RS Vfgh 2024/6/11 V358/2023 (V358/2023-13)

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Veröffentlicht am 11.06.2024
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Index

L3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, Ortstaxe

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Tir FreizeitwohnsitzabgabeG §1, §4 Abs3
Tir Freizeitwohnsitz- und LeerstandsabgabeG
FreizeitwohnsitzabgabeV des Gemeinderates der Gemeinde Brandberg vom 09.12.2019
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Brandberg betreffend die Höhe von Freizeitwohnsitzabgaben; keine Ausführungen betreffend die Art der – nicht durch Benützungsgebühren und das Freizeitwohnsitzabgabepauschale abgedeckten – finanziellen Belastungen für die Gemeinde im Verordnungsakt; gesetzwidrige Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Höchstsatz mangels – im landesweiten Vergleich – überdurchschnittlich hoher Immobilienpreise

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Brandberg vom 09.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol - LVwG).

Die Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe ist finanzverfassungsrechtlich eine Zweitwohnsitzabgabe. Als solche soll diese Abgabe den Gemeinden ermöglichen, jene Aufwendungen abzudecken, die durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden entstehen. Im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen.

Weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen ist zu entnehmen, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben - im Konkreten durch das Freizeitwohnsitzpauschale (nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl 85/2003) - abgegoltenen finanziellen Belastungen sind, auf die vom Gemeinderat im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist.Weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen ist zu entnehmen, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben - im Konkreten durch das Freizeitwohnsitzpauschale (nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Landesgesetzblatt 85 aus 2003,) - abgegoltenen finanziellen Belastungen sind, auf die vom Gemeinderat im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist.

Hinzu kommt, dass sich die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Höchstsatz auch im Hinblick auf die Verkehrswerte der Liegenschaften in der Gemeinde Brandberg als gesetzwidrig erweist, zumal weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen entnommen werden kann, dass die Immobilienpreise im Gemeindegebiet im landesweiten Vergleich überdurchschnittlich hoch wären. Dass - worauf der Gemeinderat und der Bürgermeister in ihrer gemeinsamen Äußerung hinweisen - im Zeitraum 2018 bis 2022 kaum Baulandgrundverkehr stattgefunden habe, ist demgegenüber unmaßgeblich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wohnsitz Freizeit-, Wohnsitz Zweit-, Abgaben Gemeinde-, Gebühr, Verordnungserlassung, Finanzausgleich, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:V358.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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