TE Vwgh Beschluss 1995/6/30 93/12/0153

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Veröffentlicht am 30.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §62;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
B-VG Art137;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag vom 17. Dezember 1991 in Angelegenheit Auszahlung von Bezügen der Dienstklasse VIII, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht aufgrund eines Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer hat seit 1992 mehr als 100 Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, verwiesen werden. Festzuhalten ist, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (in der Folge kurz: Ministerium) in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Ministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert.

Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der österreichischen Botschaft in Damaskus und sodann ab 15. August 1988 an der österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet, in der Folge aber in die "Zentrale" des Ministeriums nach Wien "einberufen" (versetzt), wo er Ende Juli 1990 seinen Dienst antrat. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung wurde er verschiedenen Abteilungen dieses Ministeriums zur Dienstleistung zugewiesen.

Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren erheblich, begehrte der Beschwerdeführer - damals noch Beamter der Dienstklasse V - mit Eingabe vom 12. Jänner 1991

(Zl. 475723/119-VI.1/91) seine Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII mit Wirkung vom 1. Juli 1991, weil er "dieselben gleichwertigen Leistungen eines Referenten einer Zentralstelle ausübe wie ein Referent einer Zentralstelle in der VIII. Dienstklasse" (wurde näher begründet). Daraus ergab sich ein weiterer Schriftverkehr mit der belangten Behörde, in der auch die Thematik der Verwendungszulage gemäß § 30a GG 1956 angeschnitten wurde. Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse VI ernannt. In weiterer Folge schlug der Beschwerdeführer unter anderem mit Schreiben vom 23. Oktober 1991 der Behörde vor, mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 in die VII. Dienstklasse und mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 in die VIII. Dienstklasse zu ernennen (nach dem Zusammenhang sichtlich als eine Art Kompensation für das ihm nach seiner Beurteilung zugefügte Unrecht - siehe hiezu abermals das bereits genannte Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).

Gegenstand des vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahrens ist die Eingabe des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 17. Dezember 1991 folgenden Wortlautes:

"Folgend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Ziff. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.f.d. 24. Gehaltsgesetznovelle und den Erkenntnissen zur A-Wertigkeit von Tätigkeiten, daß hinsichtlich der Verwendungsgruppe A und darin insbes. ab der VI. Dienstklasse sowohl hinsichtlich theoretischer Vorbildung als auch erworbener Erfahrung erwartet werden kann, daß alle auftretenden Aufgaben bewältigt werden können, stellt sich die Frage, ob die unterschiedlich hohen Monatsbezüge zwischen den Dienstklassen VI und VIII sachlich gerechtfertigt sind und nicht dem Exzessverbot des Gleichheitsgrundsatzes widersprechen. Bereits einmal wurde die Frage der Exzessivität von Regelungen des Gehaltsgesetzes vom Verfassungsgerichtshof aufgeworfen (VfSlg. 7167), Kopie des Erkenntnisses anbei. Ich fühle mich durch diese Regelung in meinem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Art. 7 B-VG, dem Grundrecht in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, sowie den Art. 6 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 verletzt; Art. 14 deswegen, weil die exzessiven Bezugsunterschiede ausschließlich durch geringeres Lebensalter bedingt sind. Ich beantrage daher die Auszahlung der Monatsbezüge i.S.s. § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für die VIII. Dienstklasse und Nachzahlung für die noch nicht verjährte Zeit nach § 13b des Gehaltsgesetzes von drei Jahren. Ich beantrage weiters die Ausstellung der notwendigen Bescheide durch die Dienstbehörde im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten."

Mit dieser am 1. Juni 1993 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe.

