Norm
StPO §271 Abs7 letzter SatzRechtssatz
Wird nach der Zustellung einer Urteilsabschrift an den Beschwerdeführer eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolls „vorgenommen" (also beschlossen), so wird die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen das Urteil erst durch neuerliche Urteilszustellung ausgelöst. Auf die Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134797Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024