TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/4 L510 1437329-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2024
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Entscheidungsdatum

04.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 17 heute
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L510 1437329-5/6E

L510 2170604-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Türkei, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. am römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (folgend entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 und bP2 bezeichnet) sind ein türkisches Ehepaar. Ebenso sind zwei Kinder XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , der bP in Österreich aufhältig. Die Asylverfahren der Kinder wurden ebenso wie die Verfahren der Eltern mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.11.2017 rechtskräftig negativ abgewiesen. Derzeit sind in Bezug auf die Kinder Verfahren nach § 55 AsylG beim BVwG, GA L502, anhängig. In Bezug auf die Eltern sind die verfahrensgegenständlichen Verfahren nach § 68 AVG anhängig. 1. Die beschwerdeführenden Parteien (folgend entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 und bP2 bezeichnet) sind ein türkisches Ehepaar. Ebenso sind zwei Kinder römisch XXXX , geb. römisch XXXX und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , der bP in Österreich aufhältig. Die Asylverfahren der Kinder wurden ebenso wie die Verfahren der Eltern mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.11.2017 rechtskräftig negativ abgewiesen. Derzeit sind in Bezug auf die Kinder Verfahren nach Paragraph 55, AsylG beim BVwG, GA L502, anhängig. In Bezug auf die Eltern sind die verfahrensgegenständlichen Verfahren nach Paragraph 68, AVG anhängig.

Zum Verfahrensgang der bP1 legte das BFA folgend dar:

„-       Sie sind illegal im Februar 2013 mit einem gefälschten Reisepass, lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , in das Bundesgebiet eingereist.„-       Sie sind illegal im Februar 2013 mit einem gefälschten Reisepass, lautend auf den Namen römisch XXXX , geb. römisch XXXX , in das Bundesgebiet eingereist.

-        Am 11.05.2013 haben Sie in Österreich, erst nachdem Sie aufgegriffen wurden, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und türkischer Staatsbürger zu sein.-        Am 11.05.2013 haben Sie in Österreich, erst nachdem Sie aufgegriffen wurden, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht, wobei Sie angaben, den Namen römisch XXXX zu führen, am römisch XXXX geboren und türkischer Staatsbürger zu sein.

-        In der Folge wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 AsylG abgewiesen. Unter einem wurden Sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. -        In der Folge wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Unter einem wurden Sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

-        Gegen den Bescheid des BAA erhoben Sie fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

-        Ihre Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.02.2014, Zahl: L 513 1437329-1/4E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.-        Ihre Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.02.2014, Zahl: L 513 1437329-1/4E, gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

-        Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren jedoch insoweit zur Prüfung -        Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren jedoch insoweit zur Prüfung

der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

-        Mit 21.07.2014 wurde Ihnen mittels Bescheides des BFA ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG sowie gem. § 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist.-        Mit 21.07.2014 wurde Ihnen mittels Bescheides des BFA ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG sowie gem. Paragraph 55, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist.

-        Gegen den Bescheid des BFA erhoben Sie fristgerecht Beschwerde an den BVwG.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

-        Ihre Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.10.2014, Zahl: L 502 1437329-2/3E, gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 und § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.-        Ihre Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.10.2014, Zahl: L 502 1437329-2/3E, gemäß Paragraphen 55,, 57 AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52 Absatz 2 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

-        Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielten sich weiterhin illegal im Bundesgebiet auf.

-        Am 15.12.2014 erging von Seiten der Behörde das Ersuchen um Erlangung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft der Türkei.

-        Am 24.02.2015 wurden Sie mittels Festnahmeauftrag (Sicherung zur Abschiebung) festgenommen und ins PAZ Bludenz überstellt. Sie kündigten bei der ärztlichen Untersuchung einen Selbstmordversuch an. Gegen Sie wurde mittels Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt.

-        Am 26.02.2015 wurden Sie von Vorarlberg ins PAZ Wien überstellt.

