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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 13. März 1993, Zl. 475723/424-VI.1/93, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, dem auch die Vorgeschichte des Beschwerdefalles entnommen werden kann). Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert.
Er hat seit 1992 mehr als 100 Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus und sodann ab 15. August 1988 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet, in weiterer Folge ab 31. Juli 1990 in der Abteilung VI.4 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 25. Oktober 1990, Zl. 475723/103-VI.1/90, erklärte der Beschwerdeführer, seine weitere Verwendung in dieser Abteilung über den 31. Oktober 1990 hinaus abzulehnen, "weil sie alle drei im § 40 Abs. 2 BDG enthaltene Kriterien erfüllt", nämlich weil in seiner Laufbahn eine Verschlechterung zu erwarten sei, die Verwendung seiner bisherigen Verwendung nicht gleichwertig (wird näher ausgeführt) und die Verwendung mit einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung verbunden sei, weil sie detaillierte Fähigkeiten erfordere, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung gewesen seien, nämlich Schadenersatzrecht und Bauingenieurwesen.
Hierauf entschied die belangte Behörde mit Dienstrechtsmandat vom 30. Oktober 1990 (zur selben Zahl) wie folgt:
"Zu Ihrer Eingabe vom 25. Oktober 1990 betreffend Ihre Verwendung in der Abt. VI.4 des BMaA wird festgestellt, daß gemäß § 41 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 in der derzeit geltenden Fassung, der Abs. 2 von § 40 leg. cit. auf Beamte des BMaA nicht anwendbar ist und daher Ihre Verwendung im Rahmen dieser Abteilung auch im Abs. 4 von § 40 leg. cit. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Abs. 2 dieses Paragraphen normierten Befristung unterliegt".
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, worauf die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren einleitete.
Mit Eingabe vom 13. November 1990 beantragte er "angesichts des großen Umfanges der Ausführungen eine Fristerstreckung bis 1. Dezember 1990"; bis jetzt seien schon annähernd
20 handschriftliche Konzeptseiten angefallen, die etwa 30 maschinschriftliche Seiten ergeben würden. Diese Fristerstreckung wurde am 14. November 1990 bewilligt.
Am 26. November 1990 wurde der Beschwerdeführer der Abteilung IV.5, Bürgerservice, zugeteilt.
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer unter dem Datum 2. Dezember 1990 eine 17-seitige Stellungnahme ein, verbunden mit der Ankündigung, daß eine umfangreiche Darstellung noch folgen werde.
Mit der am 20. Jänner 1993 eingebrachten, zur Zl. 93/12/0037 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über die Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat entschieden habe, wobei in der Säumnisbeschwerde auch andere dienstrechtliche Aspekte angeschnitten wurden. Hierauf erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid; das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde, nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, er sei durch den angefochtenen Bescheid klaglos gestellt worden, mit Beschluß vom 30. Juni 1993 eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Ihr Begehren vom 20. Jänner 1993 betreffend bescheidmäßige Feststellung Ihrer Dienstpflicht betreffend weitere Wahrnehmung des Ihnen am 31. Juli 1990 zugewiesenen Arbeitsplatzes in der Abteilung VI.4 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten wird mangels Parteistellung gemäß § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984 in der geltenden Fassung, zurückgewiesen".
Begründend führte die belangte Behörde aus, sinngemäß sei die vom Beschwerdeführer in der Säumnisbeschwerde vom 20. Jänner 1993 (Zl. 93/12/0037) begehrte Feststellung "bereits über Ihren analogen Antrag vom 25. Oktober 1990 mit den Ihnen am 6. November 1990 zugestellten Dienstrechtsmandant vom 30. Oktober 1990" getroffen worden. Mit Wirkung vom 26. November 1990 (Zl. 475723/117-VI.1/91) sei der Beschwerdeführer von seiner Verwendung im Rahmen der Abteilung VI.4 enthoben und mit der Wahrnehmung eines Arbeitsplatzes im Rahmen der Abteilung IV.5 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten betraut worden, sodaß seinem ursprünglichen Begehren, nämlich Beendigung der Dienstverwendung in der Abteilung VI.4, mit Ablauf des 25. November 1990 entsprochen worden sei. Das Begehren auf bescheidmäßige Feststellung seiner Dienstpflicht zur weiteren Wahrnehmung des ihm am 31. Juli 1990 zugewiesenen Arbeitsplatzes in der Abteilung VI.4 sei daher seit 26. November 1990 gegenstandslos. Abgesehen davon, habe der Beschwerdeführer die von ihm angekündigte nähere Ausführung seiner Vorstellung vom 6. November 1990 erst mit Schreiben vom 2. Dezember 1990 in Form einer "1. Ergänzung" vorgelegt, demnach erst eine Woche nach der Änderung seiner