TE Bvwg Beschluss 2024/6/10 W129 2237043-1

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Veröffentlicht am 10.06.2024
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Entscheidungsdatum

10.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W129 2237043-1/21Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 16.10.2020, Zl. 20-1259004808-200101527:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 16.10.2020, Zl. 20-1259004808-200101527:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2023, Zl. W129 2237043-1/19E, wird gem. § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die in Spruchpunkt A I. angeführte Rechtsgrundlage statt „§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005“ richtigerweise (nur) „§ 3 Abs. 1 AsylG“ zu lauten hat.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2023, Zl. W129 2237043-1/19E, wird gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass die in Spruchpunkt A römisch eins. angeführte Rechtsgrundlage statt „§ 3 Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005“ richtigerweise (nur) „§ 3 Absatz eins, AsylG“ zu lauten hat.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.




Text


Begründung

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Erkenntnis vom 31.03.2023, Zl. W129 2237043-1/19E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Schließlich wurden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. 1. Mit Erkenntnis vom 31.03.2023, Zl. W129 2237043-1/19E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Schließlich wurden die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Im gegenständlichen Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im Hinblick auf die Fluchtgründe erfolgte dies originär aufgrund der im Herkunftsstaat unterstellten politischen Gesinnung und seiner exilpolitischen Aktivität und nicht im Rahmen eines Familienverfahrens.

Die diesbezügliche Unrichtigkeit des im Spruch genannten Verweises auf die Rechtsgrundlage des § 34 AsylG 2005 ist somit offenkundig und war daher einer Berichtigung zugänglich. Die diesbezügliche Unrichtigkeit des im Spruch genannten Verweises auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 34, AsylG 2005 ist somit offenkundig und war daher einer Berichtigung zugänglich.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensgang des Beschwerdeverfahrens (insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung) und der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Berichtigung [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. 3.1.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 31.03.2023, Zl. W129 2237043-1/19E, der Beschwerde stattgegeben und XXXX den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Als Rechtsgrundlage wurde im Spruch des Erkenntnisses irrtümlich ein Verweis auf ein Familienverfahren aufgenommen („gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm §°34 AsylG 2005“) anstatt ihm (nur) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 originär den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 31.03.2023, Zl. W129 2237043-1/19E, der Beschwerde stattgegeben und römisch XXXX den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Als Rechtsgrundlage wurde im Spruch des Erkenntnisses irrtümlich ein Verweis auf ein Familienverfahren aufgenommen („gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit §°34 AsylG 2005“) anstatt ihm (nur) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 originär den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Diese Unrichtigkeit bei der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich offenkundig aus der Aktenlage und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Ausfertigung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spruchgemäß vorzugehen ist.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2237043.1.00

Im RIS seit

26.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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