TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/15 W203 2265489-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2024
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Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

AVG §33 Abs2
B-VG Art133 Abs4
UG §67 Abs1
VwGVG §15 Abs1
ZustG §17
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 67 heute
  2. UG § 67 gültig ab 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 67 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 67 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 67 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  6. UG § 67 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 67 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  8. UG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006

Spruch


W203 2265489-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Forschung und Internationales an der Universität Wien vom 05.07.2022, Zl. 07840145-ksp-S22, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Forschung und Internationales an der Universität Wien vom 05.07.2022, Zl. 07840145-ksp-S22, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 15.01.2022 stellte der Beschwerdeführer, Studierender an der Universität Wien, einen Antrag auf Beurlaubung vom Studium für das Sommersemester 2022. Als Grund führte er „die Folgen von drei Krankenständen während des Kalenderjahres 2021“ an. Er habe seine Leistungsfähigkeit noch nicht gänzlich wiedererlangt und werde dafür zumindest das erste Halbjahr 2022 benötigen. Dem Antrag waren drei Krankenstandsbescheinigungen der Österreichischen Gesundheitskasse als Beilage angefügt.

2. Mit E-Mail vom 25.02.2022 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Mitarbeiterin des Teams Doktoratszulassung an der Universität Wien darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Beurlaubung nur bei Vorliegen solcher Gründe möglich sei, die zeitlich bis in das Semester, während dessen die Beurlaubung beantragt wird, hineinreichten. Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers habe jedoch keine Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums im Sommersemester 2022 festgestellt werden können.

3. Mit Schreiben vom 08.03.2022 replizierte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Antrag vom 15.01.2022 keine akute Krankheit geltend mache. Er ziehe seinen Antrag vom 15.01.2022 daher nicht zurück, ergänze ihn jedoch durch die Vorlage einer weiteren Krankenstandsbescheinigung vom 28.02.2022.

4. Mit Bescheid des Vizerektors für Forschung und Internationales an der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2022, Zl. 07840145-ksp-S22, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beurlaubung im Sommersemester 2022 unter Bezugnahme auf § 67 Abs. 1 UG und § 21 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Beurlaubung nicht vorliegen würden, weil sich der Beschwerdeführer auf keinen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Grund gestützt habe und er für den Beurlaubungsgrund des „§ 67 Abs. Zif. 2 UG“ (gemeint wohl: § 67 Abs. 1 Z 2 UG) keine aktuelle fachärztliche Bestätigung über eine mindestens vierwöchige Verhinderung der Ausübung des Studiums als Nachweis vorgelegt habe. Die vorgelegten Unterlagen von Seiten einer sozialen Krankenversicherung würden sich auf einen Zeitraum vor dem Sommersemester 2022, für welches die Beurlaubung beantragt wurde, beziehen. 4. Mit Bescheid des Vizerektors für Forschung und Internationales an der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2022, Zl. 07840145-ksp-S22, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beurlaubung im Sommersemester 2022 unter Bezugnahme auf Paragraph 67, Absatz eins, UG und Paragraph 21, des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Beurlaubung nicht vorliegen würden, weil sich der Beschwerdeführer auf keinen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Grund gestützt habe und er für den Beurlaubungsgrund des „§ 67 Abs. Zif. 2 UG“ (gemeint wohl: Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, UG) keine aktuelle fachärztliche Bestätigung über eine mindestens vierwöchige Verhinderung der Ausübung des Studiums als Nachweis vorgelegt habe. Die vorgelegten Unterlagen von Seiten einer sozialen Krankenversicherung würden sich auf einen Zeitraum vor dem Sommersemester 2022, für welches die Beurlaubung beantragt wurde, beziehen.

5. Mit Schreiben vom 26.07.2022 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Beurlaubung für das Sommersemester 2022. Begründend führte er aus, dass bei ihm am 13.04.2022 unvorhergesehen eine Krankheit iSd § 67 Abs. 2 Z 2 UG ausgebrochen sei, die eine Arbeitsunfähigkeit bis 30.06.2022 zur Folge gehabt habe. Dem Antrag fügte er eine Krankenstandsbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse als Beilage an.5. Mit Schreiben vom 26.07.2022 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Beurlaubung für das Sommersemester 2022. Begründend führte er aus, dass bei ihm am 13.04.2022 unvorhergesehen eine Krankheit iSd Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 2, UG ausgebrochen sei, die eine Arbeitsunfähigkeit bis 30.06.2022 zur Folge gehabt habe. Dem Antrag fügte er eine Krankenstandsbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse als Beilage an.

