TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 W229 2290991-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

ASVG §18b
ASVG §225
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. ASVG § 225 heute
  2. ASVG § 225 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. ASVG § 225 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. ASVG § 225 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  5. ASVG § 225 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 225 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 225 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  9. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  10. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  11. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  12. ASVG § 225 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  13. ASVG § 225 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W229 2290991-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.02.2024, HVBA / XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.02.2024, HVBA / römisch XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.02.2024 einlangend bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege einer im Antrag näher bezeichneten nahen Angehörigen ab 2019 (sowie 10 Jahre erwerbslos davor).1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.02.2024 einlangend bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege einer im Antrag näher bezeichneten nahen Angehörigen ab 2019 (sowie 10 Jahre erwerbslos davor).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der PVA vom 28.02.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2023 anerkannt und ausgesprochen, dass für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Jänner 2023 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist.

Begründet wurde die Ablehnung für die Zeit von 1. Jänner 2019 bis 31. Jänner 2023 damit, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden können, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.03.2024 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass bereits seit 2020 bei der zu pflegenden Angehörigen eine Pflegestufe 3 bestehe und die erhebliche Beanspruchung der Beschwerdeführerin durch die Pflege bestünde, was durch die Pflegekarenzierung seit 2019 belegt sei.

4. Mit Schreiben vom 26.04.2024 legte die PVA die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss einer Stellungnahme zur Entscheidung vor.

5. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30.04.2023 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme ins Parteiengehör übermittelt.

6. Mit am 24.05.2024 eingelangter Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin um eine mündliche Anhörung, eine schriftliche Stellungnahme zur ins Parteiengehör versendeten Äußerung der PVA erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 18.02.2024 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter.Die Beschwerdeführerin stellte am 18.02.2024 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter.

Unter Punkt 1. trug die Beschwerdeführerin als beantragten Anfangszeitpunkt der Selbstversicherung " ab 2019 (sowie 10 Jahre erwerbslos davor)" ein.

Für die Mutter wurde mit Erledigung vom 26.05.2021 Pflegegeld der Stufe 3 gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Der Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich aus dem Antragsformular und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. So bringt sie weder in der Beschwerde noch sonst vor, dass das Datum des Antrages unrichtig sei bzw. sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag gem. § 18b ASVG gestellt habe. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Pflegegeldgewährung der Stufe 3 beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid der PVA vom 26.05.2021, VZ XXXX . Der Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich aus dem Antragsformular und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. So bringt sie weder in der Beschwerde noch sonst vor, dass das Datum des Antrages unrichtig sei bzw. sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag gem. Paragraph 18 b, ASVG gestellt habe. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Pflegegeldgewährung der Stufe 3 beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid der PVA vom 26.05.2021, VZ römisch XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.3.1. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

" Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b, (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1.         für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2.         für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
3.         für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.
(1a) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1.         für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2.         für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
3.         für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, vorliegt.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1.         in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2.         in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1.         in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
2.         in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig."

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225, (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

1. (...)

2. (...)

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind; (...)."3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind; (...)."

3.3.2. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Mutter) auch in der Zeit von 1. Jänner 2019 bis 31. Jänner 2023 gewährt wird. Dies mit der Begründung, dass ihre Mutter bereits seit 2020 mit Pflegestufe 3 eingestuft und ihre Arbeitskraft seit 2019 erheblich beansprucht sei, was durch die Pflegekarenzierung bestätigt sei. Dies vermag aus folgenden Gründen eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun:

Gem. § 18b Abs. 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.Gem. Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfrage bereits auseinandergesetzt und in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass auch wenn die Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. VwGH 04.11.2015 Ro 2015/08/0022 sowie dem folgend vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0085 und vom selben Tag Ro 2015/08/0001 und zuletzt VwGH 03.05.2022, Ra 2022/08/0055).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfrage bereits auseinandergesetzt und in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass auch wenn die Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche VwGH 04.11.2015 Ro 2015/08/0022 sowie dem folgend vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0085 und vom selben Tag Ro 2015/08/0001 und zuletzt VwGH 03.05.2022, Ra 2022/08/0055).

