TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/13 L506 2228555-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L506 2228555-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Kindesmutter römisch XXXX , geb. römisch XXXX , diese vertreten durch RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG, BGBl 100/2005 idgF, Folge gegeben. XXXX ist ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, Folge gegeben. römisch XXXX ist ein Fremdenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im weiteren BF) wurde in Österreich geboren und ist pakistanischer Staatsbürger. Am XXXX stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für diesen einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im weiteren BF) wurde in Österreich geboren und ist pakistanischer Staatsbürger. Am römisch XXXX stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für diesen einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 06.01.2021 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 06.01.2021 erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Mit Schriftsatz vom 07.02.2020 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides) durch die rechtsfreundliche Vertretung der gesetzlichen Vertreterin erhoben. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 07.02.2020 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides) durch die rechtsfreundliche Vertretung der gesetzlichen Vertreterin erhoben. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.Am römisch XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde vom 07.02.2020 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch XXXX , GZ: römisch XXXX , wurde die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde vom 07.02.2020 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Für den minderjährigen BF konnten keine eigenen Fluchtgründe festgestellt werden. Das Fluchtvorbringen des BF bezieht sich auf die Fluchtgründe seiner Mutter, deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2024, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF als unehelicher Sohn von der Herkunftsfamilie seiner Mutter verfolgt werde. Für den minderjährigen BF konnten keine eigenen Fluchtgründe festgestellt werden. Das Fluchtvorbringen des BF bezieht sich auf die Fluchtgründe seiner Mutter, deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2024, GZ: römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF als unehelicher Sohn von der Herkunftsfamilie seiner Mutter verfolgt werde.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde mit Bescheid des BFA vom 14.10.2021, GZ: XXXX , gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für zwei Jahre verlängert. Vor Ablauf der Befristung wurde seitens der gesetzlichen Vertretung ein Verlängerungsantrag gestellt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde mit Bescheid des BFA vom 14.10.2021, GZ: römisch XXXX , gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zwei Jahre verlängert. Vor Ablauf der Befristung wurde seitens der gesetzlichen Vertretung ein Verlängerungsantrag gestellt.

3. Mittels Formularvordruck stellte die gesetzliche Vertreterin des BF am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG) und begründete dies damit, dass ohne Vater keine Ausstellung eines Reisepasses bei der pakistanischen Botschaft für den BF möglich sei. 3. Mittels Formularvordruck stellte die gesetzliche Vertreterin des BF am römisch XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) und begründete dies damit, dass ohne Vater keine Ausstellung eines Reisepasses bei der pakistanischen Botschaft für den BF möglich sei.

In einem wurden Passfotos des BF, der Bescheid über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, die Geburtsurkunde des BF, ein Auszug aus dem Geburtseintrag und die Aufenthaltsberechtigungskarte des BF vorgelegt.

4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX wurde der Mutter des BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen, wozu sie innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem BF zumutbar sei, bei der pakistanischen Botschaft in Wien ein heimatstaatliches Reisedokument zu besorgen, zumal sich der seitens des BF geltend gemachte Fluchtgrund auf keine staatliche Verfolgung bezogen habe. 4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch XXXX wurde der Mutter des BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen, wozu sie innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem BF zumutbar sei, bei der pakistanischen Botschaft in Wien ein heimatstaatliches Reisedokument zu besorgen, zumal sich der seitens des BF geltend gemachte Fluchtgrund auf keine staatliche Verfolgung bezogen habe.

Dem BF wurde auch die Möglichkeit geboten innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Durch die gesetzliche Vertretung wurde davon nicht Gebrauch gemacht.

5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter des BF im Besitz eines pakistanischen Reisedokumentes sowie der für das Verfahren relevanten Dokumente des BF sei. Die Mutter des BF habe bis dato keinen ausreichenden Nachweis erbracht, dass dem BF kein Reisedokument seines Heimatstaates ausgefolgt werden könne. 5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter des BF im Besitz eines pakistanischen Reisedokumentes sowie der für das Verfahren relevanten Dokumente des BF sei. Die Mutter des BF habe bis dato keinen ausreichenden Nachweis erbracht, dass dem BF kein Reisedokument seines Heimatstaates ausgefolgt werden könne.

