TE Vwgh Beschluss 1995/6/30 93/12/0327

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Veröffentlicht am 30.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen am 14. November 1990 eingebrachten Antrag betreffend Feststellung der "der Dienstklasse V zuordenbaren Dienstpflichten", den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht aufgrund eines Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund (siehe dazu das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, dem auch die Vorgeschichte des Beschwerdefalles zu entnehmen ist). Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB Ia im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert. Soweit für den Beschwerdefall relevant, wurde der Beschwerdeführer zunächst ab 31. Juli 1990 in der Abteilung VI.4 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet; am 26. November 1990 wurde er der Abteilung IV.5 zugeteilt.

In der vorliegenden, am 7. Oktober 1993 eingebrachten Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, in einem näher bezeichneten (Ernennungs-)Bescheid vom 25. Mai 1987 heiße es:

"Herr Botschaftssekretär

Ich ernenne Sie gemäß §§ 3 bis 5 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1987 auf die Planstelle eines Oberkommissärs (Dienstklasse V, Verwendungsgruppe A) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

Gemäß Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 16. Februar 1983, BGBl. Nr. 114, in der geltenden Fassung, führen Sie für die Dauer Ihrer derzeitigen Verwendung anstelle Ihres Amtstitels weiterhin die Verwendungsbezeichnung "Erster Botschaftssekretär".

Gemäß § 28 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühren Ihnen ab 1. Juli 1987 die Bezüge der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse V; als Zeitpunkt für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe wird der 1. Juli 1989 in Betracht kommen.

Hievon setze ich Sie mit meinen besten Glückwünschen in Kenntnis".

Dieser Bescheid enthalte, so bringt der Beschwerdeführer weiter vor, weder eine inhaltliche Bestimmung von Rechten, noch vor allem von Pflichten und dienstlichen Aufgaben, sodaß er am 14. November 1990, um ca. 13.20 Uhr, den folgenden Antrag bei der Leitung der Abteilung VI.1 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten eingebracht habe:

"Ich beantrage unter Hinweis auf § 36 Abs. 4 BDG die Ausstellung eines Feststellungsbescheides, welche Dienstverrichtungen zur Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V gehören, nachdem mir fast ausschließlich Aktenstücke zugeteilt werden, die entweder in eine andere Verwendungsgruppe gehören, oder die ich aufgrund meiner Ausbildung nicht bearbeiten kann oder die bisher von Beamten einer höheren Dienstklasse bearbeitet wurden".

(Anmerkung: Aus den von der belangten Behörde in einem anderen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß es sich um die handschriftliche, mit 2. Oktober 1990 datierte, und am 14. November 1990 überreichte Eingabe handelt, die zur Zl. 475723/110-VI.1/90 protokolliert wurde).

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß über diesen Antrag bislang von der belangten Behörde nicht entschieden worden sei. Er erachte sich in seinem Recht auf inhaltliche Bestimmung von Rechten und Pflichten aus dem Dienstverhältnis verletzt.

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen

hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Vorliegendenfalls handelt es sich um eine Beschwerde aus einer Gruppe von Säumnis- bzw. Bescheidbeschwerden ähnlicher bzw. verwandter Thematik (Feststellung von Dienstpflichten, bescheidmäßige Feststellung der auf einer Planstelle zusammengefaßten dienstlichen Aufgaben, "Feststellung der dienstlichen Aufgaben und Verrichtungen der Dienstklasse VI" uam.).

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. NF Nr. 12856/A).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer nach Antragstellung einer anderen Abteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zur Dienstleistung zugewiesen, sodann in die Dienstklasse VI befördert und schließlich mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in den Ruhestand versetzt wurde, davon aus, daß das Begehren (unabhängig von der Frage seiner ursprünglichen Zulässigkeit) bei Einbringung der Beschwerde bereits gegenstandslos war und auch die belangte Behörde von einer solchen Gegenstandslosigkeit ausgehen konnte. Weder gibt das Vorbringen des Beschwerdeführers Grund zu einer gegenteiligen Annahme, noch ist ein solcher hervorgekommen. Die im Beschwerdefall gegebene Sachlage unterscheidet sich auch grundlegend von der, die dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, zugrunde lag.

Da der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage kein Recht auf Entscheidung über seinen als gegenstandslos zu wertenden Antrag zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde aufzeigen konnte, war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120327.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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