Norm
StPO §63 Abs2Rechtssatz
Die Anzeige der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nach dem Zugang einer Ausfertigung der gerichtlichen Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers, aber vor dem gesetzlich fingierten „Zustellungszeitpunkt" (§ 89d Abs 2 GOG) hindert nicht den Beginn des Fristenlaufs.Die Anzeige der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nach dem Zugang einer Ausfertigung der gerichtlichen Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers, aber vor dem gesetzlich fingierten „Zustellungszeitpunkt" (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) hindert nicht den Beginn des Fristenlaufs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134798Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024