6. Mit Schriftsatz vom 02.08.2022 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2022 und brachte darin auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass in § 67 Abs. 1 Satz 2 UG eine Erweiterungsermächtigung normiert sei, von der in § 21 Abs. 2 der Satzung der Universität Wien Gebrauch gemacht worden sei. Letztere Bestimmung sehe vor, dass das Rektorat Studierende auf Antrag aus wichtigen Gründen für ein oder zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig beurlauben könne, wobei es sich bei der Aufzählung der wichtigen Gründe in den Z 1 bis 3 um eine demonstrative handle, was sich aus dem Wortlaut „insbesondere“ ergebe. Die Folgen von drei Krankenständen während des Kalenderjahres 2021 würden eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums darstellen und seien von der belangten Behörde somit fälschlich nicht unter § 21 Abs. 2 der Satzung der Universität Wien subsumiert worden.6. Mit Schriftsatz vom 02.08.2022 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2022 und brachte darin auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 UG eine Erweiterungsermächtigung normiert sei, von der in Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung der Universität Wien Gebrauch gemacht worden sei. Letztere Bestimmung sehe vor, dass das Rektorat Studierende auf Antrag aus wichtigen Gründen für ein oder zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig beurlauben könne, wobei es sich bei der Aufzählung der wichtigen Gründe in den Ziffer eins bis 3 um eine demonstrative handle, was sich aus dem Wortlaut „insbesondere“ ergebe. Die Folgen von drei Krankenständen während des Kalenderjahres 2021 würden eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums darstellen und seien von der belangten Behörde somit fälschlich nicht unter Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung der Universität Wien subsumiert worden.

7. Mit E-Mail vom 22.08.2022 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass sein „Antrag“ vom 26.07.2022 als ergänzendes Vorbringen gewertet werde, da ein neuerlicher Antrag in einem laufenden Verfahren in derselben Sache unzulässig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich in seinem Vorbringen auf die neue Rechtslage stütze, diese jedoch gemäß § 143 Abs. 76 UG noch nicht für das von ihm beantragte Sommersemester 2022 anzuwenden sei und sein Vorbringen daher auf Basis der alten Rechtslage beurteilt werde. 7. Mit E-Mail vom 22.08.2022 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass sein „Antrag“ vom 26.07.2022 als ergänzendes Vorbringen gewertet werde, da ein neuerlicher Antrag in einem laufenden Verfahren in derselben Sache unzulässig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich in seinem Vorbringen auf die neue Rechtslage stütze, diese jedoch gemäß Paragraph 143, Absatz 76, UG noch nicht für das von ihm beantragte Sommersemester 2022 anzuwenden sei und sein Vorbringen daher auf Basis der alten Rechtslage beurteilt werde.

8. Mit Schreiben vom 30.08.2022 replizierte der Beschwerdeführer, dass konkret nicht vom selben Verfahrensgegenstand auszugehen sei, da in den Anträgen vom 15.01.2022 und 26.07.2022 unterschiedliche Beurlaubungsgründe geltend gemacht würden. Er räume jedoch ein, dass die neue Rechtslage (BGBl. I Nr. 93/2021) gemäß § 143 Abs. 76 UG erst ab dem Studienjahr 2022/23 anzuwenden sei und er es daher möglicherweise verabsäumt habe, die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist zu beantragen. 8. Mit Schreiben vom 30.08.2022 replizierte der Beschwerdeführer, dass konkret nicht vom selben Verfahrensgegenstand auszugehen sei, da in den Anträgen vom 15.01.2022 und 26.07.2022 unterschiedliche Beurlaubungsgründe geltend gemacht würden. Er räume jedoch ein, dass die neue Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,) gemäß Paragraph 143, Absatz 76, UG erst ab dem Studienjahr 2022/23 anzuwenden sei und er es daher möglicherweise verabsäumt habe, die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist zu beantragen.

