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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des C, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 21. März 1995, Zl. Fr-82/95, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) vom 21. März 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes ausgewiesen und festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe bestehen, daß der Beschwerdeführer in Ruanda, Italien und Ungarn gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG bedroht sei (und daher seine Abschiebung nach Ruanda, Ungarn und Italien zulässig sei).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde - soweit für das hg. Verfahren entscheidungswesentlich - davon aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Feststellung, daß stichhaltige Gründe für eine Bedrohung in Ruanda, Italien oder Ungarn gegeben seien, mit der Zugehörigkeit zum Stamm der Hutus und wegen der Bürgerkriegswirren und -bedrohungen begründet. Zu Beginn des Bürgerkrieges sei dessen Vater ermordet worden und dessen Mutter sei unbekannten Aufenthaltes. Im Zuge des Bürgerkrieges in Ruanda seien bis zu 500.000 Menschen ermordet worden. Dieser Bürgerkrieg sei de facto noch nicht beendet und es sei eine Bedrohung der Bevölkerung, insbesondere wenn sie dem Stamm der Hutus angehören, gegeben. Im Augenblick seien nur die Angehörigen der Volksgruppe der Hutus von den Auswirkungen des Bürgerkrieges betroffen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lasse jedoch auf rein wirtschaftliche Gründe für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet schließen. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dem Beschwerdeführer drohe konkret besondere Gefahr, seien kaum genannt worden. Der Niederschrift vor der Bundesasylamtsaußenstelle seien nicht einmal Aussagen zu entnehmen, die es wahrscheinlich erscheinen ließen, daß er tatsächlich ruandischer Staatsbürger sei. Der Beschwerdeführer verfüge nur über mangelhafte Kenntnisse der französischen Sprache, welche Amtssprache in Ruanda sei. Er kenne auch nicht die Währung in seinem angeblichen Heimatland und habe den gegnerischen befeindeten Stamm mit "Titus" bezeichnet. Es erstaune daher nicht, daß die ruandische Botschaft in Bonn ebenfalls die ruandische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verneint habe. Der Beschwerdeführer habe somit nicht nur keine stichhaltigen Gründe für eine Bedrohung seiner Person im Sinne des § 37 Fremdengesetz in Ruanda glaubhaft gemacht, sondern es seien auf Grund dessen Aussage berechtigte Zweifel entstanden, daß er Staatsangehöriger von Ruanda sei. Bei Verneinung einer relevanten Gefährdung in Ruanda träfen die geltend gemachten Gründe hinsichtlich Italien und Ungarn nicht zu.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung läßt der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Beschwerde unangefochten. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Umfang daher nicht zu überprüfen.
2. Gegen die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Ruanda führt der Beschwerdeführer aus, es sei sein Vorbringen im Antrag in keiner Weise berücksichtigt worden. Es dürfe als amtsbekannt vorausgesetzt werden, daß die Situation in Ruanda zum Tod von einigen 100.000 Menschen geführt habe, wobei es nach wie vor zu Racheaktionen sowohl von seiten der offiziellen Armee als auch seitens der Zivilbevölkerung komme.
Soweit der Beschwerdeführer "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung und auf die Berufung verweist, ist ihm zu entgegnen, daß Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellen und unbeachtlich sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 250, angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0263, und vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0316) hat der Antragsteller im Verfahren über einen Antrag nach § 54 Abs. 1 Fremdengesetz durch konkrete Angaben die in § 37 Abs. 1 und/oder 2 Fremdengesetz umschriebene Gefahr bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen. Zwar obliegt es dem Antragsteller nicht, gegen ihn gerichtete Verfolgungen "nachzuweisen"; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0214).
Zur Gefährdung seiner Person bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, es habe die Situation in Ruanda zum Tod von einigen 100.000 Menschen geführt und es komme nach wie vor zu Racheaktionen sowohl von seiten der offiziellen Armee als auch seitens der Zivilbevölkerung. Die Auffassung der belangten Behörde, der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf einen Bürgerkrieg reiche zur Glaubhaftmachung seiner Bedrohung und Gefährdung nicht aus, trifft zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0295, unter Hinweis auf Steiner, Österreichisches Asylrecht, Seite 29, mit weiteren Nachweisen). Eine Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 Fremdengesetz ist nur dann anzunehmen, wenn sie sich auf das gesamte Gebiet des Heimatstaates des Fremden erstreckt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 84/18/0295, unter Hinweis auf Steiner, aaO, Seite 30). Für eine ihm aktuell im von ihm bezeichneten Staat drohende Gefahr wie auch zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn und Italien bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher keine Rechtswidrigkeit an.
3. Da der Beschwerde somit bereits ausgehend von ihrem Inhalt keine Berechtigung zukommt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180883.X00Im RIS seit
20.11.2000