-        Sie stellten am 09.03.2015 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

-        Am 09.04.2015 wurden Sie vom LG f. Strafsachen XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, wegen des Delikts nach §§ 223 (2) und 224 StGB verurteilt.-        Am 09.04.2015 wurden Sie vom LG f. Strafsachen römisch XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, wegen des Delikts nach Paragraphen 223, (2) und 224 StGB verurteilt.

-        Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2017 wurde Ihr Folgeantrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen.-        Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2017 wurde Ihr Folgeantrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen.

-        Mit Erkenntnis des BVwG L502 1437329-3/7E vom 09.11.2017 (r.k. am 13.11.2017) wurde die BFA-Entscheidung bestätigt, es wurde Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen gewährt und das Einreiseverbot auf 2 Jahre herabgesetzt.

-        Gegen dieses Erkenntnis erhob Ihr Rechtsvertreter Revision beim VwGH.

-        Am 23.11.2017 stellten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem Niederlassungsgesetz. Die Anträge wurden zuständigkeitshalber an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung weitergeleitet. Über die Anträge wurde bis dato nicht entschieden, die Akten wurden an das Bundesamt abgetreten.-        Am 23.11.2017 stellten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft römisch XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem Niederlassungsgesetz. Die Anträge wurden zuständigkeitshalber an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung weitergeleitet. Über die Anträge wurde bis dato nicht entschieden, die Akten wurden an das Bundesamt abgetreten.

-        Sie wurden am 27.11.2017 mit Ladungsbescheid aufgefordert, vor dem türkischen Konsulat zur Erlangung eines Ersatzdokuments zu erscheinen, kamen dieser Ladung jedoch nicht nach.

-        Die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgelehnt.

-        Mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.10.2017 erhoben Sie in der Folge gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

-        Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2018 wurde Ihnen gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm. § 19 AVG aufgetragen, zur Identitätsfeststellung persönlich zum Termin am 08.02.2018 im türkischen Konsulat zu erscheinen und dazu näher ausgeführte, erforderliche Dokumente mitzubringen. Ihnen wurde für den Fall der ungerechtfertigten Nichtbefolgung des Auftrages auch eine Beugehaft in der Dauer von sieben Tagen angedroht.-        Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2018 wurde Ihnen gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Identitätsfeststellung persönlich zum Termin am 08.02.2018 im türkischen Konsulat zu erscheinen und dazu näher ausgeführte, erforderliche Dokumente mitzubringen. Ihnen wurde für den Fall der ungerechtfertigten Nichtbefolgung des Auftrages auch eine Beugehaft in der Dauer von sieben Tagen angedroht.

-        Sie erschienen dennoch neuerlich nicht zum Termin am 08.02.2018.

-        Mit Beschluss des VwGH vom 06.03.2018 wurden die Verfahren betreffend die außerordentlichen Revisionen wegen nicht erfolgter Mängelbehebung eingestellt.

-        Am 16.03.2018 wurde gegen Sie ein Festnahmeauftrag erlassen, um Sie am 21.03.2018 ins PAZ zu überstelle. Ebenfalls am 16.03.2018 erging zudem ein Vorführungsauftrag, wonach Sie am 21.03.2018 dem türkischen Konsulat vorzuführen gewesen wären.

-        Mit Schriftsatz Ihres damaligen Rechtsvertreters vom 22.03.2018 stellten Sie beim Bundesamt einen als „Folgeantrag nach § 2 Z 23 AsylG“ bezeichneten Antrag. Eine förmliche Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde iSd § 17 Abs. 1 AsylG unterblieb jedoch und wurde auch seitens des Bundesamtes kein neuerliches Asylverfahren geführt.-        Mit Schriftsatz Ihres damaligen Rechtsvertreters vom 22.03.2018 stellten Sie beim Bundesamt einen als „Folgeantrag nach Paragraph 2, Ziffer 23, AsylG“ bezeichneten Antrag. Eine förmliche Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde iSd Paragraph 17, Absatz eins, AsylG unterblieb jedoch und wurde auch seitens des Bundesamtes kein neuerliches Asylverfahren geführt.