Der BF habe einen Antrag auf ein Familienverfahren eingebracht, ihm sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seines Krankheitsbildes erteilt worden.

6. Gegen die behördliche Entscheidung wurde mit Schriftsatz vom 26.09.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben, welche damit begründet wurde, dass der BF als uneheliches Kind keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses habe. Die Mutter des BF sei mit einer Zeugin beider Botschaft gewesen und habe ihr der namentlich genannte Botschafter diesen mitgeteilt, dass er aus dem erwähnten Grund keinen Pass ausstellen könne. Eine schriftliche Bestätigung der Mutter und der Zeugin wurde beigelegt und beantragt, die genannte Person und den pakistanischen Botschafter in einer mündlichen Verhandlung als Zeugen einzuvernehmen.

7. Die gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX beim BVwG ein. 7. Die gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am römisch XXXX beim BVwG ein.

8. Am 12.01.2024 wurde hg. eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA hinsichtlich Informationen über die Passausstellung für uneheliche Kinder bei der Pakistanischen Botschaft gerichtet und diesbezüglich mit 16.02.2024 urgiert.

9. Am 15.03.2024 langte hg. eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA ein.

10. Am 27.03.2024 wurde der gesetzlichen Vertreterin des BF über Anfrage mitgeteilt, dass Ermittlungen im Verfahren laufen.

11. Am 12.04.2024 wurde hg. eine ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation des BFA gestellt.

12. Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 stellte der nunmehrige Vertreter einen Fristsetzungsantrag gem. Art 133 Abs. 1 Z 2 B-VG, woraufhin seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit verfahrensleitender Anordnung vom XXXX dem BVwG aufgetragen wurde, binnen acht Wochen die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung derselben sowie einen Zustellnachweis dem VwGH vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. 12. Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 stellte der nunmehrige Vertreter einen Fristsetzungsantrag gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, woraufhin seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit verfahrensleitender Anordnung vom römisch XXXX dem BVwG aufgetragen wurde, binnen acht Wochen die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung derselben sowie einen Zustellnachweis dem VwGH vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

13. Mit hg. Schreiben vom 29.04.2024 wurde bei der Staatendokumentation des BFA urgiert und langte am 13.05.2024 eine Anfragebeantwortung ein.

14. Mit hg. Schreiben vom 28.05.2024 wurde diese bzw. eine Zusammenfassung den Parteien zum Gehör und zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

15. Am 29.05.2024 teilte das BFA über hg. Anfrage mit, dass am XXXX , somit vor Ablauf der letzten Aufenthaltsberechtigung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde.15. Am 29.05.2024 teilte das BFA über hg. Anfrage mit, dass am römisch XXXX , somit vor Ablauf der letzten Aufenthaltsberechtigung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde.

16. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt langte hg. weder eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF noch des BFA ein.

17. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

18. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und die vorliegenden Gerichtsakten des BVwG zum Asylverfahren des BF und der Mutter des BF, den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben der gesetzlichen Vertreterin des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie durch die hg. Ermittlungen bei der Staatendokumentation des BFA.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

1.1.2. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX außerehelich in Österreich geboren. 2.1. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch XXXX außerehelich in Österreich geboren.

Am XXXX stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 06.01.2021 erteilt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2022, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.01.2020, Zl. XXXX , abgewiesen.Am römisch XXXX stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 06.01.2021 erteilt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2022, GZ: römisch XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.01.2020, Zl. römisch XXXX , abgewiesen.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für zwei Jahre verlängert. Aktuell ist ein Verfahren bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung anhängig. Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zwei Jahre verlängert. Aktuell ist ein Verfahren bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung anhängig.

Am XXXX stellte die gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Am römisch XXXX stellte die gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX abgewiesen.

