Entscheidungsdatum
11.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L518 1414130-3/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Armenien, vertreten durch DIAKONIE Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2019, Zl. 791552406-180784485, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX (alias römisch XXXX alias römisch XXXX ), geb. römisch XXXX (alias römisch XXXX ), StA. Armenien, vertreten durch DIAKONIE Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2019, Zl. 791552406-180784485, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der seinen Angaben zufolge am XXXX geborene, später festgestellt am XXXX geborene, Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Armeniens, reiste zunächst im Jahr 2002 mit seiner (laut deren und seinen eigenen Angaben) Adoptivmutter, später festgestellten Mutter, illegal in das Bundesgebiet ein und wieder aus und im Dezember 2009 wiederum illegal nach Österreich ein, wo die Familie Anträge auf internationalen Schutz stellte, die letztlich der Asylgerichtshof im Beschwerdeweg (jeweils) mit Erkenntnis vom 21.06.2011 - in Verbindung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien - rechtskräftig abwies.Der seinen Angaben zufolge am römisch XXXX geborene, später festgestellt am römisch XXXX geborene, Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Armeniens, reiste zunächst im Jahr 2002 mit seiner (laut deren und seinen eigenen Angaben) Adoptivmutter, später festgestellten Mutter, illegal in das Bundesgebiet ein und wieder aus und im Dezember 2009 wiederum illegal nach Österreich ein, wo die Familie Anträge auf internationalen Schutz stellte, die letztlich der Asylgerichtshof im Beschwerdeweg (jeweils) mit Erkenntnis vom 21.06.2011 - in Verbindung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien - rechtskräftig abwies.
Am 25.08.2015 brachte der BF einen Antrag gemäß § 55 AsylG ein. Dieser wurde damit begründet, dass die Anknüpfungspunkte des BF gem. Art. 8 EMRK dermaßen ausgeprägt wären, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts als geboten angenommen werden könne. Weiters beantragte der BF „gem. § 19 Abs. 8 NAG die Heilung von eventuellen Verfahrensmängeln, insbesondere die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments, sowie einer Geburtsurkunde zuzulassen“. Es sei dem BF nicht möglich, einen Reisepass zu bekommen, da er nie einen besessen habe und der bürokratische Aufwand zum jetzigen Zeitpunkt nicht erledigt werden könne.Am 25.08.2015 brachte der BF einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG ein. Dieser wurde damit begründet, dass die Anknüpfungspunkte des BF gem. Artikel 8, EMRK dermaßen ausgeprägt wären, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts als geboten angenommen werden könne. Weiters beantragte der BF „gem. Paragraph 19, Absatz 8, NAG die Heilung von eventuellen Verfahrensmängeln, insbesondere die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments, sowie einer Geburtsurkunde zuzulassen“. Es sei dem BF nicht möglich, einen Reisepass zu bekommen, da er nie einen besessen habe und der bürokratische Aufwand zum jetzigen Zeitpunkt nicht erledigt werden könne.
Der BF wurde seitens des Bundesamtes mit Schreiben vom 27.8.2015 aufgefordert, ua. ein gültiges Reisedokument bzw. einer Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzusetzenden Dokument vorzulegen und wurde er über die Folgen der Nichtvorlage aufgeklärt. Dieser Aufforderung kam der BF bzw. seine gesetzliche Vertretung nicht nach.
Nachdem der BF dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2015 der Antrag gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und der Antrag in Bezug auf die Heilung von Verfahrensmängeln gem. § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen.Nachdem der BF dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2015 der Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen und der Antrag in Bezug auf die Heilung von Verfahrensmängeln gem. Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser ging die rechtsfreundliche Vertretung des BF davon aus, dass die Entscheidung sowohl Art. 8 EMRK als auch der Kinderrechtskonvention wegen der Verletzung des Kindeswohls, der GRC, sowie internationalen Übereinkünften zur Vermeidung der Staatenlosigkeit widerspreche. Es sei auch die Nichterstreckung des Asyls des Vaters, später festgestellt als Onkel des BF, auf den BF zu Unrecht erfolgt.Gegen diese Entscheidung wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser ging die rechtsfreundliche Vertretung des BF davon aus, dass die Entscheidung sowohl Artikel 8, EMRK als auch der Kinderrechtskonvention wegen der Verletzung des Kindeswohls, der GRC, sowie internationalen Übereinkünften zur Vermeidung der Staatenlosigkeit widerspreche. Es sei auch die Nichterstreckung des Asyls des Vaters, später festgestellt als Onkel des BF, auf den BF zu Unrecht erfolgt.