-        Für den 04.07.2018 war ein neuerlicher Termin für Ihre Vorführung zur Vorsprache beim türkischen Konsulat wegen der Erlangung von Heimreisezertifikaten vorgesehen. Sie und Ihre Familie entzogen sich jedoch den Behörden und so konnten die entsprechenden Ladungsbescheide nicht zugestellt werden.

-        Sie stellten am 18.10.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels.

-        Mit Verbesserungsauftrag vom 08.04.2019 wurden Sie aufgefordert, weitere Dokumente nachzureichen. Dies gelang nicht, da Sie sich nicht zuhause aufhielten.

-        Am 16.05.2019 legten Sie einen Reisepass, eine Heiratsurkunde, eine türkische ID-Karte, einen Mietvertrag, eine Bestätigung über die Haushaltsgemeinschaft, einen SV-Auszug, türkische Zeugnisse, ein Zertifikat über die A2 Prüfung und eine Einstellungszusage vor.

-        Ihnen wurde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt, Sie gaben am 31.07.2019 dazu eine Stellungnahme ab. Sie gaben dazu an, dass Sie zu dem Zeitpunkt, als Sie ausreisen wollten, erfahren hätten, dass Ihre Unterkunft in der Türkei abgebrannt wäre, dass Sie den A2-Deutschkurs abgeschlossen haben und dass Sie ein Jobangebot hatten.

-        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019, Zl. XXXX , wurde Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 18.10.2018 zurückgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass in Ihrem Fall kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bestand, da die ganze Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist und weiterhin eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt. Der Sachverhalt hatte sich seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht wesentlich geändert, dass eine erneute Rückkehrentscheidung notwendig gewesen war.-        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019, Zl. römisch XXXX , wurde Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 18.10.2018 zurückgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass in Ihrem Fall kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bestand, da die ganze Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist und weiterhin eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt. Der Sachverhalt hatte sich seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht wesentlich geändert, dass eine erneute Rückkehrentscheidung notwendig gewesen war.

-        Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Beschwerde.

-        Am 14.03.2022 fand die mündliche Verhandlung beim BVwG statt, angemerkt wurde, dass alle BF geistig und körperlich in der Lage waren, der Verhandlung zu folgen und wahrheitsgemäß zu antworten. Auch die BF2 gab an, es würde kein Problem sein. Sie geben an, Sie hätten seit Erhalt des Erkenntnisses des BVwG im Jahr 2017 von Freunden gelebt und damit die Unterkunft finanziert.

-        Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2022, GZ: G315 1437329-4/19E, G315 2170604-2/17E wurde Ihre Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019, Zahlen zu: XXXX als unbegründet abgewiesen.-        Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2022, GZ: G315 1437329-4/19E, G315 2170604-2/17E wurde Ihre Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019, Zahlen zu: römisch XXXX als unbegründet abgewiesen.

-        Am 24.06.2022 stellten Sie erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

-        Bei der niederschriftlichen Befragung am 13.10.2022 zum ATB-Verfahren brachten Sie vor, Sie hätten Ihren wahren Fluchtgrund, bei der Gülen-Bewegung gewesen zu sein, bisher nicht genannt, da Sie sich nicht getraut hätten. Nur Sie und Ihre Tochter XXXX wären betroffen gewesen. Sie wäre in einer Schule dieser Bewegung gewesen.-        Bei der niederschriftlichen Befragung am 13.10.2022 zum ATB-Verfahren brachten Sie vor, Sie hätten Ihren wahren Fluchtgrund, bei der Gülen-Bewegung gewesen zu sein, bisher nicht genannt, da Sie sich nicht getraut hätten. Nur Sie und Ihre Tochter römisch XXXX wären betroffen gewesen. Sie wäre in einer Schule dieser Bewegung gewesen.