9. Die Beschwerde vom 02.08.2022 wurde in weiterer Folge dem Senat der Universität Wien übermittelt, der in seiner Sitzung am 24.11.2022 ein Gutachten erstattete, in dem empfohlen wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.12.2022, hinterlegt am 13.12.2023, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden (älteren) Rechtslage, nämlich jener vor Inkrafttreten der UG-Novelle, BGBl I Nr. 93/2021, die Antragstellung bei unvorhergesehenem oder unabwendbarem Eintritt einer Erkrankung gemäß § 67 Abs. 2 UG spätestens bis zum Ende der Nachfrist zu erfolgen habe. Im studienrechtlichen Satzungsteil der Universität Wien sei zudem vorgesehen, dass als Nachweis eine ärztliche Bestätigung vorzulegen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch trotz Aufforderung den erforderlichen Nachweis in Form einer fachärztlichen Bestätigung nicht vorgelegt, sondern lediglich (als Nachweis ungeeignete) Krankenstandsbescheinigungen der ÖGK betreffend Krankenstände im Vorsemester. Sofern der Beschwerdeführer auf der Anwendung des § 21 Abs. 2 des studienrechtlichen Satzungsteiles beharre, handle es sich bei dieser Bestimmung zwar um eine demonstrative Auszählung, jedoch schaffe das der in den Z 1 bis 3 enthaltenen Aufzählung vorangestellte Wort „insbesondere“ nicht die Möglichkeit, gänzlich neue, nicht näher bezeichnete Tatbestände für die Beurlaubung vorzusehen, sondern lediglich solche Beurlaubungstatbestände, die den explizit genannten ähneln und inhaltlich gleichzuhalten sind. Die Festlegung darüberhinausgehender, nicht weiter vergleichbarer Einzeltatbestände sei unzulässig. Es bestehe auch kein Raum für einen weiteren Beurlaubungstatbestand, da die Folgewirkungen einer Erkrankung ohnehin unter § 21 Abs. 1 des studienrechtlichen Satzungsteiles zu subsumieren seien und es sich bei diesen auch um einen Umstand handle, der durch eine aktuelle ärztliche Bestätigung nachweisbar sei. 10. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.12.2022, hinterlegt am 13.12.2023, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden (älteren) Rechtslage, nämlich jener vor Inkrafttreten der UG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, die Antragstellung bei unvorhergesehenem oder unabwendbarem Eintritt einer Erkrankung gemäß Paragraph 67, Absatz 2, UG spätestens bis zum Ende der Nachfrist zu erfolgen habe. Im studienrechtlichen Satzungsteil der Universität Wien sei zudem vorgesehen, dass als Nachweis eine ärztliche Bestätigung vorzulegen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch trotz Aufforderung den erforderlichen Nachweis in Form einer fachärztlichen Bestätigung nicht vorgelegt, sondern lediglich (als Nachweis ungeeignete) Krankenstandsbescheinigungen der ÖGK betreffend Krankenstände im Vorsemester. Sofern der Beschwerdeführer auf der Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, des studienrechtlichen Satzungsteiles beharre, handle es sich bei dieser Bestimmung zwar um eine demonstrative Auszählung, jedoch schaffe das der in den Ziffer eins bis 3 enthaltenen Aufzählung vorangestellte Wort „insbesondere“ nicht die Möglichkeit, gänzlich neue, nicht näher bezeichnete Tatbestände für die Beurlaubung vorzusehen, sondern lediglich solche Beurlaubungstatbestände, die den explizit genannten ähneln und inhaltlich gleichzuhalten sind. Die Festlegung darüberhinausgehender, nicht weiter vergleichbarer Einzeltatbestände sei unzulässig. Es bestehe auch kein Raum für einen weiteren Beurlaubungstatbestand, da die Folgewirkungen einer Erkrankung ohnehin unter Paragraph 21, Absatz eins, des studienrechtlichen Satzungsteiles zu subsumieren seien und es sich bei diesen auch um einen Umstand handle, der durch eine aktuelle ärztliche Bestätigung nachweisbar sei.

