TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/11 W131 2270431-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2024
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Entscheidungsdatum

11.04.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W131 2270431-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb römisch XXXX , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren: Bf) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren: Bf) stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts am XXXX gab er an, dass er am XXXX in XXXX , in Syrien geboren worden sei. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er sei verheiratet, habe sieben Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schlosser gearbeitet. 2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts am römisch XXXX gab er an, dass er am römisch XXXX in römisch XXXX , in Syrien geboren worden sei. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er sei verheiratet, habe sieben Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schlosser gearbeitet.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er folgendes an: Den Entschluss Syrien zu verlassen, habe er im Jahr 2016 gefasst, da er sich in Sicherheit bringen habe wollen. Daher sei er im Jahr 2016 von seinem Wohnort in Syrien abgereist und in den Libanon gereist. Er habe in Syrien im Jahr 2006 seinen Militärdienst abgeleistet und habe danach als Reservesoldat im Krieg nach 2011 wieder einrücken müssen. Das habe er jedoch nicht gewollt. Er wies darauf hin, dass er seine Schwester im Krieg im Jahr 2019 verloren habe. Sie sei gestorben, als sie auf der Seite der kurdischen Miliz gekämpft habe. Für die syrischen Behörden gelte daher die ganze Familie des Bf als Verräter und sei er aufgrund dessen auch strafrechtlich verfolgt worden. Im Libanon habe er nicht mehr bleiben können, da die Wirtschaft dort nicht mehr funktioniere. Er habe nicht mehr arbeiten können und seine Familie nicht mehr ernähren können. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte der Bf durch die syrische Armee verhaftet und bestraft zu werden. Auch von der freien syrischen Armee werde er gesucht, da er als ehemaliger Soldat bei der regulären Armee und somit auf der gegnerischen Seite gedient habe.

3. Am XXXX hat der Rechtsvertreter des Bf eine Säumnisbeschwerde eingebracht, da seit Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien. 3. Am römisch XXXX hat der Rechtsvertreter des Bf eine Säumnisbeschwerde eingebracht, da seit Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien.

4. Am XXXX wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.4. Am römisch XXXX wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er erstens illegal ausgereist sei und somit im Falle einer Rückkehr als Landesverräter gelten würde. Zudem würde er wegen dem Militärdienst gesucht werden. Zudem wies der Bf darauf hin, dass er nicht in seine Region zurückkehren könne, weil diese von der FSA kontrolliert werde und er auch nicht in das Gebiet der Kurden könne. Auch in der Türkei habe er nicht bleiben können, denn wenn sie ihn erwischen und merken würden, dass er ein Kurde aus Afrin sei, würde er von ihnen ermordet werden. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters stellte der Bf klar, dass er Syrien wegen des Arbeitsmangels verlassen habe müssen. Es habe in Syrien wegen des beginnenden Kriegs keine Arbeit gegeben. Er sei auch nicht wegen dem Reservedienst gesucht worden, da der Krieg damals erst angefangen habe. Sein Grundwehrdienst habe zwei Jahre und ein Monat gedauert und habe er diesen im Jahr 2007 beendet. Er habe im Rahmen seines Grundwehrdiensts im Restaurant gearbeitet und habe Soldaten das Essen serviert. Er habe weder eine spezielle Ausbildung noch eine Ausbildung mit Waffen absolviert. Er habe lediglich einmal eine Waffe getragen, jedoch habe er davon Schulterschmerzen bekommen und sei es seither akzeptiert gewesen, dass er für das Tragen von Waffen nicht tauglich bzw nicht geeignet sei. Aus diesem Grund sei er auch im Restaurant angestellt worden. Abschließend gab der Bf nochmals an, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien Angst um sein Leben in der Region Afrin habe. Viele Kurden seien von dort ausgewandert, weil sie von der FSA und von den Türken schlecht behandelt worden seien. Man werde teilweise ermordet und geköpft. Er könne daher in seine Heimatregion Afrin nicht zurückkehren, da er dort ermordet werden würde.

5. Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Sie erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 5. Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Sie erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf insbesondere darlegte, dass in seinem Heimatort eine Verfolgungsgefahr für Kurden durch türkische Streitkräfte und verbündete Milizen bestehe. Von der belangten Behörde sei die drohende Verfolgung des Bf durch die türkischen Streitkräfte und verbündete Milizen in seinem Heimatort Afrin nur unzureichend berücksichtigt worden, obwohl der Bf dies explizit vorgebracht habe. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf insbesondere darlegte, dass in seinem Heimatort eine Verfolgungsgefahr für Kurden durch türkische Streitkräfte und verbündete Milizen bestehe. Von der belangten Behörde sei die drohende Verfolgung des Bf durch die türkischen Streitkräfte und verbündete Milizen in seinem Heimatort Afrin nur unzureichend berücksichtigt worden, obwohl der Bf dies explizit vorgebracht habe. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Diese wurde wegen Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Bf und der anwesenden Dolmetscherin vertagt. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Diese wurde wegen Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Bf und der anwesenden Dolmetscherin vertagt.

8. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde der Rechtsvertretung des Bf und der belangten Behörde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.03.2024, Version 10, zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt.8. Mit Parteiengehör vom römisch XXXX wurde der Rechtsvertretung des Bf und der belangten Behörde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.03.2024, Version 10, zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die mündliche Verhandlung am XXXX fort.9. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die mündliche Verhandlung am römisch XXXX fort.