Die Mutter des BF, gleichzeitig seine gesetzliche Vertretung, ist ledig, hat keinen Kontakt zum Vater des BF und konnte diesen nicht ausfindig machen.

Die gesetzliche Vertreterin des BF hat unter Beiziehung einer Zeugin bei der pakistanischen Botschaft in Österreich vorgesprochen und wurde ihr kein Reisepass für diesen ausgestellt.

2.2. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist eine Registrierung des Kindes notwendig.

Die NADRA (National Database and Registration Authority) verkündete 2022 eine Änderung der Richtlinien, wonach der Ausweis eines Elternteiles für die Registrierung reicht und die Daten und der Personalausweis des Vaters nicht notwendig ist.

Allerdings gibt es Berichte aus 2023, wonach ID-Karten und Pässe für Kinder nicht ausgestellt wurden, da die lokalen Büros der NADRA oder der DGIP eine Unehelichkeit des Kindes vermuteten.

Die für die Passausstellung zuständige Behörde, das Directorate General of Immigration And Passports (DGIP) sowie die pakistanische Auslandsvertretung in Österreich verlangt die Ausweise beider Elternteile zusätzlich zum Ausweis, Geburtsurkunde und Geburtszertifikat des Kindes. DGIP hat keine Richtlinie für alleinerziehende Mütter und seine eigene Regelung zur Ausstellung von Pässen Minderjähriger, wonach die Ausweise beider Eltern verlangt werden.

Für eine alleinerziehende Mutter ist es jedoch möglich, vor einem Vormundschaftsgericht eine Bescheinigung zu beantragen. Spricht ihr das Gericht diese zu, braucht sie den Ausweis des Vaters für die DGIP nicht und die DGIP dürfen keine weiteren Ausweispapiere verlangen. Das Vormundschaftsgericht hat keine Befugnis, strafrechtlich wegen der Unehelichkeit tätig zu werden.

Zuständig ist das Gericht, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Solange sich das Kind jedoch nicht in Pakistan aufhält, kann das Vormundschaftsgericht daher keinen Antrag auf Vormundschaft über einen Minderjährigen verhandeln. Ungeachtet dessen kann ein Antrag auf Vormundschaft gestellt werden.

Als weiterer Rechtsweg besteht die Anrufung des High Court, da dem Kind verfassungsmäßig ein Pass zusteht. Das Gericht kann die Behörden anweisen, entsprechend tätig zu werden.

Gem. Art. 199 der pakistanischen Verfassung von 1973 kann sich ein Elternteil mit einer schriftlichen Petition im Namen des Minderjährigen an das Oberste Gericht wenden und beantragen, dass das Gericht die Regierungsstellen anweist, das Kind zu registrieren oder einen Pass auszustellen, da dies ein Grundrecht gem. der Verfassung ist. Gem. Artikel 199, der pakistanischen Verfassung von 1973 kann sich ein Elternteil mit einer schriftlichen Petition im Namen des Minderjährigen an das Oberste Gericht wenden und beantragen, dass das Gericht die Regierungsstellen anweist, das Kind zu registrieren oder einen Pass auszustellen, da dies ein Grundrecht gem. der Verfassung ist.

Bei der Beantragung eines Reisepasses für einen Minderjährigen schreiben die Passport Rules 2021 die Vorlage der Ausweispapiere beider Elternteile vor.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 08.05.2024 an das BVwG zum Thema Pakistan – Passausstellung für uneheliche Kinder bei der Botschaft)

Lt. aktueller hg. Einsichtnahme in die Homepage der Botschaft der Islamischen Republik Pakistan in Wien hat die Regierung kürzlich die Passrichtlinie für Minderjährige überarbeitet und sind folgende Anforderungen für die Passausstellung erforderlich:

- pakistanischer CNIC (kann online bezogen werden)

- Vollmachtsschreiben der Eltern, ordnungsgemäß beglaubigt vom Außenministerium

- Fotokopie der Geburtsurkunde

- Fotokopie der CNIC-Karte von Mutter und Vater

(Quelle: https://pakvienna.at)

Ein im Ausland geborenes Kind pakistanischer Eltern ist kraft seiner Abstammung pakistanischer Staatsangehöriger. Ein Kind, dessen Mutter Pakistanerin und dessen Vater ausländischer Staatsbürger ist und das nach dem 18. April 2000 geboren ist, wird als pakistanischer Staatsbürger anerkannt.