Ebenso sei es dem BF nicht möglich, über die armenische Botschaft die geforderten Dokumente zu beschaffen. Die armenische Botschaft kenne den BF nicht.
Nach Einlangen der Beschwerdesache führte das BVwG am 09.12.2015 eine Verhandlung durch. In einem Begleitschreiben zur Ladung wurde der BF neuerlich zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2015 wurde die Beschwerde gem. §§ 28 VwGVG, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2015 wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 28, VwGVG, 58 Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 496 aus 2009, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt (bP = BF):
„Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen gleichwertigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das ho. Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.„Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen gleichwertigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das ho. Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Anzuführen ist, dass es der bP bzw. ihrer Vertretung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (vgl. z. B. Art. 4 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes).Anzuführen ist, dass es der bP bzw. ihrer Vertretung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt vergleiche z. B. Artikel 4, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes).
Im gegenständlichen Fall verschleiern die bP bzw. ihre gesetzliche Vertretung sichtlich ihre Identitäten bzw. wirken an deren Feststellung nicht mit. Es wäre der bP, bzw. deren gesetzlicher Vertretung möglich und zumutbar, mit den armenischen Behörden in Kontakt zu treten, zumal sich etwa in Wien eine Botschaft der Republik Armenien befindet und es der Vertretung der bP freisteht, diese zwecks Ausstellung eines entsprechenden Dokuments aufzusuchen. Hier wird auch darauf hingewiesen, dass der Adoptivvater der bP im Asylverfahren angab, sämtliche Dokumente befänden sich nicht bei ihm, sondern bei der Adoptivmutter, welche jedoch hiervon abweichend vorbrachte, die Dokumente wären ihnen vom Schlepper abgenommen worden. Auch diese widersprüchlichen Angaben lassen es evident erscheinen, dass die Adoptiveltern der bP nicht bereit sind, an der Feststellung der Identität mitzuwirken und die entsprechenden Dokumente vorzulegen. Selbst wenn sich die Dokumente bei den Schleppern befänden, stünde es der bP bzw. ihrer Vertretung frei, die Ausstellung von Duplikaten zu erwirken.
Der Umstand, dass die Identität der bP bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.
In Bezug auf die nicht mögliche Feststellbarkeit des bisherigen Lebensweges der bP bzw. von deren Adoptiveltern wird auf die bereits zitierten Ausführungen des AsylGH verwiesen, welchen sich das ho. Gericht anschließt. Auch das ho. Gericht geht davon aus, dass diese dort getroffenen und bereits wiedergegebenen Angaben nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werden können.
Ergänzend zu den Angaben des AsylGH ist auch besonders darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Adoptivmutter der bP behauptete, Armenisch gut, Russisch jedoch bloß mittel zu sprechen. Andererseits behauptet sie, bereits als Kleinkind nach Russland (damals noch innerhalb der UdSSR) gezogen, dort aufgewachsen zu sein und die Schule besucht zu haben. Erst als Erwachsene sei sie für einige Jahre 1996 nach Jerewan gezogen, wo sie bis 2001 gelebt hätte. Würde dies den Tatsachen entsprechen, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie die armenische Sprache besser beherrscht als die russische. Auch sei darauf hingewiesen dass die Adoptivmutter vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ursprünglich noch angab, Christin zu sein. Erst im fortgesetzten Verfahrensstadium brachte sie vor, Muslimin zu sein. Auch brachte der Adoptivvater in sich widersprüchlich einerseits vor, es bestünde lediglich eine kirchlich geschlossene Ehe, andererseits wurde von einer standesamtlich geschlossenen Ehe gesprochen. Auf die seitens des AsyGH aufgezeigten und bereits zitierten Ungereimtheiten in Bezug auf den Ort der Eheschließung sie hier ebenfalls kurz hingewiesen.