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG am 18.02.2024 gestellt, weshalb gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 1. Halbsatz ASVG – 12 Monate zurückgerechnet – der Februar 2023 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Eine rückwirkende Anerkennung von Beitragszeiten ist nach der wiedergegebenen Judikatur lediglich im Umfang von zwölf Monaten zulässig und besteht für eine darüberhinausgehende Rückwirkung keine Rechtsgrundlage (VwGH 07.06.2016, Ro 2015/08/0001). Zeiträume, die vor dem 01.02.2023 also mehr als 12 Monate vor der Antragstellung liegen, können somit nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b herangezogen werden.Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG am 18.02.2024 gestellt, weshalb gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, 1. Halbsatz ASVG – 12 Monate zurückgerechnet – der Februar 2023 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Eine rückwirkende Anerkennung von Beitragszeiten ist nach der wiedergegebenen Judikatur lediglich im Umfang von zwölf Monaten zulässig und besteht für eine darüberhinausgehende Rückwirkung keine Rechtsgrundlage (VwGH 07.06.2016, Ro 2015/08/0001). Zeiträume, die vor dem 01.02.2023 also mehr als 12 Monate vor der Antragstellung liegen, können somit nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, herangezogen werden.

Insoweit der Beschwerdeführerin die mögliche Antragstellung auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht bekannt gewesen sein mag, ist darauf hinzuweisen, dass ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, so behandelt zu werden, als wäre eine Auskunft erteilt worden ("Herstellungsanspruch"), nicht besteht (vgl. nochmals VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022, mit Verweis auf VwGH 22.12.2010, 2010/08/0244). So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass der Antragsteller auf die mögliche Selbstversicherung nach § 18b ASVG niemals hingewiesen worden ist, nichts daran ändert, dass sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG ergibt, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. VwGH 03.05.2022, Ra 2022/08/0055).Insoweit der Beschwerdeführerin die mögliche Antragstellung auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht bekannt gewesen sein mag, ist darauf hinzuweisen, dass ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, so behandelt zu werden, als wäre eine Auskunft erteilt worden ("Herstellungsanspruch"), nicht besteht vergleiche nochmals VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022, mit Verweis auf VwGH 22.12.2010, 2010/08/0244). So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass der Antragsteller auf die mögliche Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG niemals hingewiesen worden ist, nichts daran ändert, dass sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ergibt, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche VwGH 03.05.2022, Ra 2022/08/0055).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Nach § 24 Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389, entgegenstehen.

Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Rückmeldung vom 21.05.2024 um eine mündliche Anhörung ersucht. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte jedoch von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt – vorliegend der Zeitpunkt der Antragstellung – aus der Aktenlage als hinreichend geklärt darstellte und dem weder in der Beschwerde noch in der Eingabe vom 21.05.2024 substanziell entgegengetreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt. Es wurden keine sonstigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Rückmeldung vom 21.05.2024 um eine mündliche Anhörung ersucht. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte jedoch von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt – vorliegend der Zeitpunkt der Antragstellung – aus der Aktenlage als hinreichend geklärt darstellte und dem weder in der Beschwerde noch in der Eingabe vom 21.05.2024 substanziell entgegengetreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt. Es wurden keine sonstigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem ergeht die gegenständliche Entscheidung ergeht in Anlehnung an die unter 3.3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0085 sowie Ro 2015/08/0001 und zuletzt VwGH 03.05.2022, Ra 2022/08/0055).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem ergeht die gegenständliche Entscheidung ergeht in Anlehnung an die unter 3.3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0085 sowie Ro 2015/08/0001 und zuletzt VwGH 03.05.2022, Ra 2022/08/0055).

Schlagworte

Antragszeitpunkt naher Angehöriger Pensionsversicherung Selbstversicherung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2290991.1.00

Im RIS seit

26.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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