-        Am 04.11.2022 stellten Sie bei der Polizeiinspektion XXXX Fremdenpolizei Ihren zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. -        Am 04.11.2022 stellten Sie bei der Polizeiinspektion römisch XXXX Fremdenpolizei Ihren zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz.

-        Dabei brachten Sie als Fluchtgrund vor, Sie hätten sich nie getraut, Ihren wahren Fluchtgrund zu nennen. Sie würden von der PKK und auch der Gülen-Bewegung gesucht. Sie hätten eine Hypothek bei einer Bank der Gülen-Bewegung (das wäre im Anhang zu sehen). Es würden sich derzeit 26.000 Personen aufgrund einer Verbindung zu dieser Bank bereits in Haft befinden. Die Regierung hätte diese Bank bereits verstaatlicht. Ihr Haus wäre bereits beschlagnahmt worden. Vor der Beschlagnahmung wäre in Ihr Haus eingebrochen und nach Unterlagen gesucht worden. Nach dem Einbruch wäre Ihr Haus in Brand gesetzt worden. Sie hätten die Gülen-Bewegung bzw. die PKK in Verdacht.

Als Ergänzung zur Stellungnahme brachten Sie vor, Ihre Tochter XXXX würde in Istanbul leben, sie wäre in letzter Zeit 3-mal von den türkischen Behörden besucht worden. Sie hätten gefragt, wo Sie wären. Ihre Tochter hätte selbst ein Gerichtsverfahren in der Türkei. Sie würde von Rechtsanwalt XXXX vertreten. Bezüglich der restlichen Angaben wird auf die Erstbefragung im Akt verwiesen.Als Ergänzung zur Stellungnahme brachten Sie vor, Ihre Tochter römisch XXXX würde in Istanbul leben, sie wäre in letzter Zeit 3-mal von den türkischen Behörden besucht worden. Sie hätten gefragt, wo Sie wären. Ihre Tochter hätte selbst ein Gerichtsverfahren in der Türkei. Sie würde von Rechtsanwalt römisch XXXX vertreten. Bezüglich der restlichen Angaben wird auf die Erstbefragung im Akt verwiesen.

-        Am 06.11.2022 wurde Ihr Verfahren zugelassen und Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt.-        Am 06.11.2022 wurde Ihr Verfahren zugelassen und Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt.

-        Am 03.05.2023 wurden Sie zum Bundesamt zur Einvernahme geladen.

-        Am 06.04.2023 langte ein Mail Ihrer Vertretung ein, mit der bitte, den Termin zu verschieben. Eine neuer Einvernahmetermin wurde für den 06.06.2023 festgelegt.

-        Ihre Vertretung bat per Mail vom 16.05.2023 erneut, den Termin für die Einvernahme ab dem 03.07.2023 anzuberaumen.

-        Am 07.07.2023 wurden Sie im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Türkisch und Ihrer Vertretung, von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen.

…“

Zum Verfahrensgang der bP2 legte das BFA folgend dar:

„-       Sie stellten am 25.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn.

-        Am 17.02.2016 stellten Sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

-        Sie wurden bei der LPD XXXX , Polizeiinspektion XXXX AGM am 17.02.2016 einer Erstbefragung unterzogen. -        Sie wurden bei der LPD römisch XXXX , Polizeiinspektion römisch XXXX AGM am 17.02.2016 einer Erstbefragung unterzogen.

Dabei machen Sie zum Fluchtgrund folgende Angaben:

