TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/15 W228 2279858-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.04.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W228 2279858-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, (gewillkürt) vertreten durch die XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, (gewillkürt) vertreten durch die römisch XXXX , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2024, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 29.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.04.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er ein friedlicher Mensch sei und den Militärdienst in Syrien nicht ableisten wolle.

Am 13.10.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass bereits sein Bruder infolge seiner Einberufung von der Militärpolizei gesucht worden sei. Die Einheiten der Militärpolizei würden die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht haben, um Informationen über den Verbleib des Bruders zu erlangen. Dabei sei die Mutter des Beschwerdeführers, welche den Einheiten mitteilte, dass sich der Bruder im Libanon aufhalte, aufgefordert worden bei der Militärbehörde zu erscheinen. Sie sei beschimpft sowie physisch misshandelt worden. Die Einheiten der Militärpolizei würden mit der Verhaftung des Beschwerdeführers gedroht haben. Der Beschwerdeführer führte aus, keinen Einberufungsbefehl übernehmen und am Krieg nicht teilnehmen zu wollen. Er wolle niemanden töten und habe Angst, selbst getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA einen Personalausweis in Kopie vor sowie reichte am 15.11.2022 einen Auszug aus dem Personenregister im Original samt Übersetzung nach.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht zu befürchten habe, aufgrund des verpflichtenden Wehrdienstes einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Nicht jeder Soldat werde Opfer militärischer Auseinandersetzungen oder müsse andere töten. Zudem könne der Beschwerdeführer eine Befreiungsgebühr leisten. Auch werde dem Beschwerdeführer aufgrund des bisher nicht erfolgten Wehrdienstantritts vom syrischen Regime keine oppositionelle Gesinnung unterstellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht zu befürchten habe, aufgrund des verpflichtenden Wehrdienstes einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Nicht jeder Soldat werde Opfer militärischer Auseinandersetzungen oder müsse andere töten. Zudem könne der Beschwerdeführer eine Befreiungsgebühr leisten. Auch werde dem Beschwerdeführer aufgrund des bisher nicht erfolgten Wehrdienstantritts vom syrischen Regime keine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 18.08.2023 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, er sei wehrpflichtig und es drohe ihm dadurch die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. Er laufe auch Gefahr wegen einer Wehrdienstverweigerung zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden. Dem Beschwerdeführer würde eine oppositionelle Gesinnung durch seine Asylantragstellung im Ausland und seiner Ausreise unterstellt werden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 18.08.2023 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, er sei wehrpflichtig und es drohe ihm dadurch die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. Er laufe auch Gefahr wegen einer Wehrdienstverweigerung zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden. Dem Beschwerdeführer würde eine oppositionelle Gesinnung durch seine Asylantragstellung im Ausland und seiner Ausreise unterstellt werden.

Am 05.12.2023 reichte die belangte Behörde Informationen nach Art 34 Abs. 3 Dublin III-VO (Entscheidung in zweiter Instanz vom 15.12.2021 des Beschwerdeausschusses der Flüchtlingsbehörde der hellenistischen Republik Griechenland) zur Beschwerdevorlage nach, welche anschließend im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts übersetzt wurden.Am 05.12.2023 reichte die belangte Behörde Informationen nach Artikel 34, Absatz 3, Dublin III-VO (Entscheidung in zweiter Instanz vom 15.12.2021 des Beschwerdeausschusses der Flüchtlingsbehörde der hellenistischen Republik Griechenland) zur Beschwerdevorlage nach, welche anschließend im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts übersetzt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen wie im Spruch bezeichnet fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitisch-islamischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Die Mutter des Beschwerdeführers, ein Bruder und eine Schwester leben in Syrien. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt derzeit im Libanon.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im gleichnamigen syrischen Gouvernement, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2018 in die Türkei lebte. In der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer in einem Unternehmen für Obst-Export. Er hatte keine Kimlik (Aufenthaltsgenehmigung) in der Türkei. Er reiste im Jahr 2019 nach Griechenland, wo er am 22.11.2019 in Samos einen Antrag auf Asyl stellte. Dieser wurde mit zweitinstanzlicher Entscheidung vom 15.12.2021 abgelehnt.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch XXXX im gleichnamigen syrischen Gouvernement, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2018 in die Türkei lebte. In der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer in einem Unternehmen für Obst-Export. Er hatte keine Kimlik (Aufenthaltsgenehmigung) in der Türkei. Er reiste im Jahr 2019 nach Griechenland, wo er am 22.11.2019 in Samos einen Antrag auf Asyl stellte. Dieser wurde mit zweitinstanzlicher Entscheidung vom 15.12.2021 abgelehnt.

Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX bis zur siebenten Stufe die Schule, er hat diese jedoch nicht abgeschlossen. Danach arbeitete der Beschwerdeführer in einem Geschäft für Reifenwechsel und in einem Gastronomiebetrieb in Syrien.Der Beschwerdeführer besuchte in römisch XXXX bis zur siebenten Stufe die Schule, er hat diese jedoch nicht abgeschlossen. Danach arbeitete der Beschwerdeführer in einem Geschäft für Reifenwechsel und in einem Gastronomiebetrieb in Syrien.

