Norm
ZPO §190Rechtssatz
Wenn dieselbe Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht ist es zulässig, in analoger Anwendung des § 190 ZPO den Zivilstreit (das Rechtsmittelverfahren) bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof in dem Verfahren zu unterbrechen, in dem das Höchstgericht dazu den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren um die Beantwortung der maßgeblichen Fragen ersucht hat.Wenn dieselbe Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht ist es zulässig, in analoger Anwendung des Paragraph 190, ZPO den Zivilstreit (das Rechtsmittelverfahren) bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof in dem Verfahren zu unterbrechen, in dem das Höchstgericht dazu den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren um die Beantwortung der maßgeblichen Fragen ersucht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100220Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024