„Eine geheime Organisation vom Staat Türkei hat meinen Mann im Jahre 2013 entführt. Er wurde dann für vier bis fünf Tage an einem geheimen Ort geschlagen und gequält. Wie viel Geld er hätte bezahlen müssen, weiß ich nicht. Auch mein Sohn XXXX wurde von Leuten geschlagen, und auch von ihm wurde die Bezahlung von Geld verlangt. Unser Haus wurde ebenfalls von dieser Organisation abgebrannt. Aus diesem Grund hat dann mein Sohn psychische Probleme bekommen, weshalb meine Familie dann auch versucht hat nach Österreich zu kommen. Ich vermute, dass es bei diesen Entführungen und Einschüchterungen nur ums Geld ging. Ich wüsste keinen Grund, warum diese Leute dies meiner Familie angetan haben. Ich ging wegen dieser Angelegenheit auch zur Polizei in Bingöl. Diese nahmen mein Anliegen jedoch auf die leichte Schulter und haben nicht weiter unternommen.“„Eine geheime Organisation vom Staat Türkei hat meinen Mann im Jahre 2013 entführt. Er wurde dann für vier bis fünf Tage an einem geheimen Ort geschlagen und gequält. Wie viel Geld er hätte bezahlen müssen, weiß ich nicht. Auch mein Sohn römisch XXXX wurde von Leuten geschlagen, und auch von ihm wurde die Bezahlung von Geld verlangt. Unser Haus wurde ebenfalls von dieser Organisation abgebrannt. Aus diesem Grund hat dann mein Sohn psychische Probleme bekommen, weshalb meine Familie dann auch versucht hat nach Österreich zu kommen. Ich vermute, dass es bei diesen Entführungen und Einschüchterungen nur ums Geld ging. Ich wüsste keinen Grund, warum diese Leute dies meiner Familie angetan haben. Ich ging wegen dieser Angelegenheit auch zur Polizei in Bingöl. Diese nahmen mein Anliegen jedoch auf die leichte Schulter und haben nicht weiter unternommen.“

-        Mit 31.03.2016 wurde Ihr Verfahren in Österreich zugelassen, da kein Dublin-Verfahren möglich war.

-        Am 08.05.2017 wurden Sie im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Türkisch durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen.

-        Mit Bescheid vom 22.08.2017 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung aberkannt.

-        Mit Erkenntnis des BVwG L502 1437329-3/7E vom 09.11.2017 (r.k. am 13.11.2017) wurde die BFA-Entscheidung bestätigt, es wurde Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen gewährt.

Am 23.11.2017 stellten Sie und Ihre Familienmitglieder bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem Niederlassungsgesetz. Ihre Anträge wurden zuständigkeitshalber an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung weitergeleitet. Über dies Anträge wurde bis dato nicht entschieden, sondern die Akten an das Bundesamt abgetreten.Am 23.11.2017 stellten Sie und Ihre Familienmitglieder bei der Bezirkshauptmannschaft römisch XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem Niederlassungsgesetz. Ihre Anträge wurden zuständigkeitshalber an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung weitergeleitet. Über dies Anträge wurde bis dato nicht entschieden, sondern die Akten an das Bundesamt abgetreten.

Die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 09.11.2017 wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgelehnt.

-        Mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.10.2017 erhoben Sie in der Folge gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

-        Gegen dieses Erkenntnis erhob Ihr Rechtsvertreter Revision beim VwGH.

-        Mit Beschluss des VwGH vom 06.03.2018 wurden Ihre Verfahren betreffend die außerordentlichen Revisionen wegen nicht erfolgter Mängelbehebung eingestellt.

-        Für 04.07.2018 war ein neuerlicher Termin für die Vorführung zur Vorsprache beim türkischen Konsulat wegen der Erlangung von Heimreisezertifikaten vorgesehen. Sie entzogen sich jedoch den Behörden und konnten die entsprechenden Ladungsbescheide nicht zugestellt werden.

-        Sie stellten am 18.10.2018 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel.

-        Mit Verbesserungsauftrag vom 08.04.2019 wurden Sie aufgefordert, Dokumente nachzureichen.

-        Mit Bescheid vom 05.11.2019 wurde Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 18.10.2018 zurückgewiesen.

-        Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2022, GZ: G315 2170604-2/17E wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes betreffend die Zurückweisung Ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG als unbegründet abgewiesen.-        Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2022, GZ: G315 2170604-2/17E wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes betreffend die Zurückweisung Ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG als unbegründet abgewiesen.

