TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/5 W151 2290129-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2024
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Entscheidungsdatum

05.06.2024

Norm

ASVG §113 Abs1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W151 2290129-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 29.02.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024, GZ XXXX wegen § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX GmbH, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 29.02.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024, GZ römisch XXXX wegen Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin gem. § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 und 3 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben, da für XXXX , VSNR XXXX , XXXX VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX keine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer vor Arbeitsantritt erstattet wurde.1.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben, da für römisch XXXX , VSNR römisch XXXX , römisch XXXX VSNR römisch XXXX und römisch XXXX , VSNR römisch XXXX keine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

2.       In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde gestand die Beschwerdeführerin zu, dass sie es verabsäumt habe, die genannten Arbeiter fristgerecht anzumelden. Es liege jedoch ein Fall leichten Verschuldens vor, sodass ersucht werde das Verfahren einzustellen bzw. mit der „Mindeststrafe“ das Auslangen zu finden.

3.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung, allerdings aufgrund der Anzahl der Dienstnehmer (drei Personen) um keine unbedeutenden Umstände/Folgen, weshalb der Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800 vorgeschrieben worden sei. Diese Tätigkeiten seien im Rahmen eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit durchgeführt worden. Eine Herabsetzung gemäß § 113 Abs. 3 ASVG sei nicht vorgesehen.3.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung, allerdings aufgrund der Anzahl der Dienstnehmer (drei Personen) um keine unbedeutenden Umstände/Folgen, weshalb der Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800 vorgeschrieben worden sei. Diese Tätigkeiten seien im Rahmen eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit durchgeführt worden. Eine Herabsetzung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG sei nicht vorgesehen.

4.       Mit Schreiben vom 09.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.

5.       Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Am 25.01.2024 um 09:10 Uhr wurde durch die Finanzpolizei Team 24 eine Kontrolle auf einer Baustelle in XXXX , durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle wurden XXXX , auf der Baustelle arbeitend angetroffen, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein.1.1.    Am 25.01.2024 um 09:10 Uhr wurde durch die Finanzpolizei Team 24 eine Kontrolle auf einer Baustelle in römisch XXXX , durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle wurden römisch XXXX , auf der Baustelle arbeitend angetroffen, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein.

1.2.    Die Dienstnehmer waren am 25.01.2024 jeweils ab 07:00 Uhr mit Mauererarbeiten auf der oben genannten Baustelle für die Beschwerdeführerin tätig. Sie wurden bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen für die Beschwerdeführerin angetroffen, wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Die Dienstnehmer erhielten Arbeitsanweisungen von der Beschwerdeführerin. Zwischen der Beschwerdeführerin und den Herrn XXXX war eine monatliche Entlohnung iHv EUR 2.200,-- und mit Herrn XXXX iHv EUR 2.400,-- vereinbart.1.2.    Die Dienstnehmer waren am 25.01.2024 jeweils ab 07:00 Uhr mit Mauererarbeiten auf der oben genannten Baustelle für die Beschwerdeführerin tätig. Sie wurden bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen für die Beschwerdeführerin angetroffen, wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Die Dienstnehmer erhielten Arbeitsanweisungen von der Beschwerdeführerin. Zwischen der Beschwerdeführerin und den Herrn römisch XXXX war eine monatliche Entlohnung iHv EUR 2.200,-- und mit Herrn römisch XXXX iHv EUR 2.400,-- vereinbart.

1.3.    Die Beschwerdeführerin erstattet im Wege ihrer steuerlichen Vertretung jeweils am 25.01.2024 Uhr für Herrn XXXX um 09:25:22, für Herrn XXXX um 09:20:18 Uhr sowie für Herrn XXXX um 09:28:18 Uhr Anmeldungen zur Sozialversicherung mittels ELDA.1.3.    Die Beschwerdeführerin erstattet im Wege ihrer steuerlichen Vertretung jeweils am 25.01.2024 Uhr für Herrn römisch XXXX um 09:25:22, für Herrn römisch XXXX um 09:20:18 Uhr sowie für Herrn römisch XXXX um 09:28:18 Uhr Anmeldungen zur Sozialversicherung mittels ELDA.

1.4.    Der Beschwerdeführerin wurde bislang kein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben.1.4.    Der Beschwerdeführerin wurde bislang kein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgeschrieben.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde.