Mit Berichterverfügung vom 6. Februar 1995 - der belangten Behörde am 23. Februar 1995 zugestellt - wurde über diese Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Hier ist anzumerken, daß mit der Einleitung des Vorverfahrens im wesentlichen deshalb zugewartet wurde, weil dem Verwaltungsgerichtshof Bedenken an der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen waren, die aber, wie im hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargestellt wurde, zwischenzeitig zerstreut wurden.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 1995 gab die belangte Behörde bekannt, sie sei nicht säumig. Begründend brachte sie vor, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner mit Wirkung vom 1. Juli 1991 erfolgten Beförderung in die Dienstklasse VI unaufgefordert schriftlich auf ein Rechtsmittel gegen das ihm diesbezüglich zugestellte Ernennungsdekret, das nach § 10 DVG Bescheidcharakter habe, verzichtet und somit die besoldungsrechtlichen Feststellungen, die in diesem Dekret getroffen worden seien, außer Streit gestellt habe. Ihm gebührte sohin ab 1. Juli 1991 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1993, dessen ordnungsgemäßer Erhalt bis zum 31. Dezember 1992, also dem letzten Tag seiner Zugehörigkeit zum aktiven Dienststand, er nicht bestreite. Der Beschwerdeführer hätte ein höheres Gehalt gemäß § 31 GG 1956 nur durch Beförderung in eine höhere Dienstklasse erlangen können, die aber nicht erfolgt sei. Die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers seien von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19. Juni 1992, Zl. 475723/298-VI.1/92 zurückgewiesen worden (Hinweis auf das diesbezüglich ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0133 - anzumerken ist, daß mit dem genannten Bescheid Anträge des Beschwerdeführers, ihn per 1. Juli 1992 in die Dienstklasse VII, in die Dienstklasse VIII und in die Dienstklasse IX zu befördern, zurückgewiesen wurden; die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem genannten Erkenntnis Zl. 93/12/0133 als unbegründet abgewiesen).

Die im § 31 GG 1956 angeführten anderen Möglichkeiten der Erlangung eines höheren Gehaltes träfen auf den Beschwerdeführer nicht zu, weil er die nächste Vorrückung per 1. Juli 1993 durch den genannten Rechtsmittelverzicht außer Streit gestellt habe, eine Zeitvorrückung nur aus der jeweils höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse erfolgen könne (Hinweis auf § 32 Abs. 3 GG 1956), ihm aber ab 1. Juli 1991 erst das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der insgesamt neun Gehaltsstufen umfassenden Dienstklasse VI gebührt habe und eine Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe bei einem Angehörigen der Verwendungsgruppe A nicht in Betracht komme. Der Beschwerdeführer habe dies richtigerweise auch selbst erkannt und daher auch sein Begehren vom 17. Dezember 1991 nicht auf die §§ 28 und 32 bis 34 GG 1956, sondern auf den § 30a GG 1956 (in der bis zum 31. Dezember 1994 maßgeblich gewesenen Fassung) gestützt.

Die belangte Behörde habe bereits - wenngleich unter Bezugnahme auf analoge Anträge des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1991 und vom 2. April 1993 - mit ihrem Bescheid vom 23. Februar 1993, Zl. 475723/413-VI.2/93, in formeller, der Rechtskraft fähigen Weise entschieden, daß dem Beschwerdeführer weder eine Zulage nach § 30a GG 1956 noch eine Belohnung nach § 19 leg. cit. gebühre. In der Begründung dieses Bescheides werde unter anderem detailliert ausgeführt, daß die tatsächliche Dienstleistung des Beschwerdeführers seit Dezember 1988 nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 GG 1956 erfülle (Anmerkung: Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, als unbegründet abgewiesen). Der Spruch dieses Bescheides beziehe sich somit auf denselben, auch drei Jahre vor der Antragstellung vom 17. Dezember 1991 liegenden Zeitraum (Hinweis auf § 13b GG 1956) und auf einen der Rechtsgrundlage nach gleichartigen Gegenstand, sodaß im Zeitpunkt der Einbringung der nun verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde am 1. Juni 1993 bereits eine bescheidmäßige Entscheidung über den Inhalt des dieser Beschwerde zugrundeliegenden Begehrens vom 17. Dezember 1991 vorgelegen sei, auch wenn dieses Begehren in dem genannten Bescheid vom 23. Februar 1993, Zl. 475723/413-VI.2/93 "nicht (auch) ausdrücklich angeführt" worden sei. Dies umsomehr, als im Spruch dieses Bescheides "in genereller Form jeglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verwendungszulage nach § 30a GG 1956 für den gesamten, zwischen seiner Erlassung und dem 1. Dezember 1988 liegenden Zeitraum dem Grunde nach abgewiesen" worden sei, sodaß die ziffernmäßigen Unterschiede in der Höhe der verschiedenen diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers rechtlich nicht relevant erschienen. Die belangte Behörde vermöge deshalb vorliegendenfalls keine Berechtigung zur Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde erkennen.

