TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/17 W119 2284998-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2024
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Entscheidungsdatum

17.04.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W119 2284998-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. 11. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1329045607/223249965, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. 11. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1329045607/223249965, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13. 10. 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner am 14. 10. 2022 durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, aus dem Gouvernement Deir ez-Zor zu stammen, der arabischen Volksgruppe anzugehören, muslimisch-sunnitischen Glaubens zu sein, zwei Jahre die Grundschule besucht zu haben und ledig zu sein. Seine Eltern, vier Brüder und vier Schwestern würden sich in der Türkei aufhalten, ein Bruder lebe im Vereinigten Königreich, ein anderer in der Bundesrepublik Deutschland, eine Schwester lebe weiterhin in Syrien. Er habe Syrien im Juni 2015 in Richtung Türkei verlassen, weil in Syrien Krieg geherrscht habe und es dort kein Wasser, Essen und Strom gegeben habe. Sein Elternhaus sei durch eine Flugzeugbombe zerstört worden. Sein Bruder sei im Krieg in Syrien gefallen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte er verhaftet zu werden, weil er Syrien illegal verlassen und den Militärdienst nicht abgeleistet habe.

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegeben Alter hatte, ließ es eine „multifatorielle Altersdiagnostik“ zur Feststellung des absoluten Mindestalters durchführen. Demzufolge habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht eindeutig jenseits des vollendeten XXXX . Lebensjahres befunden, dh eine Minderjährigkeit könne für diesen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegeben Alter hatte, ließ es eine „multifatorielle Altersdiagnostik“ zur Feststellung des absoluten Mindestalters durchführen. Demzufolge habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht eindeutig jenseits des vollendeten römisch XXXX . Lebensjahres befunden, dh eine Minderjährigkeit könne für diesen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden.

Mit Verfahrensanordnung vom 25. 9. 2023 stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren worden sei. Mit Verfahrensanordnung vom 25. 9. 2023 stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch XXXX geboren worden sei.

Am 25. 9. 2023 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dort gab er an, dass sich seine Mutter seit dem Jahr 2015, sein Vater seit 2018 in der Türkei aufhalten würden. Einige seine Brüder befänden sich ebenfalls dort. Er sei in XXXX geboren und habe dort zwei Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er in XXXX , einem Nachbarort von XXXX , gelebt. Im Mai 2015 habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern die Türkei verlassen. Am 25. 9. 2023 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dort gab er an, dass sich seine Mutter seit dem Jahr 2015, sein Vater seit 2018 in der Türkei aufhalten würden. Einige seine Brüder befänden sich ebenfalls dort. Er sei in römisch XXXX geboren und habe dort zwei Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er in römisch XXXX , einem Nachbarort von römisch XXXX , gelebt. Im Mai 2015 habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern die Türkei verlassen.

Im Fall seiner Rückkehr befürchte er den Militärdienst ableisten zu müssen. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er lehne den Militärdienst für das syrische Regime ab, weil er keine Menschen töten wolle. Er könne sich auch nicht vom Militärdienst freikaufen.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, zu den Länderfeststellungen Stellung zu beziehen, was er jedoch ablehnte.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. 11. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1329045607/223249965, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. 11. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1329045607/223249965, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Mit Informationsschreiben vom 1. 12. 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 21. 12. 2024 erhob der Rechtsberater des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt völlig außer Acht gelassen habe, dass sich der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter befinde. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 2. 4. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer gab an, im Dorf XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor geboren zu sein. Als er sein Heimatdorf verlassen habe, habe es sich bei diesem um eine Kampflinie zwischen dem syrischen Regime, dem IS und der Al Nusra Front gehandelt. Ein Jahr vor seiner Ausreise aus Syrien habe er sich in XXXX , nördlich von XXXX , aufgehalten. Laut Einblick in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com, befindet sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Hand der Regierung. Drei seiner Brüder hätten bereits den Militärdienst abgeleistet. Ein Bruder sei im Frühjahr 2013 bei einem Bombardement ums Leben gekommen. Er habe in Syrien zwei Jahre die Schule besucht. In der Türkei habe er als Dekorateur gearbeitet und Türen und Fenster montiert. In Syrien würden zwei Onkel väterlicherseits und seine ältere Schwester leben. Er wolle deshalb den Militärdienst nicht ableisten, weil das Regime unschuldige Menschen töte und sein Leben zerstört habe. Seine Familie habe auch in den Jahren 2012, 2013 und 2014 an Demonstrationen teilgenommen. Am 2. 4. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer gab an, im Dorf römisch XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor geboren zu sein. Als er sein Heimatdorf verlassen habe, habe es sich bei diesem um eine Kampflinie zwischen dem syrischen Regime, dem IS und der Al Nusra Front gehandelt. Ein Jahr vor seiner Ausreise aus Syrien habe er sich in römisch XXXX , nördlich von römisch XXXX , aufgehalten. Laut Einblick in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com, befindet sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Hand der Regierung. Drei seiner Brüder hätten bereits den Militärdienst abgeleistet. Ein Bruder sei im Frühjahr 2013 bei einem Bombardement ums Leben gekommen. Er habe in Syrien zwei Jahre die Schule besucht. In der Türkei habe er als Dekorateur gearbeitet und Türen und Fenster montiert. In Syrien würden zwei Onkel väterlicherseits und seine ältere Schwester leben. Er wolle deshalb den Militärdienst nicht ableisten, weil das Regime unschuldige Menschen töte und sein Leben zerstört habe. Seine Familie habe auch in den Jahren 2012, 2013 und 2014 an Demonstrationen teilgenommen.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27.03.2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27.03.2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021;

InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020;

Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017,

eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst,

ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 08.09.2022,

eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.11.2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte,

EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023,

Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service),

Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt,

Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022,

ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022,

Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022,

ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023,

ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023,

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023,

Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022,

Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022,

Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023,

COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 6. September 2023

Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023,

EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments

Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023
Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Provinz Aleppo 2012 bis 2017, Akteure in der Region zw. Manbidsch und Al Khafsah, 5. September 2019,

Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) vom 7. September 2023,

EUAA Country of Origin Information – Syria-Security Information vom Oktober 2023

in das Verfahren eingeführt und dem Rechtsberater übergeben, wobei ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Am 13. 10. 2022 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer besuchte zwei Jahre in Syrien. Im Jahr 2015 verließ er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Syrien, weil sein Elternhaus durch einen Bombenangriff zerstört und sein Bruder im Jahr 2013 ebenfalls durch einen solchen Angriff getötet worden war und ließ sich in der Türkei nieder. Der Vater des Beschwerdeführers kehrte im Jahr 2018 Syrien den Rücken.

Im Fall seiner Rückkehr befürchtet er auf Seiten des syrischen Regimes den Militärdienst ableisten zu müssen. Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und somit im wehrpflichtigen Alter. Im Fall seiner Rückkehr befürchtet er auf Seiten des syrischen Regimes den Militärdienst ableisten zu müssen. Der Beschwerdeführer ist römisch XXXX Jahre alt und somit im wehrpflichtigen Alter.

In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden.

Das Heimatdorf des Beschwerdeführers, XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, westlich des Euphrats, wird von der syrischen Regierung kontrolliert. Im Falle einer Rückkehr wäre er einer Bedrohung oder Verfolgung durch die syrischen Behörden oder einer Zwangsrekrutierung durch diese ausgesetzt. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich schon einen Einberufungsbefehl erhalten hat oder nicht, droht ihm in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das „Vaterland“ gegen „terroristische“ Bedrohung zu schützen. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers, das Stellen des Asylantrags und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gesehen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht vom Wehrdienst freigekauft und kann dies auch nicht tun. Er will den Militärdienst für die syrische Regierung im Krieg aus politischen Gründen nicht verrichten und sich nicht am bewaffneten Konflikt in Syrien beteiligen. Er ist ein Gegner der syrischen Regierung und will diese nicht unterstützen. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers, römisch XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, westlich des Euphrats, wird von der syrischen Regierung kontrolliert. Im Falle einer Rückkehr wäre er einer Bedrohung oder Verfolgung durch die syrischen Behörden oder einer Zwangsrekrutierung durch diese ausgesetzt. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich schon einen Einberufungsbefehl erhalten hat oder nicht, droht ihm in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das „Vaterland“ gegen „terroristische“ Bedrohung zu schützen. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers, das Stellen des Asylantrags und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gesehen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht vom Wehrdienst freigekauft und kann dies auch nicht tun. Er will den Militärdienst für die syrische Regierung im Krieg aus politischen Gründen nicht verrichten und sich nicht am bewaffneten Konflikt in Syrien beteiligen. Er ist ein Gegner der syrischen Regierung und will diese nicht unterstützen.

Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe verwirklicht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politische Lage

[…]

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung: 08.03.2024

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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