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L3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, OrtstaxeNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Brandberg betreffend die Höhe von Freizeitwohnsitzabgaben; keine Ausführungen betreffend die Art der – nicht durch Benützungsgebühren und das Freizeitwohnsitzabgabepauschale abgedeckten – finanziellen Belastungen für die Gemeinde im Verordnungsakt; gesetzwidrige Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Höchstsatz mangels – im landesweiten Vergleich – überdurchschnittlich hoher ImmobilienpreiseRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Brandberg vom 09.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol - LVwG).
Die Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe ist finanzverfassungsrechtlich eine Zweitwohnsitzabgabe. Als solche soll diese Abgabe den Gemeinden ermöglichen, jene Aufwendungen abzudecken, die durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden entstehen. Im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen.
Weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen ist zu entnehmen, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben - im Konkreten durch das Freizeitwohnsitzpauschale (nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl 85/2003) - abgegoltenen finanziellen Belastungen sind, auf die vom Gemeinderat im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist.Weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen ist zu entnehmen, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben - im Konkreten durch das Freizeitwohnsitzpauschale (nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Landesgesetzblatt 85 aus 2003,) - abgegoltenen finanziellen Belastungen sind, auf die vom Gemeinderat im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist.
Hinzu kommt, dass sich die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Höchstsatz auch im Hinblick auf die Verkehrswerte der Liegenschaften in der Gemeinde Brandberg als gesetzwidrig erweist, zumal weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen entnommen werden kann, dass die Immobilienpreise im Gemeindegebiet im landesweiten Vergleich überdurchschnittlich hoch wären. Dass - worauf der Gemeinderat und der Bürgermeister in ihrer gemeinsamen Äußerung hinweisen - im Zeitraum 2018 bis 2022 kaum Baulandgrundverkehr stattgefunden habe, ist demgegenüber unmaßgeblich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wohnsitz Freizeit-, Wohnsitz Zweit-, Abgaben Gemeinde-, Gebühr, Verordnungserlassung, Finanzausgleich, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V358.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024