11. Am 01.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

12. Mit Schreiben vom 09.01.2023, eingelangt am 13.01.2023, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

13. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 25.10.2023 einen Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer (OZ 2). Der Beschwerdeführer erstattete am 13.11.2023 eine Stellungnahme (OZ 3), in der er ausführte, dass er in der Zeit von 12.12.2022 bis 16.12.2022 ortsabwesend gewesen sei und legte seiner Stellungnahme die Kopie einer Auftragsbestätigung der Österreichischen Post über eine Abwesenheitsmitteilung bei, aus der seine Abwesenheit an den von ihm angegebenen Tagen hervorgeht. Da er somit erstmals am 17.12.2023 die Möglichkeit gehabt habe, die Sendung zu beheben, habe er den Vorlageantrag am 01.01.2023 fristgerecht gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ordentlich Studierender an der Universität Wien und zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften (Studienkennzahl A 783 101) zugelassen, welches er unter anderem im Sommersemester 2022 betrieb.

Am 15.01.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beurlaubung für das Sommersemester 2022 und begründete diesen mit den „Folgen von drei Krankenständen während des Kalenderjahres 2021“. Dem Antrag legte er mehrere Krankenstandsbescheinigungen der Österreichischen Gesundheitskasse bei, aus denen sich eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in folgenden Zeiträumen ergibt: 26.02.2021 bis 26.07.2021, 31.08.2021 bis 28.09.2021, 02.11.2021 bis 30.12.2021 und 28.01.2022 bis 24.02.2022.

Mit als „Antrag“ bezeichnetem Schreiben vom 26.07.2022 begehrte der Beschwerdeführer abermals eine Beurlaubung für das Sommersemester 2022 aufgrund einer bei ihm am 13.04.2022 ausgebrochenen Krankheit.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2022 wurde am 13.12.2022 hinterlegt. Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 12.12.2022 bis 16.12.2022 ortsabwesend.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis. Dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 12.12.2022 bis 16.12.2022 ortsabwesend war, ergibt sich insbesondere aus den im behördlichen Verfahren vorgelegten Abwesenheitsmitteilungen sowie der glaubwürdigen Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts (OZ 3).

Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.    Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

3.2.1.1. Zu den für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften:

§ 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG lautet:Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG lautet:

„Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“

§ 17 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) lautet:
„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Paragraph 17, des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) lautet:
„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

§ 33 Abs. 2 AVG lautet: Paragraph 33, Absatz 2, AVG lautet:

„Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.“

3.2.1.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Die Beschwerdevorentscheidung wurde den Feststellungen zufolge am 13.12.2022 hinterlegt. Da der Beschwerdeführer erst am 17.12.2022 an die Abgabestelle zurückkehrte, gilt die Beschwerdevorentscheidung als am 18.12.2022 zugestellt. Der letzte Tag der Frist war demnach (da es sich beim 01.01.2022 um einen Sonntag bzw. Feiertag handelte) der 02.01.2023. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 01.01.2023 wurde daher fristgerecht eingebracht.

3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde

Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 143 Abs. 76 Universitätsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden sind. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 143, Absatz 76, Universitätsgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76,, 76a, 79 Absatz 2,, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden sind. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.

Sohin ist für den vorliegenden Fall die Rechtslage vor Inkrafttreten der UG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2021, maßgeblich.Sohin ist für den vorliegenden Fall die Rechtslage vor Inkrafttreten der UG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, maßgeblich.

3.2.2.1. Zu den für den vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsvorschriften:

Der für den verfahrensgegenständlichen maßgebliche § 67 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 129/2017, lautet auszugsweise wie folgt: Der für den verfahrensgegenständlichen maßgebliche Paragraph 67, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt:

Beurlaubung

„§ 67. (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder

3. Schwangerschaft oder

4.Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder

5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres

bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.

(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.

