TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/14 W203 2274826-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2024
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Entscheidungsdatum

14.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
StubeiV §2
StubeiV §4
UG §91 Abs1 Z2
UG §92 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 91 heute
  2. UG § 91 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 91 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 91 gültig von 17.05.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. UG § 91 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 91 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 91 gültig von 12.01.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2013
  8. UG § 91 gültig von 01.03.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2011
  9. UG § 91 gültig von 01.10.2009 bis 29.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  10. UG § 91 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  11. UG § 91 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2008
  1. UG § 92 heute
  2. UG § 92 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  3. UG § 92 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2017
  7. UG § 92 gültig von 17.05.2018 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  8. UG § 92 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 92 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  10. UG § 92 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  11. UG § 92 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  12. UG § 92 gültig von 31.07.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2004
  13. UG § 92 gültig von 01.01.2004 bis 30.07.2004

Spruch


W203 2274826-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die BeschwerdeXXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes-Kepler-Universität Linz vom 02.05.2023, Zl. JKU-0004/2023/MH, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum Wintersemester 2013/2014 bis Wintersemester 2018/2019, sowie im Wintersemester 2019/2020, Wintersemester 2020/2021, Wintersemester 2021/2022 und Sommersemester 2022 an der Johannes-Kepler-Universität Linz (im Folgenden: JKU Linz) für das Diplomstudium Rechtswissenschaften gemeldet. Aufgrund der Überschreitung der „Regelstudiendauer“ war der Antragsteller ab dem Wintersemester 2019/2020 studienbeitragspflichtig.

2. Am 27.02.2023 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Rückerstattung des Studienbeitrages betreffend das Wintersemester 2019/2020, das Wintersemester 2020/2021, das Wintersemester 2021/2022 sowie das Sommersemester 2022. Er legte seinem Antrag zwei Diagnosen eines Facharztes für Neurologie vom 29.06.2022 bzw. 11.08.2022 bei, mit denen dem Beschwerdeführer eine „Chronische Erschöpfung ME/CSF (G93.3)“ bescheinigt wird.

3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der JKU Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.05.2023, Zl. JKU-0004/2023/MH (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurden die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, dass diese erst nach Ablauf der in der Studienbeitragsverordnung normierten Fristen und somit verspätet eingebracht worden seien.

4. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt begründete:

Im Jahr 2015 habe er sich als Folge einer Infektion mit einem Grippevirus angesteckt und leide seither an einer Erkrankung, welche ihm einen vernünftigen Studienfortschritt spätestens seit dem Studienjahr 2018/2019 verunmöglicht habe. Ein Studienabschluss innerhalb der Mindeststudienzeit zuzüglich Toleranzsemester sei aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich gewesen. Er habe zunächst mehrere Fehldiagnosen erhalten und der Grund für seine Erschöpfung sei lange unklar geblieben. Erst im Sommer 2022 habe sich im Rahmen einer umfassenden Untersuchung die Diagnose ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue Syndrom) ergeben. Es sei ihm nicht möglich gewesen, innerhalb der vorgegebenen Fristen einen Nachweis über seine Erkrankung zu erbringen, da er trotz mehrerer Arztbesuche erst im Jahr 2022 eine korrekte Diagnose (ME/CFS) gestellt bekommen habe.

Die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen verwehrten es Studierenden, die während der Antragsfristen keinen diesbezüglichen Nachweise erbringen könnten, die Rückzahlung des Studienbeitrages wegen Krankheit geltend zu machen. Es liege daher eine Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen sei. Eine Regelung, der zu Folge Studierende, die einen Nachweis fristgerecht erbringen können, anders behandelt werden als Studierende, welche aus subjektiven Gründen einen Nachweis nicht fristgerecht erbringen können, erweise sich als gleichheitswidrig.