(Quelle: ACCORD Anfragebeantwortung zu Pakistan: Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt, 13.12.2018).

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Feststellungen zur Person des BF und zur gegenständlichen Antragstellung resultieren aus den vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX , ausgestellt am XXXX und einem Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes XXXX vom XXXX ) sowie dem Akteninhalt. Dass die Mutter des BF ledig ist und dieser außerehelich geboren wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Mutter des BF in der hg. Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG vom XXXX ; in der vorgelegten Geburtsurkunde scheint der Name des Vaters nicht auf. Dass die gesetzliche Vertreterin keinen Kontakt zum Vater des BF hat und diesen nicht ausfindig machen konnte, ergibt sich aus deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX , VHS 8f. 3.1. Die Feststellungen zur Person des BF und zur gegenständlichen Antragstellung resultieren aus den vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunde des Standesamtes römisch XXXX , ausgestellt am römisch XXXX und einem Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes römisch XXXX vom römisch XXXX ) sowie dem Akteninhalt. Dass die Mutter des BF ledig ist und dieser außerehelich geboren wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Mutter des BF in der hg. Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG vom römisch XXXX ; in der vorgelegten Geburtsurkunde scheint der Name des Vaters nicht auf. Dass die gesetzliche Vertreterin keinen Kontakt zum Vater des BF hat und diesen nicht ausfindig machen konnte, ergibt sich aus deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom römisch XXXX , VHS 8f.

Dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde und aktuell ein Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung anhängig ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus einer Mitteilung des BFA vom 29.05.2024.

Dass die gesetzliche Vertreterin des BF unter Beiziehung einer Zeugin bei der pakistanischen Botschaft in Österreich vorgesprochen hat und ihr mitgeteilt wurde, dass ihr aufgrund seiner außerehelichen Geburt kein Reisepass für diesen ausgestellt wird, ergibt sich aus den Angaben der gesetzlichen Vertreterin des BF und der schriftlichen Bestätigung der bei der Vorsprache bei der Botschaft anwesenden Zeugin.

Diese Angaben der gesetzlichen Vertreterin des BF stehen überdies mit den hg. Feststellungen in Einklang, wonach für die Passausstellung für einen Minderjährigen die Ausweise beider Elternteile in Vorlage gebracht werden müssen, was sich aus den auf der Homepage der Botschaft der Islamischen Republik Pakistan aufgelisteten Erfordernissen ergibt.

Da die gesetzliche Vertreterin den Vater des BF nicht ausfindig machen konnte und keinen Kontakt zu ihm hat, ist ihr auch die Vorlage eines Ausweises des Kindesvaters nicht möglich.

Die seitens der gesetzlichen Vertretung geschilderte Verweigerung der Passausstellung steht jedoch vor allem auch in Einklang mit der Auskunft der Staatendokumentation des BFA vom 08.05.2024, wonach es Berichte aus dem Jahr 2023 gibt, wonach ID-Karten und Pässe für Kinder nicht ausgestellt wurden, da die lokalen Büros der NADRA oder der DGIP eine Unehelichkeit des Kindes vermuteten.

Bei Gesamtbetrachtung der fallbezogenen Umstände, sohin der Angaben der gesetzlichen Vertretung des BF, welche mit den hg. Ermittlungen in Einklang stehen, hat die gesetzliche Vertreterin des BF einen Nachweis darüber erbracht, dass sie sich an die pakistanische Botschaft in Wien bezüglich der Ausstellung eines Reisepasses gewandt hat und ihr dort die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden ist.

Es ist der gesetzlichen Vertretung des BF somit nicht möglich, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einen pakistanischen Reisepass für den minderjährigen BF zu erhalten.

