Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO mangels Zuständigkeit; Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines "Rekurses" gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.03.2024 zurückgewiesen wurde, gestellt. Mit dem Beschluss vom 22.03.2024 sprach das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz über den Antrag der einschreitenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Oberlandesgericht, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G68.2024Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024