Außer Zweifel steht, dass der Adoptivvater der bP armenischer Staatsbürger ist. Dies wurde von ihm auch eingeräumt und ausgeführt, dass er im Besitze eines entsprechenden Reisepasses war. Mangels der Feststellbarkeit einer anderen Staatsbürgerschaft, sowie der Sprach- und Ortskenntnisse, und der ursprünglichen Angaben vor den Behörden ist davon auszugehen, dass die Adoptivmutter der bP ebenfalls die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Hierfür spricht auch die armenische Rechtslage, wonach die Adoptivmutter ab dem Zeitpunkt, wo sie die Gattin bzw. Mutter eines armenischen Staatsbürgers ist, ebenfalls ein Anrecht auf die armenische Staatsbürgerschaft hat (vgl. Art. 13 armen. StbG) und sich in der der bP übermittelten Berichtslage nicht der geringste Hinweis zu finden ist, dass diese Rechtsgrundlage von den armenischen Behörden nicht angewandt wird. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Adoptivmutter der bP selbst vorbrachte, legal von Armenien in die Russische Föderation geflogen zu sein, was stark dafür spricht, dass sie im Besitze eines entsprechenden armenischen Reisedokuments war, welche ihr das Einchecken in das Flugzeug und die Einreise in die Russische Föderation ermöglichte. Sie brachte anfangs auch vor, über ein Reisedokument verfügt zu haben, in welchem ihr Familienname von ihrem Ledigennamen auf den nunmehrigen Namen geändert worden sei. Die Annahme des einvernehmenden Referenten des Bundesasylamtes, dass es sich hierbei um einen Reisepass handelte, ließ sie unwidersprochen gelten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, als sie ihre Ausreisegründe schilderte, und die Existenz eines von den armenischen Behörden ausgestelltes Reisedokuments sich zu den behaupteten Ausreisegründen als nicht stimmig darstellte, verneinte sie nunmehr die ursprüngliche Existenz eines solchen Reisedokuments.Außer Zweifel steht, dass der Adoptivvater der bP armenischer Staatsbürger ist. Dies wurde von ihm auch eingeräumt und ausgeführt, dass er im Besitze eines entsprechenden Reisepasses war. Mangels der Feststellbarkeit einer anderen Staatsbürgerschaft, sowie der Sprach- und Ortskenntnisse, und der ursprünglichen Angaben vor den Behörden ist davon auszugehen, dass die Adoptivmutter der bP ebenfalls die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Hierfür spricht auch die armenische Rechtslage, wonach die Adoptivmutter ab dem Zeitpunkt, wo sie die Gattin bzw. Mutter eines armenischen Staatsbürgers ist, ebenfalls ein Anrecht auf die armenische Staatsbürgerschaft hat vergleiche Artikel 13, armen. StbG) und sich in der der bP übermittelten Berichtslage nicht der geringste Hinweis zu finden ist, dass diese Rechtsgrundlage von den armenischen Behörden nicht angewandt wird. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Adoptivmutter der bP selbst vorbrachte, legal von Armenien in die Russische Föderation geflogen zu sein, was stark dafür spricht, dass sie im Besitze eines entsprechenden armenischen Reisedokuments war, welche ihr das Einchecken in das Flugzeug und die Einreise in die Russische Föderation ermöglichte. Sie brachte anfangs auch vor, über ein Reisedokument verfügt zu haben, in welchem ihr Familienname von ihrem Ledigennamen auf den nunmehrigen Namen geändert worden sei. Die Annahme des einvernehmenden Referenten des Bundesasylamtes, dass es sich hierbei um einen Reisepass handelte, ließ sie unwidersprochen gelten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, als sie ihre Ausreisegründe schilderte, und die Existenz eines von den armenischen Behörden ausgestelltes Reisedokuments sich zu den behaupteten Ausreisegründen als nicht stimmig darstellte, verneinte sie nunmehr die ursprüngliche Existenz eines solchen Reisedokuments.