(3) […]

§ 21 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien, MBl. der Universität Wien vom 30.11.2007, 8. Stück, Nr. 40, idF MBl. vom 03.12.2014, 6. Stück, Nr. 29, lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 21, des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien, MBl. der Universität Wien vom 30.11.2007, 8. Stück, Nr. 40, in der Fassung MBl. vom 03.12.2014, 6. Stück, Nr. 29, lautet auszugsweise wie folgt:

„Beurlaubung

§ 21. (1) Das Rektorat hat Studierende der Universität Wien auf Antrag wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivil- oder Zivilersatzdienstes, wegen Schwangerschaft, ärztlich attestierter Krankheit, Verletzung oder Behinderung, die für mindestens vier Wochen die Ausübung des Studiums verhindert, oder wegen Betreuungspflichten für ein oder zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig zu beurlauben. Paragraph 21, (1) Das Rektorat hat Studierende der Universität Wien auf Antrag wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivil- oder Zivilersatzdienstes, wegen Schwangerschaft, ärztlich attestierter Krankheit, Verletzung oder Behinderung, die für mindestens vier Wochen die Ausübung des Studiums verhindert, oder wegen Betreuungspflichten für ein oder zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig zu beurlauben.

(2) Das Rektorat kann Studierende der Universität Wien auf Antrag aus wichtigen Gründen für ein oder zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig beurlauben. Wichtige Gründe sind insbesondere

1. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,

2. eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch Berufstätigkeit oder durch die Berufstätigkeit bedingte Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,

3. eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch die Erledigung von Behördengängen im Ausland.

(3) Das Rektorat legt die Fristen für Anträge auf Beurlaubung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fest. Der Antrag auf Beurlaubung kann bis zum Ende der Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung des Beurlaubungsantrages ist ein Studienbeitrag zu entrichten, dessen Höhe vom Zeitpunkt der vollständigen Entrichtung des Studienbeitrags abhängt. (3) Das Rektorat legt die Fristen für Anträge auf Beurlaubung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fest. Der Antrag auf Beurlaubung kann bis zum Ende der Nachfrist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung des Beurlaubungsantrages ist ein Studienbeitrag zu entrichten, dessen Höhe vom Zeitpunkt der vollständigen Entrichtung des Studienbeitrags abhängt.

(4) – (5) […]“

3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem unzulässigen „Doppelantrag“ auszugehen, wenn die „Antragsänderung“ nach ihrem objektiven Erklärungswert, also dem – unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage – erkenn- und erschließbaren Ziel des Antragstellers (vgl. VwGH 19.1.2011, 2009/08/0058), so zu verstehen ist, dass sie keine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern einen weiteren Antrag – unter Aufrechterhaltung des bisherigen Antrags – darstellt (vgl. VwGH 20.05.2022, Ra 2019/22/0074 mwN). 3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem unzulässigen „Doppelantrag“ auszugehen, wenn die „Antragsänderung“ nach ihrem objektiven Erklärungswert, also dem – unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage – erkenn- und erschließbaren Ziel des Antragstellers vergleiche VwGH 19.1.2011, 2009/08/0058), so zu verstehen ist, dass sie keine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern einen weiteren Antrag – unter Aufrechterhaltung des bisherigen Antrags – darstellt vergleiche VwGH 20.05.2022, Ra 2019/22/0074 mwN).

3.2.2.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

3.2.2.3.1. Zum geltend gemachten Beurlaubungsgrund des § 67 Abs. 1 Z 2 UG: 3.2.2.3.1. Zum geltend gemachten Beurlaubungsgrund des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, UG:

