wird ausgeführt, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK vorliege und eine positive Schutzpflicht der Konventionsstaaten zur Gewährleistung der in der EMRK (sowie ihren Zusatzprotokollen) garantierten Grundrechte anzunehmen sei. Der BF verweise betreffend das Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf das Urteil des EGMR vom 14.06.2022 in der Rechtssache L. B. gegen Litauen und auf das Urteil des EGMR vom 11.07.2023 in der Rechtssache S. E. gegen Serbien.1.9. Am 22.04.2024 langte beim BVwG ein Mietvertrag des BF, ein Kündigungsschreiben des Mietverhältnisses, ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) Sprachzertifikat A2 und eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser wird ausgeführt, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK vorliege und eine positive Schutzpflicht der Konventionsstaaten zur Gewährleistung der in der EMRK (sowie ihren Zusatzprotokollen) garantierten Grundrechte anzunehmen sei. Der BF verweise betreffend das Recht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK auf das Urteil des EGMR vom 14.06.2022 in der Rechtssache L. B. gegen Litauen und auf das Urteil des EGMR vom 11.07.2023 in der Rechtssache S. E. gegen Serbien.

Da eine Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig in das Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK eingreifen würde, wäre eine grundrechtskonforme Auslegung des § 88 Abs. 1 FPG geboten gewesen. Der BF erachte sich durch die mangelnde Einzelfallprüfung sowohl in Bezug auf das Vorliegen eines legitimen Zwecks, die Notwendigkeit wie auch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in seinem Grundrecht verletzt. Da eine Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig in das Recht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK eingreifen würde, wäre eine grundrechtskonforme Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG geboten gewesen. Der BF erachte sich durch die mangelnde Einzelfallprüfung sowohl in Bezug auf das Vorliegen eines legitimen Zwecks, die Notwendigkeit wie auch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in seinem Grundrecht verletzt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

?        Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich vom 17.11.2023, die eingebrachten Stellungnahmen vom 02.10.2023 und 15.12.2023, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde

?        Einsicht in die vom BF vorgelegten Unterlagen vom 16.04.2024 und 22.04.2024 sowie die gegenständliche Beschwerdeergänzung


3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist afghanischer Staatsangehöriger.Der BF führt den Namen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , und ist afghanischer Staatsangehöriger.

Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum 14.01.2025 gültig ist.

Am 17.11.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich.

Der BF wurde bei der afghanischen Botschaft in Wien vorstellig, um einen Reisepass zu beantragen. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt.

Der BF verfügt nicht über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder einem höheren Niveau. Er hat seit 29.04.2019 durchgehend eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

4. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

Die Feststellungen rund um die Vorstellung des BF vor der afghanischen Botschaft sowie der mangelnden Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch diese ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien.

Der BF hat zwar Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen, jedoch nicht auf dem Niveau B1 oder einem höheren Niveau, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung ergibt sich aus einem rezenten ZMR Auszug.


5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am 20.03.2024 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 25.03.2024 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Der Beschwerde war unter Einbeziehung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur kein Erfolg beschieden.

5.2.4. Zu § 88 FPG (Fremdenpass):5.2.4. Zu Paragraph 88, FPG (Fremdenpass):

5.2.4.1. Gemäß § 88 Abs. 1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.5.2.4.1. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist.

5.2.4.2. Der BF erfüllt die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Voraussetzungen nicht.5.2.4.2. Der BF erfüllt die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG normierten Voraussetzungen nicht.

5.2.4.3. Der BF beantragte am 17.11.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Das BFA führte vor der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG durch. Es stellte dabei zu Recht fest, dass keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG erfüllt seien, weshalb dem BF die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 FPG zu versagen sei.5.2.4.3. Der BF beantragte am 17.11.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Das BFA führte vor der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG durch. Es stellte dabei zu Recht fest, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG erfüllt seien, weshalb dem BF die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, FPG zu versagen sei.

5.2.4.4. Der BF ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Zudem verfügt er als Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Z 2).5.2.4.4. Der BF ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Ziffer eins,). Zudem verfügt er als Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Ziffer 2,).

Der Annahme des BFA, dass daran auch das Erkenntnis des BVwG, GZ W119 1433478-2, vom 11.02.2016, nichts ändere, wonach im Fall des BF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt worden sei, ist nicht entgegenzutreten, zumal dies nicht – wie vom BF behauptet – mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen ist. Ein solcher Aufenthaltstitel wird gemäß § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt. Derzeit besitzt der BF den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG mit befristeter Gültigkeit bis zum 14.01.2024, somit auch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Der Annahme des BFA, dass daran auch das Erkenntnis des BVwG, GZ W119 1433478-2, vom 11.02.2016, nichts ändere, wonach im Fall des BF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt worden sei, ist nicht entgegenzutreten, zumal dies nicht – wie vom BF behauptet – mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen ist. Ein solcher Aufenthaltstitel wird gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt. Derzeit besitzt der BF den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG mit befristeter Gültigkeit bis zum 14.01.2024, somit auch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Dass der BF auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liege (Z 5).Dass der BF auswandern will (Ziffer 4,), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liege (Ziffer 5,).

Zu prüfen bleibt, ob der BF die Voraussetzungen nach Z 3 erfüllt. Der BF ist zwar ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm wurde jedoch kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, sondern ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt.Zu prüfen bleibt, ob der BF die Voraussetzungen nach Ziffer 3, erfüllt. Der BF ist zwar ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm wurde jedoch kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, sondern ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt.

5.2.4.4.1. Gemäß § 45 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und 2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz –IntG) erfüllen.5.2.4.4.1. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und 2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz –IntG) erfüllen.

Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen und einem ZMR Auszug ergibt sich, dass der BF seit April 2019 durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF die erste Voraussetzung „in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen ist“ erfüllt.

5.2.4.4.2. Gemäß § 10 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Z 1 bis Z 8) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Z 1 in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG vorgelegt werden muss.5.2.4.4.2. Gemäß Paragraph 10, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Ziffer eins bis Ziffer 8,) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Ziffer eins, in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, IntG vorgelegt werden muss.

Danach muss der Drittstaatsangehörige unter anderem über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 verfügen, was der BF nicht tut.

Der BF hat nach dem ihm gewährten Parteiengehör mit Stellungnahme vom 22.04.2024 ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt, nicht jedoch belegt, dass er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Sprachniveau B1 oder höheres Niveau) erfülle.

5.2.4.4.3. Der BF erfüllt daher keine der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Voraussetzungen.5.2.4.4.3. Der BF erfüllt daher keine der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG normierten Voraussetzungen.

5.2.4.5. Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).5.2.4.5. Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).

Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gemäß § 88 Abs. 1 FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.

5.2.4.6. Der BF ist in Österreich unstrittig kein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht vorliegen.5.2.4.6. Der BF ist in Österreich unstrittig kein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen.

Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er nicht staatenlos ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht.Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er nicht staatenlos ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt. Dem Antrag des BF in der Beschwerde, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des VfGH über die verfassungskonforme Auslegung des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG auszusetzen, war daher nicht zu folgen.Die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt. Dem Antrag des BF in der Beschwerde, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des VfGH über die verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auszusetzen, war daher nicht zu folgen.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

5.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF bereits mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGh, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die aktuellste Rechtsprechung des VfGH zu Fremdenpässen wurde berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


Schlagworte

Aufenthaltstitel Fremdenpass Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz verfassungsrechtliche Bedenken Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W191.1433478.3.00

Im RIS seit

26.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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