Sollte der Verwaltungsgerichtshof zu einer anderen Auffassung gelangen, werde darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer "nicht nur eine Vielzahl einander überlagernder (Teil-)Anträge stellte und stellt, sondern auch an dem jeweiligen Verfahren nicht im zu erwartenden Umfang" mitwirke: Im vorliegenden Fall etwa habe der Beschwerdeführer mit der zur Zl. 475723/318-VI.1/92 protokollierten Eingabe vom 4. August 1992 über vorhergehende Aufforderung der belangten Behörde, sein Begehren zu konkretisieren und zu begründen, eine zusammenfassende Darlegung angekündigt, diese aber nicht vorgelegt, sodaß ihm das Verschulden an der gegebenenfalls vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten diesbezüglichen Säumigkeit der belangten Behörde treffe, weshalb diesfalls beantragt werde, keinen Kostenersatz zuzuerkennen. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, daß Säumigkeit der belangten Behörde vorliege, werde beantragt, daß er in der Sache selbst entscheide.

In einem legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten Zlen. 475723/205, 275, 283, 299 und 318-VI.1/92 vor. Festzuhalten ist, daß Kostenersatz nicht angesprochen wurde.

Der Beschwerdeführer hat über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes (§ 36 Abs. 7 VwGG) eine Gegenäußerung zur Gegenschrift eingebracht. Darin brachte er vor, es sei unrichtig, daß er durch den Rechtsmittelverzicht zum Bescheid, mit welchem er in die Dienstklasse VI ernannt worden sei, dessen besoldungsrechtlichen Feststellungen außer Streit gestellt habe. Er habe dies getan, um zu vermeiden, daß eine Verzögerung in der Auszahlung der Bezüge der VI. Dienstklasse eintrete. "Es führte der Rechtsmittelverzicht überhaupt erst dazu, daß ich mir in Angelegenheiten der Bezüge Parteienstellung ertrotzte, weil Rechtsmittelverzicht nur von Parteien abgegeben werden können ...". Das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0133, habe sich auf das Ernennungsverfahren auf eine bestimmte Planstelle bezogen, der angefochtene Bescheid spreche auch nur über die Ernennung und nicht über die Rechte nach § 62 BDG 1979 ab, "die wiederum in bezug auf Art. 4 MRK zu sehen sind, weil sich meine Freiwilligkeit nicht auf eine Dienstleistung bezog, solange nicht besoldungsmäßige Gleichstellung herrscht, die sich auf Gleichwertiges speziell gleichwertige Tätigkeiten, bezieht. Da ich bereits eine Planstelle, definiert durch die auf ihr zusammengefaßten gleichwertigen Aufgaben, ausfüllte, und zwar unbestreitbar seit dem 15.8.1988, liegen die Ernennungsvoraussetzungen gem. § 2 BDG vor, und zwar die auch nach der eigenen Judikatur des VwGH im oberwähnten Erkenntnis referierten Präzedenzentscheidungen, die als einzig sachlich aufzufassen wären, nämlich die Eignung und die dadurch ausgedrückte Befähigung zur fehlerfreien Bewältigung der Aufgaben. Die Bezüge der Dkl. VII und VIII treten akzessorisch hinzu, die Bezugsdifferenzen sind ja gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Daß der verfahrensgegenständliche Antrag auf dem § 30a GG in der damals geltenden Fassung gestützt war, ist aus dem Antrag nicht herleitbar, vielmehr wird aus der Rechtsprechung die Grundlage für die Gebührlichkeit der Bezüge separat zum § 30a GG entwickelt". Der von der belangten Behörde genannte Bescheid (Anmerkung: vom 23. Februar 1993) betreffe einen anderen anspruchsbegründenden Sachverhalt (wurde näher ausgeführt).