Aufgrund des nunmehrigen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kann die Einschätzung des AsylGH, es hätte sich bei der bP um eine illegale Adoption gehandelt, nicht mehr aufrechterhalten werden. Dass die bP nicht das leibliche Kind der gesetzlichen Vertretung ist, wird zwar nach wie vor angenommen, zumal sich hier die Angaben im Verfahren als gleichlautend darstellen und diese nicht widerlegt wurden. Zu den näheren Umständen der Adoption wird zum einen auf die seitens des AsylGH aufgezeigten Widersprüche hingewiesen. Hierzu wird ergänzend angeführt, dass sich die Angaben der Adoptiveltern in Bezug auf die Aktionen der leiblichen Eltern darüber hinaus weitergehend als widersprüchlich darstellen, zumal die Adoptivmutter lediglich Belästigungen und Drohungen mit rechtlichen Schritten behauptet –wobei sie sich hier einmal stark widerspricht, indem sie einerseits behauptet sie wären bei Gericht gewesen, um sich zu beschweren, dass die leiblichen Eltern das Kind zurückwollten um gleich im nächsten Satz zu korrigieren, die Adoptiveltern wären bei Gericht gewesen (hier merkte sie offenbar, dass sie vom eingelernten Vorbringen abwich)- andererseits jedoch insbesondere vom Adoptivvater konkrete Gerichtsverfahren behauptet wurde, welche mit der Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes geendet hätten. Auch war die Adoptivmutter der bP in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, ein stimmiges Bild über die nunmehr behaupteter maßen rechtswidrigen Vorgänge rund um die Adoption zu zeichnen. Sie brachte zuerst vor, sie hätten im Krankenhaus (welches widersprüchlich bezeichnet wurde) keine Dokumente erhalten, um dann anzugeben, beim Nachhause gehen hätten sie eine Geburtskunde zu erhalten um wiederum an einer anderen Stelle zu behaupten, sie hätten das Standesamt aufgesucht, dort der Adoptivmutter nicht näher bekannte Formulare ausgefüllt und dann im Anschluss eine Geburtsurkunde für die bP erhalten.
Aufgrund der oa. Ungereimtheiten geht das ho. Gericht davon aus, dass die Angaben zu den rechtswidrigen Vorgängen rund um die Adoption als frei erfunden darstellen und die ursprünglichen Angaben der bP, es hätte sich um eine legale Adoption gehandelt, der Wahrheit am nächsten kommen. Die Adoptiveltern der bP steigerten und modifizierten ihr Vorbringen sichtlich aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang wiederholt und brachten so –je nachdem welches Vorbringen sie für vorteilhaft hielten- situationselastisch verschiedene Facetten des behaupteten Sachverhalts vor, ohne einen mit der Tatsachenwelt übereinstimmenden Sachverhalt zu schildern.
…
Im Rahmen einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die bP der Adoptivsohn von 2 armenischen Staatsbürgern ist und diese daher gem. Art. 18 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ex lege als armenischer Staatsbürger anzusehen ist. Gem. Art. 4 leg. cit. würde der armenische Staat bei einem entsprechenden Begehren und der Preisgabe der wahren Identität ein von der bB gefordertes Dokument ausstellen. Die Möglichkeit der Ausstellung eines solches Dokuments wurde in der Beschwerdeverhandlung auch von der Mutter der bP eingeräumt. Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass sich an dieser Einschätzung nichts ändern würde, wenn man dem Vorbringen der Adoptivmutter der bP folgen würde, dass sie staatenlos sei. Auch für diesen Fall würde Art. 18 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes eine Regelung enthalten und besäße die bP aufgrund der armenischen Staatsbürgerschaft ihres Vaters die armenische Staatsbürgerschaft. Die Adoptivmutter besäße in diesem Fall ein Aufenthaltsrecht in Armenien gemäß Art. 20 des armenischen Fremdengesetzes und ein Anwartschaftsrecht auf die armenische Staatsbürgerschaft gem. Art. 13 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes.Im Rahmen einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die bP der Adoptivsohn von 2 armenischen Staatsbürgern ist und diese daher gem. Artikel 18, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ex lege als armenischer Staatsbürger anzusehen ist. Gem. Artikel 4, leg. cit. würde der armenische Staat bei einem entsprechenden Begehren und der Preisgabe der wahren Identität ein von der bB gefordertes Dokument ausstellen. Die Möglichkeit der Ausstellung eines solches Dokuments wurde in der Beschwerdeverhandlung auch von der Mutter der bP eingeräumt. Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass sich an dieser Einschätzung nichts ändern würde, wenn man dem Vorbringen der Adoptivmutter der bP folgen würde, dass sie staatenlos sei. Auch für diesen Fall würde Artikel 18, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes eine Regelung enthalten und besäße die bP aufgrund der armenischen Staatsbürgerschaft ihres Vaters die armenische Staatsbürgerschaft. Die Adoptivmutter besäße in diesem Fall ein Aufenthaltsrecht in Armenien gemäß Artikel 20, des armenischen Fremdengesetzes und ein Anwartschaftsrecht auf die armenische Staatsbürgerschaft gem. Artikel 13, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes.