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei seinem Schreiben vom 26.07.2022 nicht um ein ergänzendes Vorbringen, sondern um einen neuen Antrag gehandelt habe, ist auszuführen, dass vorliegend Gegenstand (Sache) des Verfahrens vor der belangten Behörde der verfahrenseinleitende Antrag vom 15.01.2022 auf Beurlaubung für das Sommersemester 2022 war. Mit vom Beschwerdeführer als „Antrag“ bezeichnetem Schreiben vom 26.07.2022 begehrte er erneut eine Beurlaubung für das Sommersemester 2022 und stützte sich darin auf eine bei ihm am 13.04.2022 unvorhergesehen ausgebrochene Krankheit.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2.2.2. zitierten Rechtsprechung, insbesondere unter Berücksichtigung des – nach wie vor gleichbleibenden – beabsichtigten Verfahrenszwecks, nämlich der Beurlaubung für das Sommersemester 2022, und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich einen neuen Antrag unter Aufrechterhaltung des bisherigen Antrags bzw. der in diesem Zusammenhang erhobenen Bescheidbeschwerde stellen wollte (vgl. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.08.2022 sowie den Vorlageantrag vom 01.01.2023, S. 3), ist das Schreiben des Beschwerdeführers nach seinem objektiven Erklärungswert als unzulässiger Doppelantrag zu qualifizieren und wurde dieses daher von der belangten Behörde zutreffend als ergänzendes Vorbringen – zu Gunsten des Beschwerdeführers – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt.Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2.2.2. zitierten Rechtsprechung, insbesondere unter Berücksichtigung des – nach wie vor gleichbleibenden – beabsichtigten Verfahrenszwecks, nämlich der Beurlaubung für das Sommersemester 2022, und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich einen neuen Antrag unter Aufrechterhaltung des bisherigen Antrags bzw. der in diesem Zusammenhang erhobenen Bescheidbeschwerde stellen wollte vergleiche das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.08.2022 sowie den Vorlageantrag vom 01.01.2023, S. 3), ist das Schreiben des Beschwerdeführers nach seinem objektiven Erklärungswert als unzulässiger Doppelantrag zu qualifizieren und wurde dieses daher von der belangten Behörde zutreffend als ergänzendes Vorbringen – zu Gunsten des Beschwerdeführers – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt.

Angemerkt sei, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, dass es sich um einen zulässigen Antrag handeln sollte, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, da der Antrag – wie oben ausgeführt – jedenfalls verspätet gestellt wurde und räumte der Beschwerdeführer dies in seinem Schreiben vom 30.08.2022 auch selbst ein.

Gemäß § 67 Abs. 2 zweiter Satz UG kann die Beurlaubung bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, zweiter Satz UG kann die Beurlaubung bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.

Das Ende der Nachfrist für das Sommersemester 2021/2022 war Samstag, der 30.04.2022 (vgl. MBl. der Universität Wien vom 25.10.2018, 2. Stück, Nr. 8). Das Ende der Nachfrist für das Sommersemester 2021/2022 war Samstag, der 30.04.2022 vergleiche MBl. der Universität Wien vom 25.10.2018, 2. Stück, Nr. 8).

Den Feststellungen zufolge begehrte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.07.2022 eine Beurlaubung für das Sommersemester 2022 wegen einer am 13.04.2022 ausgebrochenen Krankheit, sohin erst zu einem Zeitpunkt, in dem die Nachfrist für das Sommersemester 2021/2022 bereits abgelaufen war.

Der Beschwerdeführer hat die Beurlaubung daher nicht fristgerecht beantragt.

3.2.2.2.2. Zum geltend gemachten Beurlaubungsgrund „Folgen von drei Krankenständen während des Kalenderjahres 2021“

§ 67 Abs. 1 letzter Satz UG räumt Universitäten die Möglichkeit ein, weitere Beurlaubungsgründe in der Satzung festzulegen. Diese Bestimmung stellt somit eine Ermächtigung der Universitäten durch den Gesetzgeber hinsichtlich der Festlegung weiterer Gründe für eine Beurlaubung in der Satzung der Universität dar. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass diese Ermächtigung so verstanden werden muss, dass Universitäten in der Satzung bestimmen können, „ob und aus welchen anderen Gründen Beurlaubungen erfolgen können“ (vgl. ErlRV UG 02, 92; vgl. auch Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3 § 67 Rz 3).Paragraph 67, Absatz eins, letzter Satz UG räumt Universitäten die Möglichkeit ein, weitere Beurlaubungsgründe in der Satzung festzulegen. Diese Bestimmung stellt somit eine Ermächtigung der Universitäten durch den Gesetzgeber hinsichtlich der Festlegung weiterer Gründe für eine Beurlaubung in der Satzung der Universität dar. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass diese Ermächtigung so verstanden werden muss, dass Universitäten in der Satzung bestimmen können, „ob und aus welchen anderen Gründen Beurlaubungen erfolgen können“ vergleiche ErlRV UG 02, 92; vergleiche auch Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3 Paragraph 67, Rz 3).