Der Beschwerdeführer gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 29.04.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hält sich seither in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist die Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement, welche sich unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist die Stadt römisch XXXX im gleichnamigen Gouvernement, welche sich unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet.

Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrpflichtigen Alter (24 Jahre), hat den Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist davon auch nicht befreit. Der Beschwerdeführer hat kein Militärbuch und wurde keiner Musterung unterzogen.

Er lehnt es ab, im Bürgerkrieg für das Regime zu kämpfen. Im Falle der Rekrutierung wäre er mangels Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung gezwungen zu kämpfen oder liefe Gefahr, inhaftiert und in der Folge auch gefoltert zu werden.

Einheiten der Militärpolizei stürmten und durchsuchten ca. sieben Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien das Haus von dessen Familie in XXXX , um Informationen über den Verbleib des Bruders des Beschwerdeführers zu erhalten und diesen zu rekrutieren. Dabei wurden der Beschwerdeführer sowie seine Mutter beschimpft und mit der Rekrutierung des Beschwerdeführers bedroht.Einheiten der Militärpolizei stürmten und durchsuchten ca. sieben Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien das Haus von dessen Familie in römisch XXXX , um Informationen über den Verbleib des Bruders des Beschwerdeführers zu erhalten und diesen zu rekrutieren. Dabei wurden der Beschwerdeführer sowie seine Mutter beschimpft und mit der Rekrutierung des Beschwerdeführers bedroht.

Grundsätzlich ist die Möglichkeit vorgesehen, sich durch Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Ableisten des Militärdienstes freizukaufen. Hierbei ist zwischen dem Freikauf vom Wehrdienst durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern und der (gesetzlich vorgesehenen) Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland zu unterscheiden. Betreffend die etwaige Bezahlung von Bestechungsgeldern ist anzumerken, dass diese den Länderberichten zufolge nicht als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. Zwar war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen; dies schützt jedoch nicht davor – manchmal auch noch Jahre später – trotzdem zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Außerdem ist der Beschwerdeführer vermögenslos und kann den Betrag zur Leistung der Befreiungsgebühr nicht aufbringen.

Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien in seinen Heimatort XXXX besteht für den Beschwerdeführer die konkrete Gefahr aufgrund seiner Entziehung vom Wehrdienst einer Bestrafung ausgesetzt zu sein und anschließend zum Militärdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden. Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr in den Herkunftsort des Beschwerdeführers in Syrien kann nur über den Flughafen in Damaskus oder andere Einreiseorte erfolgen, an denen Personen bei der Einreise durch syrische Behörden kontrolliert werden. Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers als junger, gesunder Mann ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er von Grenzkontrollposten oder in der Folge bei einer der zahlreichen militärischen Straßenkontrollstellen verhaftet und zum Wehrdienst in der syrischen Armee eingezogen werden würde.Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien in seinen Heimatort römisch XXXX besteht für den Beschwerdeführer die konkrete Gefahr aufgrund seiner Entziehung vom Wehrdienst einer Bestrafung ausgesetzt zu sein und anschließend zum Militärdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden. Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr in den Herkunftsort des Beschwerdeführers in Syrien kann nur über den Flughafen in Damaskus oder andere Einreiseorte erfolgen, an denen Personen bei der Einreise durch syrische Behörden kontrolliert werden. Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers als junger, gesunder Mann ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er von Grenzkontrollposten oder in der Folge bei einer der zahlreichen militärischen Straßenkontrollstellen verhaftet und zum Wehrdienst in der syrischen Armee eingezogen werden würde.

Beim Kontakt mit syrischen Behörden bei der Einreise liefe der Beschwerdeführer Gefahr festgehalten und – allenfalls nach Verbüßung einer Strafe – eingezogen werden. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Dem Beschwerdeführer droht als Rekrut ein Einsatz an der Front oder eine Beteiligung an Kampfhandlungen, die Kriegsverbrechen und völkerrechtswidrige Militäraktionen darstellen.

Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt, da die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck von politischen Dissens betrachtet. Der Beschwerdeführer lehnt den Dienst an der Waffe und die Teilnahme am Krieg aus Gewissensgründen strikt ab.

Feststellungen zum weiteren Fluchtvorbringen (Verfolgung aufgrund der Ausreise aus Syrien und Asylantragstellung in Österreich) des Beschwerdeführers waren nicht zu treffen, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.

Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Feststellungen zur Lage in Syrien werden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 17.07.2023 (LIB) und den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, in der 6. aktualisierten Fassung vom März 2021 entnommen.

Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Version 9 vom 17.07.2023:

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung: 10.07.2023

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019).Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v.a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren ’zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel’. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023).

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022).

Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022).

Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vergleiche Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vergleiche ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vergleiche BAMF 2.2023).

Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).

Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FI

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten