TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 W247 2292248-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W247 2292248-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Republik Moldau, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Republik Moldau, vertreten durch die römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis III. und V. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 2, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch III. und römisch fünf. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 2,, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraphen 9,, 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, 55 Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wird.römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und der Volksgruppe der Rumänen zugehörig.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste am 07.10.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei er an ebendiesem Tag bei einer Straftat betreten wurde.

2. Der BF wurde am 07.10.2023 im Bundesgebiet festgenommen und wurde mit Beschluss des LG XXXX vom 08.10.2023, Zl. XXXX , über diesen die Untersuchungshaft verhängt. 2. Der BF wurde am 07.10.2023 im Bundesgebiet festgenommen und wurde mit Beschluss des LG römisch XXXX vom 08.10.2023, Zl. römisch XXXX , über diesen die Untersuchungshaft verhängt.

3. Am 27.10.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Moldawisch. Der BF führte im Wesentlichen aus in XXXX geboren und geschieden zu sein. Er sei zuletzt selbständig gewesen und habe 8 Jahre die Grundschule, sowie 3 Jahre lang die Berufsschule besucht. Der BF habe Sorgepflichten für 3 Kinder im Alter von 3, 6 und 8 Jahren. Er spreche kein Deutsch, muttersprachlich Moldawisch und außerdem Russisch, Polnisch, sowie Ukrainisch. Der BF sei gesund, nehme keine Medikamente und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. 3. Am 27.10.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Moldawisch. Der BF führte im Wesentlichen aus in römisch XXXX geboren und geschieden zu sein. Er sei zuletzt selbständig gewesen und habe 8 Jahre die Grundschule, sowie 3 Jahre lang die Berufsschule besucht. Der BF habe Sorgepflichten für 3 Kinder im Alter von 3, 6 und 8 Jahren. Er spreche kein Deutsch, muttersprachlich Moldawisch und außerdem Russisch, Polnisch, sowie Ukrainisch. Der BF sei gesund, nehme keine Medikamente und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung.

Seit 8 Jahren lebe der BF in Polen von seiner Selbstständigkeit. Seine Lebenssituation ebendort sei gut gewesen und sei er am Tag seiner Festnahme zur Begehung der Schlepperei nach Österreich gereist. Nach Österreich sei er mit seinem Führerschein eingereist, sein Reisepass sei ihm in seiner Tasche auf dem Weg von Polen nach Ungarn gestohlen worden. In der Republik Moldau habe der BF keine anderen Familienangehörigen mehr. In Österreich habe der BF keine Unterkunft genommen und sei er zuvor nie nach Österreich eingereist. In Polen verfüge der BF über einen Aufenthaltstitel, welcher sich ebendort befinde. In Polen habe der BF keine Familienangehörigen. Bei seiner Reise nach Österreich habe der BF kein Bargeld bei sich gehabt. Der BF habe in Österreich keine Integrationsschritte gesetzt und verfüge auch über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er sei weder in seinem Herkunftsstaat, noch in Polen straffällig geworden oder verurteilt worden und werde dort auch nicht polizeilich gesucht.

Befragt dazu, ob etwas gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat spreche, brachte der BF vor, dass er von staatlicher Seite keine Probleme habe. Es könnten lediglich private Probleme bestehen. Der BF wolle nach Polen zurück.

4. Mit Urteil des LG XXXX vom 21.02.2024, rk. am 27.02.2024, Zl. XXXX wurde der BF wegen §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 2, 114 Abs. 4 1. Fall FPG und §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 4 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des LG römisch XXXX vom 21.02.2024, rk. am 27.02.2024, Zl. römisch XXXX wurde der BF wegen Paragraphen 114, Absatz eins,, 114 Absatz 3, Ziffer 2,, 114 Absatz 4, 1. Fall FPG und Paragraphen 114, Absatz eins,, 114 Absatz 4, 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2024, wurde dem BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Moldau zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2024, wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik Moldau zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bei der Begehung des Verbrechens der Schlepperei betreten worden und aus diesem Grund auch strafgerichtlich verurteilt worden sei. Der BF verfüge weder über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, noch in Polen und habe der BF in Österreich auch keine Familienangehörigen. Er habe keine Integrationsschritte gesetzt, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen ihn vor dem Hintergrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung zulässig sei. Das erlassene Einreiseverbot sei notwendig und verhältnismäßig. Die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet sei erforderlich.

6. Mit Information über die Rechtsberatung vom 16.04.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Information über die Rechtsberatung vom 16.04.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Mit Schriftsatz vom 14.05.2024 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF, für diesen fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 19.04.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung Verfahrensvorschriften, in vollem Umfang ein.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Moldau sei, der Volksgruppe der Rumänen angehöre und seit ca. 8 Jahren in Polen lebe, wo er ein Unternehmen führe. Der BF habe 3 Kinder und führe derzeit eine Beziehung mit einer ukrainischen Staatsangehörigen. Die Mutter, sowie der Bruder des BF, würden in Großbritannien leben und arbeiten. Da die Mutter des BF derzeit in einer Beziehung mit einem Mann aus Bukarest sei, mache sie dort mehrmals im Jahr Urlaub. Ebendort würden sich der BF und seine Mutter regelmäßig treffen. Durch das Einreiseverbot wäre der BF in seinem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt, da seine Beziehung zu seiner Mutter sehr intensiv sei. Durch das Einreiseverbot würde außerdem die wirtschaftliche Existenz des BF gefährdet. Die Mutter des BF habe diesen bereits einmal in der JA besucht und werde diesen in den kommenden Wochen neuerlich besuchen. Da die Mutter des BF aufgrund ihres neuen Partners nunmehr nach Bukarest fliege, nicht in die Republik Moldau, wäre die Beziehung zwischen den beiden stark gefährdet. Der BF habe aus wirtschaftlicher Not und Angst um sein Leben Schlepperei begangen, er sei in Polen unternehmerisch als Jobvermittler tätig. Er sei von einem Agenten, welcher ihm Arbeitskräfte aus Drittstaaten vermittle, mit dem Leben bedroht worden. Die Geschäfte seien ins Stocken geraten und der BF habe die Schulden an den Agenten für vermittelte Klienten nicht mehr bezahlen können. Der Agent zentralasiatischer Abstammung, der BF wolle seinen Namen aus Sicherheitsgründen nicht nennen, habe auch nicht davor zurückgescheut die Mutter des BF zu bedrohen und Geld zu erpressen, weshalb diese auch Geld an den Erpresser bezahlt habe. Der BF sei wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden und bereue seine Taten. Aufgrund seiner Notlage habe er jedoch keinen anderen Ausweg gesehen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Moldau sei, der Volksgruppe der Rumänen angehöre und seit ca. 8 Jahren in Polen lebe, wo er ein Unternehmen führe. Der BF habe 3 Kinder und führe derzeit eine Beziehung mit einer ukrainischen Staatsangehörigen. Die Mutter, sowie der Bruder des BF, würden in Großbritannien leben und arbeiten. Da die Mutter des BF derzeit in einer Beziehung mit einem Mann aus Bukarest sei, mache sie dort mehrmals im Jahr Urlaub. Ebendort würden sich der BF und seine Mutter regelmäßig treffen. Durch das Einreiseverbot wäre der BF in seinem Recht nach Artikel 8, EMRK verletzt, da seine Beziehung zu seiner Mutter sehr intensiv sei. Durch das Einreiseverbot würde außerdem die wirtschaftliche Existenz des BF gefährdet. Die Mutter des BF habe diesen bereits einmal in der JA besucht und werde diesen in den kommenden Wochen neuerlich besuchen. Da die Mutter des BF aufgrund ihres neuen Partners nunmehr nach Bukarest fliege, nicht in die Republik Moldau, wäre die Beziehung zwischen den beiden stark gefährdet. Der BF habe aus wirtschaftlicher Not und Angst um sein Leben Schlepperei begangen, er sei in Polen unternehmerisch als Jobvermittler tätig. Er sei von einem Agenten, welcher ihm Arbeitskräfte aus Drittstaaten vermittle, mit dem Leben bedroht worden. Die Geschäfte seien ins Stocken geraten und der BF habe die Schulden an den Agenten für vermittelte Klienten nicht mehr bezahlen können. Der Agent zentralasiatischer Abstammung, der BF wolle seinen Namen aus Sicherheitsgründen nicht nennen, habe auch nicht davor zurückgescheut die Mutter des BF zu bedrohen und Geld zu erpressen, weshalb diese auch Geld an den Erpresser bezahlt habe. Der BF sei wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden und bereue seine Taten. Aufgrund seiner Notlage habe er jedoch keinen anderen Ausweg gesehen.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, zumal diese keine korrekten Feststellungen zur familiären und beruflichen Situation des BF im Schengenraum und der sonstigen strafgerichtlichen Unbescholtenheit, seiner Unrechtseinsicht und Kooperationsbereitschaft getroffen habe. Die Entscheidung sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und wurde das Vorbringen hinsichtlich seines Beruf- und Familienlebens des BF im Schengenraum wiederholt. In der Folge wurde die Rechtslage zum Einreiseverbot umfangreich dargestellt und ausgeführt, dass der BF bis dato unbescholten gewesen sei, sowie seine Taten bereue. Nicht verhältnismäßig sei, dass das Einreiseverbot, das gegenständlich in der Höhe von bis zu 10 Jahren erlassen werden könne, in der Höhe von 8 Jahren verhängt worden sei, zumal der Strafrahmen zu weniger als einem Drittel ausgeschöpft worden sei. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem positiven Gesinnungswandel des BF beschäftigt. Vom BF gehe in Zukunft keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen; 2.) die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu auf eine angemessene Dauer herabsetzen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 5.) in eventu die ordentliche Revision zulassen.

8. Die Beschwerdevorlage vom 17.05.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.05.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 27.10.2023 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 14.05.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web und des Strafregisters der Republik Österreich und der Einsicht in das Strafurteil vom 21.02.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers (BF):

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Republik Moldau (Moldawien) und der Volksgruppe der Rumänen zugehörig. Seine Identität steht fest. Er spricht Moldawisch auf muttersprachlichem Niveau und ist geschieden. Der BF hat 3 Kinder im Alter von 3, 6 und 8 Jahren.

Der BF reiste am 07.10.2023 zur Begehung des Verbrechens der Schlepperei in das österreichische Bundesgebiet ein, bei welcher er auf frischer Tat betreten wurde.

Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilungen ersichtlich:

01) LG XXXX vom 21.02.2024 RK 27.02.202401) LG römisch XXXX vom 21.02.2024 RK 27.02.2024

§§ 114 (1), 114 (3) Z 2, 114 (4) 1. Fall FPGParagraphen 114, (1), 114 (3) Ziffer 2,, 114 (4) 1. Fall FPG

§§ 114 (1), 114 (4) 1. Fall FPGParagraphen 114, (1), 114 (4) 1. Fall FPG

Datum der (letzten) Tat 07.10.2023

Freiheitsstrafe 22 Monate

Dieser strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und ein weiterer Mittäter in einem näher genannten Ort im Burgenland und an nicht mehr festzustellenden Orten im österreichischen Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit bisher nicht ausgeforschten, abgesondert Verfolgten, sowie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- und Durchreise in Bezug auf mindestens 3 Fremde (mit Ausnahme Faktum A. 1.), die zum Aufenthalt in der EU nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedstaat der EU, und zwar die Republiken Österreich und Ungarn, mit dem Vorsatz sich durch ein dafür geleistetes bzw. zu leistendes Entgelt zu bereichern, gefördert haben, indem

A. der BF

1. am 06.09.2023 2 Fremde türkischer Staatsangehörigkeit im Auftrag des XXXX in Ungarn aufnahm und über die Slowakei nach Österreich verbringen wollte, wobei die Schleppung nach Österreich aufgrund einer Fahrzeugpanne unterblieb;1. am 06.09.2023 2 Fremde türkischer Staatsangehörigkeit im Auftrag des römisch XXXX in Ungarn aufnahm und über die Slowakei nach Österreich verbringen wollte, wobei die Schleppung nach Österreich aufgrund einer Fahrzeugpanne unterblieb;

2. seinen näher genannten Mittäter an seinen Auftraggeber XXXX vermittelte und der Mittäter die Fremden in Budapest in das Fahrzeug aufnahm und über Österreich nach Deutschland verbrachte, und zwar am 20.09.2023 5 Fremde nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit, am 26.09.2023 6 Fremde nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit und am 30.09.2023 4 fremde nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit.2. seinen näher genannten Mittäter an seinen Auftraggeber römisch XXXX vermittelte und der Mittäter die Fremden in Budapest in das Fahrzeug aufnahm und über Österreich nach Deutschland verbrachte, und zwar am 20.09.2023 5 Fremde nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit, am 26.09.2023 6 Fremde nicht mehr festzustellender Staatsangeh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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