5. Am 23.06.2023 beschloss der Senat der JKU Linz, verfahrensgegenständlich kein Gutachten abzugeben.

6. Hg. einlangend am 10.07.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum Wintersemester 2013/2014 bis Wintersemester 2018/2019 sowie im Wintersemester 2019/2020, Wintersemester 2020/2021, Wintersemester 2021/2022 und Sommersemester 2022 an der JKU Linz im Diplomstudium Rechtswissenschaften zur Fortsetzung gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2019/2020 studienbeitragspflichtig.

Am 27.02.2023 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Rückerstattung des Studienbeitrages betreffend das Wintersemester 2019/2020, das Wintersemester 2020/2021, das Wintersemester 2021/2022 sowie das Sommersemester 2022.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie der Beschwerde. Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb als erwiesen anzusehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)

3.2.1. Gemäß § 91 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F, haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR Staates, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten […].3.2.1. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F, haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR Staates, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten […].

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 UG ist der Studienbeitrag insbesondere ordentlichen Studierenden, welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 UG erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester zu erlassen, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, UG ist der Studienbeitrag insbesondere ordentlichen Studierenden, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester zu erlassen, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren.

Gemäß § 2b Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004 idF BGBl. II Nr. 218/2019, ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2019,, ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

Gemäß § 4 Abs. 5 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Studienbeiträge an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Studienbeitragsverordnung - StubeiV), BGBl. Il Nr. 218/2019, ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 30. September bzw. 28. oder 29. Februar (letzter Tag vor Beginn des betreffenden Semesters) zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule keine abweichende Regelung getroffen wird. Werden die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht erbracht, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Studienbeiträge an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Studienbeitragsverordnung - StubeiV), Bundesgesetzblatt römisch eins l Nr. 218 aus 2019,, ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 30. September bzw. 28. oder 29. Februar (letzter Tag vor Beginn des betreffenden Semesters) zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule keine abweichende Regelung getroffen wird. Werden die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht erbracht, so ist der Studienbeitrag zu entrichten.

Gemäß Abs. 7 erster Satz leg. cit. kann – wenn die Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht erbracht werden können – ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis 30. September gestellt werden. Gemäß Absatz 7, erster Satz leg. cit. kann – wenn die Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht erbracht werden können – ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis 30. September gestellt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 StubeiV tritt diese Verordnung mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StubeiV tritt diese Verordnung mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden.

3.2.2. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2019 die in § 91 Abs. 1 UG vorgesehene Frist für den 2. Studienabschnitt des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der JKU Linz überschritten hat und somit grundsätzlich zur Entrichtung eines Studienbeitrages für dieses Semester verpflichtet war.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2019 die in Paragraph 91, Absatz eins, UG vorgesehene Frist für den 2. Studienabschnitt des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der JKU Linz überschritten hat und somit grundsätzlich zur Entrichtung eines Studienbeitrages für dieses Semester verpflichtet war.

Verfahrensgegenständlich sind für die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2019/20 die Bestimmungen der StubeiV 2004 und für Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2020/21, das Wintersemester 2021/22 und das Sommersemester 2022 die Bestimmungen der StubeiV anzuwenden. Sowohl die StubeiV 2004 als auch die StubeiV sehen bzw. sahen Fristen vor, innerhalb derer die Rückerstattung des Studienbeitrages zu beantragen ist bzw. war. Verfahrensgegenständlich lief demnach die letzte hier in Frage kommende Frist – nämlich betreffend den Antrag auf Rückerstattung des für das Sommersemester 2022 entrichteten Studienbeitrages – am 30.09.2022 ab. Der am 27.02.2023 gestellte Antrag erweist sich somit in Bezug auf alle vier Semester, auf die sich der Antrag bezog, als verspätet.

