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58/02 EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Vorarbeiten nach dem GaswirtschaftsG 2011Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zur Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Planung von Infrastrukturprojekten, der Vorgaben des §144 Abs2 GWG 2011 für die dem Antrag auf Genehmigung von Vorarbeiten beizuschließende Übersichtskarte, der (demonstrativen) Beschreibung bestimmter Vorarbeiten in der angefochtenen Verordnung sowie der in §144 Abs9 GWG 2011 geregelten Verpflichtungen des zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigten lässt das Vorbringen des Antrages vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhaltes die behaupteten Rechtswidrigkeiten der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie "Verfahren zur Genehmigung von Vorarbeiten gemäß §144 Gaswirtschaftsgesetz 2011; Gas Connect Austria GmbH; Teilerneuerung Gashochdruckleitung G00-003 Bereich Produktenbrücke - Hochwasserschutzdamm, Mannswörth; Bescheid und Verordnung" vom 19.01.2024, Z2024-0.038.565, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Gasrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V13.2024Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024