RS OGH 2024/4/17 5R18/24x; 4R40/24z

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Veröffentlicht am 17.04.2024
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Rechtssatz

Wenn dieselbe Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht ist es zulässig, in analoger Anwendung des § 190 ZPO den Zivilstreit (das Rechtsmittelverfahren) bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof in dem Verfahren zu unterbrechen, in dem das Höchstgericht dazu den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren um die Beantwortung der maßgeblichen Fragen ersucht hat.Wenn dieselbe Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht ist es zulässig, in analoger Anwendung des Paragraph 190, ZPO den Zivilstreit (das Rechtsmittelverfahren) bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof in dem Verfahren zu unterbrechen, in dem das Höchstgericht dazu den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren um die Beantwortung der maßgeblichen Fragen ersucht hat.

Entscheidungstexte

  • 5 R 18/24x
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 5 R 18/24x
  • 4 R 40/24z
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 4 R 40/24z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100220

Im RIS seit

27.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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