Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
AlVG §10Spruch
L511 2291518–1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer:innen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.01.2024, Zahl: XXXX , , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2024, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer:innen über die Beschwerde von römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX vom 22.01.2024, Zahl: römisch XXXX , , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2024, Zahl: römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.04.2024, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX vom 12.04.2024, Zahl: römisch XXXX , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht soweit verfahrensgegenständlich relevant seit 20.08.2016 (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 22).
1.2. Mit Schreiben vom 20.11.2023 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Reinigungskraft beim XXXX [im Folgenden S GmbH] (AZ 2).1.2. Mit Schreiben vom 20.11.2023 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Reinigungskraft beim römisch XXXX [im Folgenden S GmbH] (AZ 2).
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2024, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 14.12.2023 für 42 Tage verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 9).1.3. Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2024, Zahl: römisch XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ab 14.12.2023 für 42 Tage verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 9).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei einer Vorauswahl durch das AMS für die S GmbH ohne triftigen Grund vereitelt. Laut Vermittlungsvorschlag sei eine telefonische Bewerbung zwischen 09:00 und 11:00 Uhr beim Arbeitsmarktservice Linz erforderlich gewesen. Die Mailbewerbung des Beschwerdeführers sei bis dato vom Dienstgeber nicht berücksichtigt worden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
1.4. Mit Schreiben vom 05.03.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 10).
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe sich beim Dienstgeber per E-Mail beworben und nicht telefonisch wie auf der Stellenzuweisung angeführt. Da er sich beim Dienstgeber rechtzeitig beworben habe, sei ihm keine Vereitelungshandlung vorzuwerfen. Dem AMS liege sein Bewerbungsmail bereits vor.
1.5. Im Zuge des weitergeführten Ermittlungsverfahrens holte das AMS ergänzende Auskünfte des potentiellen Dienstgebers S GmbH ein (AZ 11, 17), welche dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 18.03.2024 (AZ 15) zur Kenntnis gebracht wurden.
Die Firma S teilte mit E-Mails vom 18.03.2024 und 29.03.2024 mit, das Bewerbungsmail des Beschwerdeführers vom 27.11.2023 nie erhalten zu haben, sowie dass der Beschwerdeführer für die S GmbH nicht in Frage gekommen wäre (AZ 12, 18).
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme (AZ 16) zusammengefasst aus, er habe sich bei der S GmbH mit E-Mail vom 27.11.2023 beworben, und dabei keine Fehlermeldung bezüglich der Zustellung des Bewerbungsmails erhalten. Er habe am 25. und 26.03.2024 mit einer Mitarbeiterin von S telefonischen Kontakt aufgenommen und erfahren, dass die Firma eine sehr starke Firewall habe. Aus diesem Grund habe er gestern nochmals eine E-Mail an die S GmbH gesendet, die ebenfalls nicht eingelangt sei. Dass seine E-Mail bei der S GmbH nicht angekommen sei, liege aufgrund der Firewall im Machtbereich des Dienstgebers und sei ihm nicht zurechenbar.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2024, Zahl: XXXX , zugestellt am 17.04.2024, wies das AMS die am 05.03.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 10, 19, 20).1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2024, Zahl: römisch XXXX , zugestellt am 17.04.2024, wies das AMS die am 05.03.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 10, 19, 20).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vom AMS am 20.11.2023 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden sei nicht zustande gekommen, weil die vom Beschwerdeführer am 27.11.2023 an die E-Mail-Adresse „ XXXX “ versendete schriftliche Bewerbung bei der S GmbH nicht eingelangt sei. Dem Beschwerdeführer seien laut Arbeitsmedizinischem Gutachten vom 22.02.2024 jedenfalls Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen im Ausmaß von 26,4 Wochenstunden (= 66% von 40 Wochenstunden) sowie das Tragen und Heben eines Kübels mit Reinigungswasser, welcher ein maximales Gewicht von 10 kg habe, aus gesundheitlichen Gründen zumutbar. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in der von der S GmbH vorgeschriebenen Form (Vorauswahl durch das AMS nach vorheriger telefonischer Vereinbarung) beworben, sondern versucht, seine Bewerbung direkt an S zu übermitteln. Die am 27.11.2023 an die E-Mail-Adresse der S GmbH versendete schriftliche Bewerbung sei nicht bei dieser eingelangt. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass seine Bewerbung nicht an die Adressatin, die potenzielle Dienstgeberin, gelangt und das Beschäftigungsverhältnis folglich nicht zustande kommt. Darüber hinaus lasse das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers keinen Zusammenhang mit der angebotenen Beschäftigung als Reinigungskraft erkennen. Der zuständige Mitarbeiter vom Service für Unternehmen des AMS Linz hätte im Rahmen der Vorauswahl diese Bewerbung nicht an die S GmbH weitergeleitet, weshalb der Beschwerdeführer die weitere Stufe im Bewerbungsprozess gar nicht erreicht hätte. Zudem habe die Dienstgeberin nach Durchsicht der vom AMS übermittelten Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers erklärt, dass er nicht in Frage gekommen wäre, weshalb sein Verhalten auch aus diesem Grund als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vom AMS am 20.11.2023 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden sei nicht zustande gekommen, weil die vom Beschwerdeführer am 27.11.2023 an die E-Mail-Adresse „ römisch XXXX “ versendete schriftliche Bewerbung bei der S GmbH nicht eingelangt sei. Dem Beschwerdeführer seien laut Arbeitsmedizinischem Gutachten vom 22.02.2024 jedenfalls Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen im Ausmaß von 26,4 Wochenstunden (= 66% von 40 Wochenstunden) sowie das Tragen und Heben eines Kübels mit Reinigungswasser, welcher ein maximales Gewicht von 10 kg habe, aus gesundheitlichen Gründen zumutbar. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in der von der S GmbH vorgeschriebenen Form (Vorauswahl durch das AMS nach vorheriger telefonischer Vereinbarung) beworben, sondern versucht, seine Bewerbung direkt an S zu übermitteln. Die am 27.11.2023 an die E-Mail-Adresse der S GmbH versendete schriftliche Bewerbung sei nicht bei dieser eingelangt. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass seine Bewerbung nicht an die Adressatin, die potenzielle Dienstgeberin, gelangt und das Beschäftigungsverhältnis folglich nicht zustande kommt. Darüber hinaus lasse das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers keinen Zusammenhang mit der angebotenen Beschäftigung als Reinigungskraft erkennen. Der zuständige Mitarbeiter vom Service für Unternehmen des AMS Linz hätte im Rahmen der Vorauswahl diese Bewerbung nicht an die S GmbH weitergeleitet, weshalb der Beschwerdeführer die weitere Stufe im Bewerbungsprozess gar nicht erreicht hätte. Zudem habe die Dienstgeberin nach Durchsicht der vom AMS übermittelten Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers erklärt, dass er nicht in Frage gekommen wäre, weshalb sein Verhalten auch aus diesem Grund als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren sei.
1.7. Mit Schreiben vom 29.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung (AZ 24).
2. Die belangte Behörde legte am 07.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-24]).
2.1. Über Ersuchen des BVwG gab die S GmbH an (OZ 2, 3), es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers durch die Firewall geblockt worden sei. Der Beschwerdeführer sei für die S GmbH nicht in Frage gekommen, weil er die sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden Anforderungen an die Bewerber:innen nicht erfülle. Für die Stelle seien eine entsprechende praktische Erfahrung, sowie fachliche Kenntnis im Umgang mit professioneller Reinigungschemie Voraussetzung. Die S GmbH führe ein qualitätsorientiertes Fitness-, Sport- und Freizeitunternehmen auf hohem Niveau. Dies setze einschlägige Vorkenntnisse und entsprechende Praxis in der Reinigung von hochsensiblen Geräten und Oberflächen (digitale Trainingsgeräte, Echtholzoberflächen etc.) voraus.
2.2. Mit Parteiengehör vom 15.05.2024 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das Auskunftsersuchen des BVwG vom 13.05.2024 sowie die Auskunft der S GmbH vom selben Tag mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, diese Auskunft der S GmbH seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (OZ 4).
Das AMS teilte mit Schreiben vom 17.05.2024 mit, dass zur Stellungnahme von S GmbH vom 13.05.2024 keine Einwände erhoben werden (OZ 5).
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
2.3. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 6).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht soweit verfahrensgegenständlich relevant seit 20.08.2016 (mit Unterbrechungen) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor im Leistungsbezug des AMS (OZ 6).
1.2. Laut Arbeitsmedizinischem Gutachten (AZ 13) sind dem Beschwerdeführer bei Vollzeitbeschäftigung soweit gegenständlich relevant maximal leicht bis mittelschwere körperliche Tätigkeit (Hebe-/Trageleistung in der Ebene bis 15 kg (Frauen) bzw. 30 kg (Männer) bis zu 5%, bis 11 kg (Frauen) bzw. 22 kg (Männer) bis zu 10% sowie bis 7 kg [Frauen) bzw. 15 kg (Männer) bis zu 33%der Schicht. Bei leichter bis mittelschwerer körperlicher Arbeit beträgt der Anteil mittelschwerer Arbeit höchstens 50%) sowie Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen bei Haltungswechseln jeweils bis zu 66 % der Tätigkeit, und Überkopftätigkeiten fallweise bis zu 33% der Tätigkeit zumutbar.
1.3. Mit Schreiben vom 20.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma S verbindlich angeboten. Die Stellenausschreibung forderte eine telefonische Bewerbung von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr beim AMS (AZ 2).