Die einschlägigen und im gegenständlichen Erkenntnis genannten Bestimmungen des Rechtsbestandes der Republik Armenien wurden der englischsprachigen Arbeitsübersetzung der Internetseite www.legislationline.org, welche unter Federführung der OSCE betrieben wird, entnommen und lagen in der Verhandlung zur Einsichtnahme auf.“
Der BF stellte am 20.08.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; BFA) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Der BF stellte am 20.08.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; BFA) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
Gleichzeitig mit der Ausfüllung des Formulars wurde neben den vorgelegten Unterlagen (Dienstvorvertrag BF, Empfehlungsschreiben, Anfrage der BF an die armenische Botschaft aus Juli 2018) ein Schriftsatz vom 14.08.2018 übermittelt, in welchem ein Antrag auf Heilung gem. § 4 Abs. 1 3 AsylG-DV gestellt wurde. Ausgeführt wurde, dass die zuständigen Behörden seit 2011 mehrfach versucht hätten, bei der armenischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erwirken, doch habe die armenische Botschaft mitgeteilt, dass eine Klärung der Identität nicht abschießend möglich bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) nicht möglich sei. Es sei unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 55 AsylG wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten trotz Vorliegens der Voraussetzungen zurückzuweisen. Dem BF und seiner Mutter sei es aufgrund ihrer nicht endgültig geklärten Staatsangehörigkeit unmöglich, ein Reisedokument vorzulegen. Gleichzeitig mit der Ausfüllung des Formulars wurde neben den vorgelegten Unterlagen (Dienstvorvertrag BF, Empfehlungsschreiben, Anfrage der BF an die armenische Botschaft aus Juli 2018) ein Schriftsatz vom 14.08.2018 übermittelt, in welchem ein Antrag auf Heilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, 3 AsylG-DV gestellt wurde. Ausgeführt wurde, dass die zuständigen Behörden seit 2011 mehrfach versucht hätten, bei der armenischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erwirken, doch habe die armenische Botschaft mitgeteilt, dass eine Klärung der Identität nicht abschießend möglich bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) nicht möglich sei. Es sei unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 55, AsylG wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten trotz Vorliegens der Voraussetzungen zurückzuweisen. Dem BF und seiner Mutter sei es aufgrund ihrer nicht endgültig geklärten Staatsangehörigkeit unmöglich, ein Reisedokument vorzulegen.
Mit Verbesserungsauftrag wurde dem BF aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde zum Nachweis der Identität vorzulegen. Der BF wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für den Fall, dass ihm die Beschaffung von persönlichen Dokumenten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, er dies nachzuweisen habe. Dieser Aufforderung ist der BF nicht nachgekommen bzw. wurden lediglich Zeugnisse des BF vorgelegt.
Am 17.09.2019 wurde der BF vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Der BF gab im Rahmen der Einvernahme an:
„Befragt nach einem Personalausweis, gebe ich an, dass ich weder einen Reisepass noch ein sonstiges Ausweisdokument besitze. Ich kann keine Unterlagen vorlegen, welche meine Identität nachzuweisen geeignet sind.
Am 11.7.2011 wurde eine negative Entscheidung bezüglich Ihres Asylantrages mit einer durchsetzbaren Ausreiseentscheidung aus dem Österreichischen Bundesgebiet getroffen. Sie sind bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Dazu gebe ich an:
Ich bin in Kenntnis von der negativen Entscheidung und meiner Ausreiseverpflichtung in Kenntnis. Deshalb habe ich auch im August 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.9.2015 zurückgewiesen, da Sie die erforderlichen Identitätsdokumente nicht vorgelegt haben. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2015 als unbegründet abgewiesen.
Seither habe ich mich nicht mehr um die Erteilung eines Aufenthaltstitels bemüht.
Die Behörde stellt fest, dass Sie sich nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens seit nunmehr 8 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Mit Bescheid vom 21.6.2019 wurde Ihnen eine Wohnsitzauflage erteilt, dieses Schriftstück wurde Ihnen durch Hinterlegung laut Bericht der LPD zugestellt. Aufgrund der Hinterlegung einer Verständigung wurden die Schriftstücke nicht bei der zuständigen Polizeiinspektion behoben.
Dazu gebe ich