-        Am 04.11.2022 stellten Sie bei der Polizeiinspektion XXXX Fremdenpolizei einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.-        Am 04.11.2022 stellten Sie bei der Polizeiinspektion römisch XXXX Fremdenpolizei einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

-        Dabei brachten Sie im Beisein Ihrer Vertretung Folgendes vor:

Sie könnten dieser Einvernahme ohne Probleme folgen, Sie würden als Dauermedikation Sertralin 100mg 1mal und Olanzapin 10mg 1mal benötigen. Ihr Mann, XXXX , würde in der Türkei von der Regierung, der PKK und der Gülen-Bewegung verfolgt. Aus diesem Grund würden Sie hier Schutz suchen. Weiters würden Sie an einer psychischen Erkrankung leiden, welche hier besser behandelt werden könnte.Sie könnten dieser Einvernahme ohne Probleme folgen, Sie würden als Dauermedikation Sertralin 100mg 1mal und Olanzapin 10mg 1mal benötigen. Ihr Mann, römisch XXXX , würde in der Türkei von der Regierung, der PKK und der Gülen-Bewegung verfolgt. Aus diesem Grund würden Sie hier Schutz suchen. Weiters würden Sie an einer psychischen Erkrankung leiden, welche hier besser behandelt werden könnte.

Sie selbst hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Sie wollten noch anführen, dass Sie bereits länger hier in Vorarlberg bei Ihren Kindern leben würden und einen Wohnsitz hätten. Sie würden daher bitten, für die Dauer des Asylverfahrens hier in Vorarlberg bleiben zu dürfen.

-        Am 06.11.2022 wurde Ihr Verfahren zugelassen und Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt.-        Am 06.11.2022 wurde Ihr Verfahren zugelassen und Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt.

-        Am 03.05.2023 wurden Sie zum Bundesamt zur Einvernahme geladen.

-        Am 06.04.2023 langte ein Mail Ihrer Vertretung ein, mit der bitte, den Termin zu verschieben. Eine neuer Einvernahmetermin wurde für den 06.06.2023 festgelegt.

-        Ihre Vertretung bat per Mail vom 16.05.2023 erneut, den Termin für die Einvernahme ab dem 03.07.2023 anzuberaumen.

-        Am 07.07.2023 wurden Ihr Ehegatte im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Türkisch und Ihrer Vertretung, von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen. Aufgrund dessen, dass Ihre Vertretung angab, für sie wäre schon ein Erwachsenenvertrete bestellt worden, das Verfahren sei bei Gericht laufend, wurden Sie nicht einvernommen und von Ihrer Tochter wieder abgeholt.

-        Ihre Vertretung wurde per Mail aufgefordert, den Antrag zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für Sie dem Bundesamt zu übermitteln. Es langte nichts ein.

-        Am 14.12.2023 wurden Sie im Bundesamt für fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Türkisch und Ihrer Vertretung, von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen.

…“

Diese Folgeanträge der bP wurden mit im Spruch bezeichneten Bescheiden hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Diese Folgeanträge der bP wurden mit im Spruch bezeichneten Bescheiden hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.)

Dagegen wurde durch die Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und jeweils der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Die Verfahrensakte langten vollständig am 28.03.2024 bei der Gerichtsabteilung L510 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der bP:

Die bP sind türkische Staatsangehörige, ihre Identität steht jeweils fest. Sie sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslime der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Sie sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern der o. a. Kinder, deren Verfahren nach § 55 AsylG beim BVwG anhängig sind. Die bP sind türkische Staatsangehörige, ihre Identität steht jeweils fest. Sie sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslime der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Sie sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern der o. a. Kinder, deren Verfahren nach Paragraph 55, AsylG beim BVwG anhängig sind.

Die bP stammen aus XXXX , wo die bP1 nach der Grundschule eine allgemeinbildende höhere Schule und eine Hochschule besuchte. Die bP1 war vor ihrer Ausreise bis 2011/2012 in XXXX als beamteter Bautechniker erwerbstätig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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