Zu dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit, die erst nach Ablauf der Antragsfrist diagnostiziert werden konnte, keinen Studienerfolg erzielen konnte ist grundsätzlich festzuhalten, dass beim Erlassgrund der Krankheit fachärztliche Bestätigungen vorzuweisen sind. Soweit der Beschwerdeführer eine Gesetzeslücke zu erkennen vermeint, die im Wege der Analogie zu schließen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt, wobei Voraussetzung hierfür jedoch das Bestehen einer planwidrigen Rechtslücke ist, die in jenen Fällen anzunehmen ist, in denen das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig - also ergänzungsbedürftig - ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt, wobei Voraussetzung hierfür jedoch das Bestehen einer planwidrigen Rechtslücke ist, die in jenen Fällen anzunehmen ist, in denen das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig - also ergänzungsbedürftig - ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden vergleiche VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, mwN).

Die hier anzuwendenden Bestimmungen – nämlich § 2b Abs. 3 der „alten“ StubeiV 2004 bzw. § 4 Abs. 5 und 7 der „neuen“ StubeiV – sehen jeweils eigene Antragsfristen auf Rückerstattung des Studienbeitrages für den Fall vor, dass die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig erbracht werden können. Es kann also keineswegs davon ausgegangen werden, dass eine „planwidrige Rechtslücke“ vorliegt, wenn der Gesetzgeber sich explizit – wie hier maßgeblich – mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie vorzugehen ist, wenn die für einen Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden können. Es wäre dem Beschwerdeführer auch offen gestanden, die Rückerstattung vor Ablauf der Frist zu beantragen, gegebenenfalls verbunden mit dem Ersuchen um Erstreckung der Nachweisfrist wegen aktueller Unmöglichkeit, die Nachweise fristgerecht vorzulegen. So hat auch die StubeiV 2004 in ihrem § 2b Abs. 3 ausdrücklich vorgesehen, dass „die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten darf“. Auch daraus lässt sich ableiten, dass es dem Beschwerdeführer zumindest möglich gewesen wäre, fristwahrend rechtzeitig einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages zu stellen, auch wenn dieser möglicherweise aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen noch nicht vollständig gewesen wäre. Die hier anzuwendenden Bestimmungen – nämlich Paragraph 2 b, Absatz 3, der „alten“ StubeiV 2004 bzw. Paragraph 4, Absatz 5 und 7 der „neuen“ StubeiV – sehen jeweils eigene Antragsfristen auf Rückerstattung des Studienbeitrages für den Fall vor, dass die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig erbracht werden können. Es kann also keineswegs davon ausgegangen werden, dass eine „planwidrige Rechtslücke“ vorliegt, wenn der Gesetzgeber sich explizit – wie hier maßgeblich – mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie vorzugehen ist, wenn die für einen Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden können. Es wäre dem Beschwerdeführer auch offen gestanden, die Rückerstattung vor Ablauf der Frist zu beantragen, gegebenenfalls verbunden mit dem Ersuchen um Erstreckung der Nachweisfrist wegen aktueller Unmöglichkeit, die Nachweise fristgerecht vorzulegen. So hat auch die StubeiV 2004 in ihrem Paragraph 2 b, Absatz 3, ausdrücklich vorgesehen, dass „die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten darf“. Auch daraus lässt sich ableiten, dass es dem Beschwerdeführer zumindest möglich gewesen wäre, fristwahrend rechtzeitig einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages zu stellen, auch wenn dieser möglicherweise aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen noch nicht vollständig gewesen wäre.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass es - falls ein Nachweis nicht innerhalb der Frist zur Rückerstattung des Studienbeitrages erbracht werden kann - einem Studierenden das Rechtsinstitut einer Beurlaubung offen stünde.

Zusammenfassend ist gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers eine planwidrige Gesetzeslücke ebenso wenig zu erkennen wie eine etwaige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Studierenden, die sich in einer ähnlichen Lage wie der Beschwerdeführer befinden.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung als verspätet zurückgewiesen hat.

3.2.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen. 3.2.3. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.

3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Frist Krankheit Rückzahlungsantrag Studienbeitrag Studienbeitrag - Erlass Studium Universität verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2274826.1.00

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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