"Zur Vermeidung von Mißverständnissen, wurde der Antrag vom 17.12.1991 auf die §§ 2 u. 62 BDG gestützt und nicht auf den (damaligen) § 30a GG. Faßt man nämlich den Stellenplan derart auf, daß nur die darin enthaltene Anzahl von Beamten der VIII. Dienstklasse den Bezug der VIII. Dienstklasse erhält, nicht aber die übrigen, die eine völlig gleichwertige Arbeit verrichten, gibt es unvermeidliche Konflikte mit Art. 4 MRK. So kann es nämlich passieren, daß der Stellenplan ein in der MRK garantiertes Grundrecht verletzt".

Auch sei es unzutreffend, daß er am Verfahren nicht entsprechend mitgewirkt habe. Hiezu lege er die Kopien der bei der Behörde eingebrachten Schriftstücke vor, "weil gar nicht erkennbar war, wozu bei einer derartigen Fülle des Schriftsatzmaterials eine weitere Stellungnahme noch benötigt werden würde. Die Behörde urgierte diese aus ihrer Sicht noch ausständige bis heute auch nicht. Sie hätte ohnehin nur aus Kopien der übrigen Aktenteile bestehen können. Da ich am 4.8.92 von einer nochmaligen zusammenfassenden Stellungnahme sprach, hätte der Reiz auf der Grundlage des davor eingebrachten Schriftsatzmaterials entschieden werden können" (es folgen weiteren Ausführungen unter anderem zu seiner nach seiner Auffassung freiwilligen Mitarbeit, zu seiner Suspendierung und zu seiner Abberufung aus New Delhi).

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Weiters ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgendes zu entgegnen:

Wie in dem bereits genannten, in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt wurde, ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.

Kern des vorliegenden Streites ist die Auffassung des Beschwerdeführers, daß er (dieselben) Tätigkeiten, wie Beamte der Dienstklasse VIII verrichtet habe, weshalb ihm auch die Bezüge dieser Dienstklasse gebührten.

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß dem Beschwerdeführer als Beamten der Dienstklasse VI mangels entsprechender gesetzlichen Grundlage kein Anspruch auf die Bezüge der Dienstklasse VIII (als solche - ist doch das Begehren nicht etwa auf Zuerkennung einer Zulage gemäß § 30a gg 1956 oder dgl. gerichtet) zukommt. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage ist daher das Bestreben des Beschwerdeführers, "aus der Rechtsprechung die Grundlage für die Gebührlichkeit der Bezüge separat zum § 30a GG 1956 zu entwickeln", verfehlt. Aus dem Hinweis auf die §§ 2 und 62 BDG 1979 ist daher in diesem Zusammenhang ebensowenig etwas zu gewinnen, wie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er "die Arbeit der Dienstklasse VIII macht" (wobei diese Ansicht von der belangten Behörde sichtlich nicht geteilt wird).

Der Beschwerdeführer vermag auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier maßgeblichen Regelungen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten zu erwecken. Wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das sich aus dem Gleichheitsgrundstatz ergebende Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg. 9607/1983). Dabei ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VfSlg. 11193/1986, 12154/1989). (In dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis VSlg. 7167/1973 hatte im übrigen der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, keine Bedenken gegen § 30a Abs. 2 und 3 GG 1956 in der Fassung der 26. GG-Novelle zu haben).