Die Universität Wien machte von dieser Möglichkeit in § 21 ihrer Satzung Gebrauch. Während in Abs. 1 Z 1 bis 6 leg. cit. bestimmte Gründe festgelegt werden, aus denen eine Beurlaubung zwingend zu erfolgen hat, normiert Abs. 2 leg. cit. hingegen die Möglichkeit einer Beurlaubung aus „wichtigen Gründen“, wobei in den Z 1 bis 3 eine demonstrative Aufzählung wichtiger Gründe erfolgt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht in Zusammenschau mit der abweichenden Formulierung in Abs. 1 leg. cit. eindeutig hervor, dass es sich bei Abs. 2 leg. cit. um eine „Kann-Bestimmung“ handelt, dem Rektorat bei der Entscheidung, ob es Studierende beurlaubt oder nicht, also ein Ermessensspielraum zukommt. Die Universität Wien machte von dieser Möglichkeit in Paragraph 21, ihrer Satzung Gebrauch. Während in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 leg. cit. bestimmte Gründe festgelegt werden, aus denen eine Beurlaubung zwingend zu erfolgen hat, normiert Absatz 2, leg. cit. hingegen die Möglichkeit einer Beurlaubung aus „wichtigen Gründen“, wobei in den Ziffer eins bis 3 eine demonstrative Aufzählung wichtiger Gründe erfolgt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht in Zusammenschau mit der abweichenden Formulierung in Absatz eins, leg. cit. eindeutig hervor, dass es sich bei Absatz 2, leg. cit. um eine „Kann-Bestimmung“ handelt, dem Rektorat bei der Entscheidung, ob es Studierende beurlaubt oder nicht, also ein Ermessensspielraum zukommt.

Für den Fall, dass einer Behörde ein Ermessensspielraum zukommt, ist entscheidend, dass die Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Ausgehend von Art. 130 Abs. 3 B-VG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (vgl. jüngst VwGH 23.11.2023, Ra 2022/07/0043 mwN).Für den Fall, dass einer Behörde ein Ermessensspielraum zukommt, ist entscheidend, dass die Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Ausgehend von Artikel 130, Absatz 3, B-VG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat vergleiche jüngst VwGH 23.11.2023, Ra 2022/07/0043 mwN).

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag mit den „Folgen von drei Krankenständen während des Kalenderjahres 2021“. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass es sich bei der Aufzählung der wichtigen Gründe in § 21 Abs. 2 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt und daher auch andere bzw. weitere Gründe unter diese Bestimmung subsumiert werden könnten, jedoch kann allein aus dem Bestehen einer demonstrativen Aufzählung nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei Vorliegen eines anderen, nicht in dieser demonstrativen Aufzählung genannten Grundes zwangsläufig ein Anspruch auf Bewilligung seines Antrags zukommt. Vielmehr kommt der Behörde bei der Entscheidung nach § 21 Abs. 2 der Satzung der Universität Wien, ob sie Studierende bei Vorliegen eines nicht in der demonstrativen Aufzählung enthaltenen Grundes beurlaubt oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (vgl. abermals ErlRV UG 02, 92). Dafür, dass der belangten Behörde eine Überschreitung oder ein Missbrauch des ihr eingeräumten Ermessensspielraumes zur Last zu legen ist, ergeben sich anhand der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag mit den „Folgen von drei Krankenständen während des Kalenderjahres 2021“. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass es sich bei der Aufzählung der wichtigen Gründe in Paragraph 21, Absatz 2, des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt und daher auch andere bzw. weitere Gründe unter diese Bestimmung subsumiert werden könnten, jedoch kann allein aus dem Bestehen einer demonstrativen Aufzählung nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei Vorliegen eines anderen, nicht in dieser demonstrativen Aufzählung genannten Grundes zwangsläufig ein Anspruch auf Bewilligung seines Antrags zukommt. Vielmehr kommt der Behörde bei der Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung der Universität Wien, ob sie Studierend

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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