Der Beschwerdeführer bewarb sich mit E-Mail vom 27.11.2023 direkt beim Dienstgeber S GmbH und sendete seine Bewerbungsunterlagen an die von ihm im Internet recherchierte (korrekte) E-Mail Adresse der S (AZ 5-8). Das Bewerbungsmail des Beschwerdeführers wurde von der S GmbH auf Grund ihrer Firewall nicht empfangen (AZ 12, OZ 3). Eine telefonische Bewerbung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte nicht (AZ 8, 10).
1.4. Es kam weder zu einem Vorstellungsgespräch noch einem Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der S GmbH zustande.
1.5. In der Stellenbeschreibung war zur Qualifikation folgendes ausgeführt:
„ANFORDERUNGSPROFIL:
- Praxis in der Reinigungsbranche von Vorteil
- Deutschkenntnisse zur guten Verständigung erforderlich
WAS SIE AUSZEICHNET:
- Verlässlichkeit
- Genauigkeit
- Deutsch zum Verstehen der Arbeitsanweisungen
- Möglichkeit zu Wochenenddiensten im Wechsel
BERUFLICHE KOMPETENZEN:
Bedienung von Reinigungsmaschinen, Büroreinigung, Grundreinigung, Müllentsorgung, Reinigung von Sanitärräumen, Staubsaugen, Staubwischen, Unterhaltsreinigung, Verwenden von Reinigungsmitteln“
Die S GmbH führte am 13.05.2024 aus, dass der Beschwerdeführer mangels entsprechender Qualifikation auch bei korrekter Bewerbung nicht für die Stelle in Betracht gezogen worden wäre, da er die sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden Anforderungen an die Bewerber:innen nicht erfülle. Für die Stelle sei eine entsprechende praktische Erfahrung, sowie fachliche Kenntnis im Umgang mit professioneller Reinigungschemie Voraussetzung gewesen (AZ 18, OZ 3).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und Einsicht in den Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24], OZ 2-6) beinhaltend insbesondere 2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und Einsicht in den Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24], OZ 2-6) beinhaltend insbesondere
? Bescheid, Beschwerdevorentscheidung und Parteiengehör des AMS (AZ 9, 14, 19)
? Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 10, 16, 24)
? Vermittlungsvorschlag (AZ 2)
? Niederschrift vom 11.01.2024 (AZ 8)
? Auskünfte der S GmbH zur Bewerbung und Qualifikation des Beschwerdeführers (AZ 12, 18; OZ 3)
? Arbeitsmedizinisches Gutachten (AZ 13)
? Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 21, 22)
? Aktueller SV-Auszug (OZ 6)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7,, 9 und 15 VwGVG).
3.1. Stattgabe der Beschwerde
3.1.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug ab 14.12.2023 für 42 Tage verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).3.1.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug ab 14.12.2023 für 42 Tage verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).
3.1.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Gemäß § 38 AlVG sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.3.1.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Gemäß Paragraph 38, AlVG sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.
3.1.3. Eine Beschäftigung ist zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. 3.1.3. Eine Beschäftigung ist zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Gegenständlich ist der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit der Stelle als Reinigungskraft beim Dienstgeber S nicht entgegengetreten und es haben sich auch aus den vorgelegten Aktenteilen, insbesondere auch aus dem Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 22.02.2024, keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit der Beschäftigung ergeben.
3.1.4. Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).3.1.4. Unter „Vereitelung“ im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).
3.1.5. Fallbezogen hat sich der Beschwerdeführer nicht – wie in der Stellenausschreibung gefordert – telefonisch beim AMS, sondern per E-Mail direkt beim potentiellen Dienstgeber S beworben, wobei dieses Bewerbungsmail nie bei der S ankam.
Es kann fallbezogen dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine Vereitelungshandlung gehandelt hat, da laut klaren Angaben der S im Verfahren das Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra2019/08/0065 Rz12), sondern dessen fehlende Qualifikation und Erfahrung für die Tätigkeit. Es kann fallbezogen dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine Vereitelungshandlung gehandelt hat, da laut klaren Angaben der S im Verfahren das Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra2019/08/0065 Rz12), sondern dessen fehlende Qualifikation und Erfahrung für die Tätigkeit.
Der Beschwerdeführer hat daher durch seine nicht ausschreibungskonforme Bewerbung die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht verringert.
3.1.6. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).3.1.6. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).
3.2. Zum im Vorlageantrag gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, dass der Beschwerde – zumal eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht erfolgte – gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, weshalb sich eine gesonderte Entscheidung über diesen Antrag erübrigt(e).3.2. Zum im Vorlageantrag gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, dass der Beschwerde – zumal eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht erfolgte – gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, weshalb sich eine gesonderte Entscheidung über diesen Antrag erübrigt(e).
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis der Kausalität des Verhaltens etwa VwGH 27.08.2019, Ra2019/08/0065. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis der Kausalität des Verhaltens etwa VwGH 27.08.2019, Ra2019/08/0065.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Bewerbung E - Mail Kausalität Notstandshilfe Qualifikation zumutbare BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2291518.1.00Im RIS seit
26.06.2024Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024