3.2. Die Feststellungen zur Thematik Passausstellungen für uneheliche Kinder bei der Botschaft ergeben sich aus einer aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 08.05.2024 und aus einer hg. Einsichtnahme auf die Homepage der pakistanischen Botschaft in Wien. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF resultieren aus der in das Verfahren integrierten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 13.12.2018 und besteht kein Grund, diese Quellen anzuzweifeln.

Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird. Aufgrund der als notorische Tatsache bekannten Qualität bzw. Seriosität der Arbeit der Staatendokumentation des BFA kommt den betreffenden Rechercheergebnissen eine besonders hohe Beweiskraft zu, wobei sich diese sowohl auf allgemeine Quellen als auch auf individuelle Rechercheergebnisse stützen konnte.Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird. Aufgrund der als notorische Tatsache bekannten Qualität bzw. Seriosität der Arbeit der Staatendokumentation des BFA kommt den betreffenden Rechercheergebnissen eine besonders hohe Beweiskraft zu, wobei sich diese sowohl auf allgemeine Quellen als auch auf individuelle Rechercheergebnisse stützen konnte.

Sämtliche der genannten Ermittlungsergebnisse wurden dem BF bzw. dessen Vertreter und der belangten Behörde zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme übermittelt. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme der Parteien ein.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt A)

4.1.1. Hinsichtlich der Frage, ob dem BF ein Fremdenpass auszustellen ist, ist § 88 FPG die einschlägige Rechtsvorschrift. Dieser lautet:4.1.1. Hinsichtlich der Frage, ob dem BF ein Fremdenpass auszustellen ist, ist Paragraph 88, FPG die einschlägige Rechtsvorschrift. Dieser lautet:

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."

4.1.2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wird zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG wie folgt ausgeführt: „Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."4.1.2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch XXIV. GP) wird zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG wie folgt ausgeführt: „Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."

Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des § 88 Abs. 2a FPG um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Bei dem im Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu § 88 FPG 2005).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 88, FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu Paragraph 88, FPG 2005).

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG E7).

Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 8 zu § 88 FPG 2005).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 8 zu Paragraph 88, FPG 2005).

4.1.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Im konkreten Fall wurde dem minderjährigen BF mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.01.2021 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. Aktuell ist ein Verfahren bezüglich der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG anhängig.Im konkreten Fall wurde dem minderjährigen BF mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.01.2021 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. Aktuell ist ein Verfahren bezüglich der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG anhängig.

§ 8 Abs. 4 AsylG lautet: Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Paragraph 8, Absatz 4, AsylG lautet: Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Ein Aberkennungsverfahren wurde zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht eingeleitet. Die gesetzliche Vertreterin des BF hat, wie das BFA mitteilte, am XXXX , vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung gestellt.Ein Aberkennungsverfahren wurde zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht eingeleitet. Die gesetzliche Vertreterin des BF hat, wie das BFA mitteilte, am römisch XXXX , vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung gestellt.

Da dem BF nach wie vor der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war § 88 Abs. 2a FPG im gegenständlichen Fall heranzuziehen. Da dem BF nach wie vor der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG im gegenständlichen Fall heranzuziehen.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass der BF derzeit nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

Der BF stellt nach bisherigen Erkenntnissen auch keine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung dar.

Folglich sind die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG gegeben.Folglich sind die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG gegeben.

Das erkennende Gericht verkennt im Lichte der in das Verfahren integrierten Feststellungen nicht, dass der gesetzlichen Vertretung des BF zwar grundsätzlich die Möglichkeit offensteht, die Vormundschaft für den BF zu beantragen und so das Erfordernis der Vorlage des Ausweises des Kindesvaters für die Passausstellung zu umgehen, ebenso steht es ihr offen, eine Petition hinsichtlich der Passausstellung an das Höchstgericht zu richten. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die dargelegten Optionen zeitnahe zum gewünschten Erfolg führen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gegenständlich ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Fremdenpass Reisedokument subsidiärer Schutz Verlängerungsantrag Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L506.2228555.2.00

Im RIS seit

26.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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