Norm
StGB §20Rechtssatz
Ein in jeder Hinsicht unbestimmter (und daher nicht vollziehbarer) Verfallsausspruch kann (zwar zum Nachteil, aber) nicht zugunsten des Angeklagten bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134799Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024