Wenngleich diesem Begehren somit kein Erfolg beschieden sein kann, ist damit noch nicht die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gelöst.

Das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Begehren war auf Auszahlung der strittigen Bezüge sowie auf "Ausstellung der notwendigen Bescheide" gerichtet.

Aufgrund des Begehrens auf Auszahlung der Bezüge, das die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches darstellt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 132 B-VG schon deshalb zunächst ausgeschlossen, weil nach Art. 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund zu entscheiden hat, wenn diese weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (siehe beispielsweise den in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschluß vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/12/0231).

Hinsichtlich des Begehrens auf "Ausstellung der notwendigen Bescheide" hingegen ist im Beschwerdefall auch die zeitliche Kongruenz des vorliegenden Begehrens mit den Beförderungsanträgen des Beschwerdeführers, aber auch mit seinen Begehren auf - vereinfachend dargestellt - Zuerkennung von "Zulagen" bedeutsam. Die belangte Behörde hat nämlich zutreffend in ihrer Gegenschrift auf den inneren Zusammenhang der zahlreichen Begehren des Beschwerdeführers verwiesen. Angesichts der bereits aufgezeigten rechtlichen Unmöglichkeit, dem Beschwerdeführer als Beamten der Dienstklasse VI die Bezüge der Dienstklasse VIII als solche auszubezahlen, war es daher nach der Lage des Beschwerdefalles sachgerecht, zunächst über die Beförderungsanträge abzusprechen (was mit dem bereits genannten Bescheid vom 19. Juni 1992 - zurückweisend - erfolgte), aber auch zu prüfen, ob die Gewährung von "Zulagen" in Betracht komme (was mit dem ebenfalls genannten Bescheid vom 23. Februar 1993 verneint wurde). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes war für die belangte Behörde jedenfalls bis zur Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht erkennbar, daß der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 17. Dezember 1991, in der ja auch auf § 30a GG 1956 Bezug genommen wurde, gerade ein - wie mehrfach dargestellt -, rechtlich verfehltes Ziel habe verfolgen wollen. Vielmehr wäre dies unmißverständlich klarzustellen gewesen. Eine derartige Klarstellung vermag aber der Beschwerdeführer weder in seinem Vorbringen, noch mit dem von ihm vorgelegten Beilagen aufzuzeigen, noch hat sie sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergeben. Insbesondere ergibt sich derartiges auch nicht aus der Eingabe des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 4. August 1992

(Zl. 475723/318-VI.1-92). In dieser Eingabe nimmt der Beschwerdeführer nämlich zunächst Bezug auf die Erledigung der belangten Behörde OZ. 299/92 vom 22. Juli 1992 zur Frage der Wiederaufnahme eines Ernennungsverfahrens; weiters wird in dieser Eingabe vom 4. August 1992 auf in Ablichtung angeschlossene Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Juli 1991 und vom 3. September 1991 verwiesen. Mit ersterer begehrte der Beschwerdeführer die Nachzahlung der Differenzen der Bezüge der VII. Dienstklasse "für den noch nicht verjährten Zeitraum rückwirkend bis 15.8.1988" und beantragte "die Erlassung eines entsprechenden Bescheides" (dieses Begehren ist Gegenstand der zur Zl. 93/12/0154 protkollierten Säumnisbeschwerde), mit letzter sprach er eine Zulage gemäß § 30a GG 1956 an. Die Eingabe vom 4. August 1992 schließt mit dem Satz "die Konkretisierung des Begehrens und die Darlegung entsprechender Gründe wird nochmals zusammenfassend erfolgen". Damit wurde das verfahrensgegenständliche Begehren nicht (ausreichend) im aufgezeigten Sinne klargestellt.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120153.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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