dienstlichen Verwendung, durch die die Vorstellung gegenstandslos geworden sei, und habe seither keine weitere Ausführung eingebracht. Weiters habe der Beschwerdeführer einen näher bezeichneten Beweisantrag ausdrücklich zurückgezogen und erst in einer Stellungnahme vom 2. März 1993 - also erst nach seiner Ruhestandsversetzung - und erst nach der Einbringung der Säumnisbeschwerde (Zl. 93/12/0037) "erneuert". Außerdem sei dem vom Beschwerdeführer in der Säumnisbeschwerde ausgeführten rechtlichen Interesse an der Feststellung, wer Vorgesetzter sei, durch den Bescheid Zl. 475723/292-VI.1/92 vom 24. Juli 1992 entsprochen worden (Anmerkung: dieser Bescheid ist Gegenstand der zur Zl. 93/12/0130 protokollierten Beschwerde). Weiters sei bereits mit dem am 1. März 1993 zugestellten Bescheid Zl. 475723/413-VI.2/93 abschlägig über sein Begehren entschieden worden, ihm für seine dienstliche Tätigkeit im Rahmen der Abteilung VI.4 im Jahr 1990 eine Verwendungszulage nach § 30a GG 1956 oder eine Belohnung nach § 19 leg. cit. zuzuerkennen. Schließlich sei der Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom 11. November 1992 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, sodaß er seit Zustellung des Bescheides vom 11. November 1992 keinen Arbeitsplatz mehr wahrzunehmen habe, nicht zur Einhaltung eines Dienstplanes bzw. Dienststunden verpflichtet sei und auch nicht mehr den Bestimmungen über den Urlaub unterliege.
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sowie seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis könnten daher von der begehrten Feststellung nicht berührt werden und seien somit auch nicht Gegenstand dieses dienstrechtlichen Verfahrens. Da aber nach § 3 DVG 1984 im dienstrechtlichen Verfahren nur jenem Beamten Parteistellung zukomme, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder dessen Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis Gegenstand des betreffenden Verfahrens seien, sei sein Begehren zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung - erwogen:
Vorab ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Parteirechten nach § 3 DVG und seiner aus den "§§ 36 Abs. 4 und 40 Abs. 4 BDG ableitbaren Rechte, nicht länger als drei Monate zu Tätigkeiten herangezogen zu werden, die nachteilig in meine dienstliche Rechtssphäre eingreifen" verletzt.
Er bringt vor, der Spruch des Dienstrechtsmandates vom 30. Oktober 1990 könne "als Feststellung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis herrührenden Rechten (Rechtsansprüche und rechtliche Interessen) sowie Pflichten aufgefaßt werden". Er sei zu Unrecht länger als drei Monate in der Abteilung VI.4 verwendet worden; diese dreimonatige Frist habe am 31. Oktober 1990, allenfalls auch bereits am 15. August 1990 geendet. Verfahrensgegenstand "ist die Dienstpflicht, über den 31.10.1990 (bzw. 15.8.1990) hinaus in der Abteilung VI.4 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten Dienst leisten zu müssen, die von mir in Abrede gestellt wird. Meine Verwendung in der Abteilung VI.4 zwischen dem 15.8.1990 und dem 25.11.1990 war daher ungesetzlich und gehörte nicht zu meinen Dienstpflichten und dennoch wurden mir alle daraus resultierenden Nachteile zur Last gemacht. Diese Frage ist präjudiziell für Ansprüche auf Entschädigungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, für die es nicht maßgeblich ist, ob der Berechtigte dem Dienst- oder dem Ruhestand angehört". Diese Frage sei auch für das Ruhestandsversetzungsverfahren präjudiziell. Die belangte Behörde habe demnach den Antrag zu Unrecht zurückgewiesen (wird näher ausgeführt).
Gemäß § 3 DVG 1984 sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. NF Nr. 12856/A).
Diese Voraussetzungen vermag der Beschwerdeführer, der seit 26. November 1990 nicht mehr in der Abteilung VI.4 verwendet und überdies seit 1. Jänner 1993 Beamter des Ruhestandes ist, nicht aufzuzeigen. Sofern er in seinem weitläufigen Vorbringen insbesondere in den Vordergrund stellt, daß die angestrebten Feststellungen für andere Verfahren präjudiziell seien, verkennt er gerade den subsidiären Charakter dieses Rechtsbehelfes (im übrigen wurde seine Beschwerde gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid mit dem bereits genannten Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, als unbegründet abgewiesen). Da der angefochtene Bescheid nicht über die "weitere Verwendung" des Beschwerdeführers an der Österreichischen Botschaft in New Delhi abspricht - was der Beschwerdeführer auch einräumt -, ist hierauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen (diese Frage war und ist vielmehr Gegenstand anderer Beschwerdeverfahren).
Zusammenfassend ergibt sich daraus, daß der Beschwerdeführer durch den zurückweisenden Abspruch in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde, sodaß seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120105.X00Im RIS seit
25.01.2001