2.2.    Die Feststellungen, dass die betretenen Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organwalter der Finanzpolizei Team 24 auf der gegenständlichen Baustelle für die Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen wurden, dass diese Arbeitsanweisungen von der Beschwerdeführerin erhalten hatten, sowie die Feststellungen zum jeweils vereinbarten Entgelt basieren auf dem Strafantrag der Finanzpolizei Team 24 vom 01.02.2024. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde nicht bestritten.

2.3.    Ebenso unstrittig ist, dass die Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Betretung nicht durch die Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet waren bzw. unmittelbar danach angemeldet wurden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3: „Richtig ist, dass Herr XXXX verabsäumt hat die Arbeiter fristgerecht anzumelden“). Diesbezüglich sind die entsprechenden Versicherungsdatenauszüge und Übermittlungsprotokolle aus dem ELDA aktenkundig.2.3.    Ebenso unstrittig ist, dass die Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Betretung nicht durch die Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet waren bzw. unmittelbar danach angemeldet wurden vergleiche Beschwerdeschrift, S. 3: „Richtig ist, dass Herr römisch XXXX verabsäumt hat die Arbeiter fristgerecht anzumelden“). Diesbezüglich sind die entsprechenden Versicherungsdatenauszüge und Übermittlungsprotokolle aus dem ELDA aktenkundig.

2.3. Dass der Beschwerdeführerin bislang kein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde, ist unstrittig.

2.4. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Höhe des verhängten Beitragszuschlages im Hinblick auf das Vorliegen leichten Verschuldens und die persönlichen Umstände des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Da es sich hierbei um eine Frage rechtlicher Natur handelt, wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.    Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.3.    Fallbezogen folgt daher:

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119).

Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165).

Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

1.2.    Die Dienstnehmer XXXX , wurden unbestritten am 25.01.2024 um 09:10 auf einer Baustelle für die Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Sie waren jeweils seit 07:00 Uhr mit Mauererarbeiten auf der Baustelle tätig. Sie wurden bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen für die Beschwerdeführerin angetroffen, wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. 1.2.    Die Dienstnehmer römisch XXXX , wurden unbestritten am 25.01.2024 um 09:10 auf einer Baustelle für die Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Sie waren jeweils seit 07:00 Uhr mit Mauererarbeiten auf der Baustelle tätig. Sie wurden bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen für die Beschwerdeführerin angetroffen, wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen würden, liegen nicht vor.

Die ÖGK ist daher zutreffend vom Vorliegen von sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der betretenen Dienstnehmer zur Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei ausgegangen. Die ÖGK ist daher zutreffend vom Vorliegen von sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der betretenen Dienstnehmer zur Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei ausgegangen.

3.4.    Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags:

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).

Gegenständlich erfolgten die Anmeldungen zur Pflichtversicherung jeweils am 25.01.2024 für Herrn XXXX um 09:25:22 Uhr, für Herrn XXXX um 09:20:18 Uhr, sowie für Herrn XXXX um 09:28:18 Uhr mittels ELDA. Die Anmeldungen zur Sozialversicherung erfolgten somit nach Arbeitsantritt und damit verspätet.Gegenständlich erfolgten die Anmeldungen zur Pflichtversicherung jeweils am 25.01.2024 für Herrn römisch XXXX um 09:25:22 Uhr, für Herrn römisch XXXX um 09:20:18 Uhr, sowie für Herrn römisch XXXX um 09:28:18 Uhr mittels ELDA. Die Anmeldungen zur Sozialversicherung erfolgten somit nach Arbeitsantritt und damit verspätet.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die genannten Dienstnehmer rechtzeitig vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt. Auf das subjektive Verschulden kommt es bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht an (vgl. die soeben zitierten Judikate des VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach nur leichtes Verschulden vorzuwerfen wäre, geht insofern ins Leere. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die genannten Dienstnehmer rechtzeitig vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfüllt. Auf das subjektive Verschulden kommt es bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht an vergleiche die soeben zitierten Judikate des VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach nur leichtes Verschulden vorzuwerfen wäre, geht insofern ins Leere. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).

Im gegenständlichen Fall hat sich der Meldeverstoß auf drei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt, sodass nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der genannten Judikatur ausgegangen werden kann.

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstverhältnis Meldeverstoß Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2290129.1.00

Im RIS seit

26.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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