10. Mit Schreiben vom XXXX nahm der Bf Stellung zu dem aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. In der Stellungnahme brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass er als Angehöriger der Kurden bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Afrin der Verfolgung durch die SNA aus Gründen der Rasse und Nationalität und aus politischen Gründen ausgesetzt sein würde. Zudem wies er daraufhin, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien seinen Reservedienst beim syrischen Militär antreten müsse und/oder ihm Zwangsrekrutierung durch die Kurden drohe. Er fürchte daher Verfolgung von allen Seiten, sowohl durch das syrische Militär als auch die kurdischen Gruppierungen. Abschließend strich er hervor, dass er seine Heimatregion nicht sicher und legal erreichen könne, ohne in eine Kontrolle der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte zu geraten, da er hierfür über einen Flughafen, der sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung befinde, zurückkehren müsse. Ihm drohe daher im Falle er Rückkehr in sein Herkunftsgebiet sowie auf dem Weg in sein Herkunftsgebiet asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime und durch verschiedene Gruppierungen. Aus diesem Grund erfülle er alle Voraussetzungen für die Asylzuerkennung. Er ersuchte daher um Stattgabe seiner Beschwerde.10. Mit Schreiben vom römisch XXXX nahm der Bf Stellung zu dem aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. In der Stellungnahme brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass er als Angehöriger der Kurden bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Afrin der Verfolgung durch die SNA aus Gründen der Rasse und Nationalität und aus politischen Gründen ausgesetzt sein würde. Zudem wies er daraufhin, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien seinen Reservedienst beim syrischen Militär antreten müsse und/oder ihm Zwangsrekrutierung durch die Kurden drohe. Er fürchte daher Verfolgung von allen Seiten, sowohl durch das syrische Militär als auch die kurdischen Gruppierungen. Abschließend strich er hervor, dass er seine Heimatregion nicht sicher und legal erreichen könne, ohne in eine Kontrolle der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte zu geraten, da er hierfür über einen Flughafen, der sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung befinde, zurückkehren müsse. Ihm drohe daher im Falle er Rückkehr in sein Herkunftsgebiet sowie auf dem Weg in sein Herkunftsgebiet asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime und durch verschiedene Gruppierungen. Aus diesem Grund erfülle er alle Voraussetzungen für die Asylzuerkennung. Er ersuchte daher um Stattgabe seiner Beschwerde.

11. Mit Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde die Verhandlungsschrift zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen vierzehn Tagen übermittelt.11. Mit Schreiben vom römisch XXXX wurde der belangten Behörde die Verhandlungsschrift zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen vierzehn Tagen übermittelt.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Bf:

Der Bf führt die im Spruch angeführten Personalien. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanji. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehefrau des Bf lebt mit den Kindern in einem Flüchtlingslager in der Nähe von Aleppo.

Der Bf wurde im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Distrikt Afrin, Gouvernement Aleppo geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Im Jahr 2012 verließ er XXXX bzw Syrien und begab sich in den Libanon, wo er bis August 2021 lebte, ehe er über die Türkei nach Europa flüchtete. Der Bf besuchte sechs Jahre lang die Schule. Der Bf arbeitete in Syrien als Handwerker und im Libanon als Schlosser.Der Bf wurde im Dorf römisch XXXX , Bezirk römisch XXXX , Distrikt Afrin, Gouvernement Aleppo geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Im Jahr 2012 verließ er römisch XXXX bzw Syrien und begab sich in den Libanon, wo er bis August 2021 lebte, ehe er über die Türkei nach Europa flüchtete. Der Bf besuchte sechs Jahre lang die Schule. Der Bf arbeitete in Syrien als Handwerker und im Libanon als Schlosser.

Der Bf hat zwischen 2005 und 2007 den verpflichtenden Militärdienst abgeleistet.

Die Kontrolle über Aleppo, das Herkunftsgouvernement des Bf, hat das syrische Regime, kurdische Machthaber sowie türkische Truppen und mit diesen verbündeten Milizen. Über den Teil der Provinz Aleppo, in der sich die Heimatregion des Bf befindet (Distrikt Afrin), üben derzeit die Türkei und mit dieser verbündete Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (abgekürzt: SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), die Kontrolle aus.

Der Bf ist gesund.

Der Bf ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Bf:

Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin ein.

Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen.

Die, aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammengesetzte, SNA (Syrian National Army) begeht derzeit in den von der Türkei kontrollierten Gebieten Syriens wiederholt und systematisch Menschenrechtsverletzungen an der kurdischen Zivilbevölkerung. Darunter fallen willkürliche Tötungen, Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung der Einwohner, ihre Häuser zu verlassen. Die Versuche, demographische Veränderungen in diesen Gebieten herbeizuführen, behindern eine Rückkehr von Einheimischen, insbesondere von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, an ihre ursprünglichen Wohnorte und sorgen für Verfolgungshandlungen, unter anderem von Kurden.

Bei einer Rückkehr nach Syrien drohen dem Bf aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden individuell und konkret Eingriffe in seine körperliche Integrität und Freiheit seitens der seinen Heimatort kontrollierenden SNA und anderer protürkischen Milizen.

1.3.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Gemäß Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 14.03.2024 ist daher festzustellen:

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-08 11:17

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024).

[…]

Nordwest-Syrien

Letzte Änderung 2024-03-08 11:28

Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023).

[…]

Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen

Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrin sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrin sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).

Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits (AA 2.2.2024). Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022).

Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023).

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Türkische Militäroperationen in Nordsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 12:27

„Operation Schutzschild Euphrat“ (türk. „F?rat Kalkan? Harekât?“)

Am 24.8.2016 hat die Türkei die „Operation Euphrates Shield“ (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vgl. CE 19.1.20

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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