TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/17 W200 2281711-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2024
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Entscheidungsdatum

17.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W200 2281712-1/10E
W200 2281711-1/10E
W2002281714-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX (BF1), geb. XXXX , des XXXX (BF2), geb. XXXX , und des mj XXXX (BF3), geb XXXX alle StA. Syrien, der mj BF3 vertreten durch die BF1, alle vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 13.10.2023, Zl. XXXX (BF1), vom 20.10.2023, Zl. XXXX (BF2), und vom 13.10.2023, Zl. XXXX (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.042024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch XXXX (BF1), geb. römisch XXXX , des römisch XXXX (BF2), geb. römisch XXXX , und des mj römisch XXXX (BF3), geb römisch XXXX alle StA. Syrien, der mj BF3 vertreten durch die BF1, alle vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 13.10.2023, Zl. römisch XXXX (BF1), vom 20.10.2023, Zl. römisch XXXX (BF2), und vom 13.10.2023, Zl. römisch XXXX (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.042024 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) reiste unrechtmäßig und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.06.2022 gab der BF2 an, er sei am 01.01.2006 in XXXX , Al-Hasaka, geboren. Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre dem Islamischen Glauben sowie der Volksgruppe der Kurden an, seine Muttersprache sei Kurdisch. Der BF2 habe zwei Jahre die Grundschule besucht ohne diese abzuschließen und verfüge über keine Berufsausbildung. Der BF2 habe den Entschluss zur Ausreise vor etwa vier Jahren gefasst und habe Syrien gemeinsam mit seiner Mutter – der BF1 – verlassen. Drei Geschwister würden noch in Syrien leben, sein Vater sei bereits verstorben.2. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.06.2022 gab der BF2 an, er sei am 01.01.2006 in römisch XXXX , Al-Hasaka, geboren. Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre dem Islamischen Glauben sowie der Volksgruppe der Kurden an, seine Muttersprache sei Kurdisch. Der BF2 habe zwei Jahre die Grundschule besucht ohne diese abzuschließen und verfüge über keine Berufsausbildung. Der BF2 habe den Entschluss zur Ausreise vor etwa vier Jahren gefasst und habe Syrien gemeinsam mit seiner Mutter – der BF1 – verlassen. Drei Geschwister würden noch in Syrien leben, sein Vater sei bereits verstorben.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF2 an, dass sein Vater vor sechs Jahren verstorben sei und in Syrien noch Krieg herrsche. Er sei mit seiner Mutter geflohen, weil sie dort nicht mehr sicher gewesen seien, es gebe keine Sicherheit mehr. Der BF2 sei körperlich behindert und habe in Syrien keine Behandlung bekommen, er habe Schmerzen und wolle nicht mehr zurück. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er den Tod.

3. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) reiste unrechtmäßig und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

4. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.06.2022 gab die BF1 an, sie stamme aus XXXX , Al-Hasaka, sei sunnitisch-islamischen Glaubens, Witwe und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Ihre Muttersprache sei Arabisch, sie spreche auch Kurdisch. Die BF1 habe sieben Jahre die Grundschule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Der Ehemann der BF1 sei bereits verstorben, ihre Eltern und drei ihrer Söhne sowie zwei Schwestern würden noch in Syrien leben. Ein Sohn – der BF2 – sei in Österreich, ein Bruder der BF1 lebe als Asylwerber in Deutschland. Die BF1 sei zudem etwa im 7. Monat schwanger. Den Entschluss zur Ausreise habe sie 2019 gefasst, im Jahr 2020 sei sie schließlich illegal aus Syrien ausgereist. Die BF1 habe sodann 16 Monate in Griechenland gelebt und dort einen Asylantrag gestellt, dieser sei jedoch abgelehnt und die BF1 ausgewiesen worden.4. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.06.2022 gab die BF1 an, sie stamme aus römisch XXXX , Al-Hasaka, sei sunnitisch-islamischen Glaubens, Witwe und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Ihre Muttersprache sei Arabisch, sie spreche auch Kurdisch. Die BF1 habe sieben Jahre die Grundschule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Der Ehemann der BF1 sei bereits verstorben, ihre Eltern und drei ihrer Söhne sowie zwei Schwestern würden noch in Syrien leben. Ein Sohn – der BF2 – sei in Österreich, ein Bruder der BF1 lebe als Asylwerber in Deutschland. Die BF1 sei zudem etwa im 7. Monat schwanger. Den Entschluss zur Ausreise habe sie 2019 gefasst, im Jahr 2020 sei sie schließlich illegal aus Syrien ausgereist. Die BF1 habe sodann 16 Monate in Griechenland gelebt und dort einen Asylantrag gestellt, dieser sei jedoch abgelehnt und die BF1 ausgewiesen worden.

Zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und ihr Mann getötet worden sei. Die BF1 und ihr Mann seien politisch aktiv gewesen und die BF1 hätte Angst um ihr Leben sowie um das Leben ihrer Kinder gehabt. Ihre Kinder seien seit Monaten bei ihrer Schwester versteckt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe die BF1 Angst um ihr Leben.

5. Am 14.09.2022 brachte die BF1 ihren Sohn, den BF3, in Österreich zur Welt.

6. Am 30.08.2023 wurde der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass seine Muttersprache Kurdisch sei und er daneben auch Arabisch und etwas Deutsch spreche. Der BF2 sei von Geburt an am rechten Arm behindert, sei deswegen in Syrien operiert worden und sei im LKH Graz behandelt worden. In Syrien würde man Kurden schlecht behandeln, der BF2 habe die Schule nicht regelmäßig besucht und beherrsche nur die kurdische Sprache in Wort und Schrift, Arabisch könne er weder lesen noch schreiben und er verfüge über keine Berufsausbildung. Die Kurden hätten den BF2 zu Hause aufgesucht, hätten ihn geschlagen und versucht ihn zu rekrutieren, man suche auch nach ihm. Der Vater des BF2 sei 2018 als Märtyrer gestorben, dies, da jeder der im Krieg sterben würde ein Märtyrer sei. Der BF2 sei dem syrischen Regime auch namentlich bekannt, man würde nach ihm suchen. Den Wehrdienst der syrischen Armee habe er nicht geleistet, auch ein Wehrbuch oder einen Einberufungsbefehl habe der BF2 nicht erhalten.

Im Zuge der Einvernahme legte der BF2 einen syrischen Personalausweis im Original sowie jeweils in Kopie einen Personenstandsregisterauszug, die ID-Card des Vaters, das Familienbuch und eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs des ÖIF vor.

7. Am 31.08.2023 wurde die BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass sie Angehörige der Volksgruppe der Kurden sei, ihre Muttersprache sei Arabisch, sie spreche auch Kurdisch und etwas Englisch, könne Arabisch jedoch nur lesen und nicht schreiben. Die BF1 sei in XXXX geboren und habe vier Jahre die Grundschule besucht, sie verfüge weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung und habe zu keinem Zeitpunkt gearbeitet, sei nie erwerbstätig gewesen. Mit ihrem verstorbenen Mann habe die BF1 vier gemeinsame Kinder, davon würden alle bis auf den BF2 inzwischen in der Türkei leben. Ihr fünfter Sohn, der BF3 sei am 14.09.2023 in Österreich geboren und die Vaterschaft sei von einem Bekannten namens XXXX anerkannt worden. Der Bekannte, XXXX sei extra für die Anerkennung der Vaterschaft aus der Türkei nach Österreich gekommen, er sei jedoch nicht der leibliche Vater des BF3 und die BF1 habe ihn bei der Vaterschaftsanerkennung auch zum ersten Mal gesehen. Der Vater der BF1 habe mit dem Vater von XXXX die Hochzeit der beiden vereinbart, die BF1 habe den in der Türkei lebenden XXXX sodann über das Telefon nach muslimischen Ritus geheiratet. Die Ehe sei behördlich nicht registriert. Das Leben der BF1 in Syrien sei immer gut gewesen, die Familie sei sehr wohlhabend und die BF1 habe die Landwirtschaft ihres Mannes geerbt. Der Vater der BF1, zwei Schwestern und zwei Brüder würden noch in Syrien leben, ein Bruder würde in Deutschland leben. Die Brüder würden für den Vater in der Bäckerei der Familie arbeiten. Die Familie aus der die BF1 stamme sei ebenfalls sehr wohlhabend. Die BF1 habe Syrien 2019 in die Türkei verlassen und habe alle Reisekosten selbst getragen. In Griechenland habe die BF vor ihrer Weiterreise nach Österreich wiederholt Asylanträge gestellt, diese seien insgesamt vier Mal abgelehnt worden.7. Am 31.08.2023 wurde die BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass sie Angehörige der Volksgruppe der Kurden sei, ihre Muttersprache sei Arabisch, sie spreche auch Kurdisch und etwas Englisch, könne Arabisch jedoch nur lesen und nicht schreiben. Die BF1 sei in römisch XXXX geboren und habe vier Jahre die Grundschule besucht, sie verfüge weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung und habe zu keinem Zeitpunkt gearbeitet, sei nie erwerbstätig gewesen. Mit ihrem verstorbenen Mann habe die BF1 vier gemeinsame Kinder, davon würden alle bis auf den BF2 inzwischen in der Türkei leben. Ihr fünfter Sohn, der BF3 sei am 14.09.2023 in Österreich geboren und die Vaterschaft sei von einem Bekannten namens römisch XXXX anerkannt worden. Der Bekannte, römisch XXXX sei extra für die Anerkennung der Vaterschaft aus der Türkei nach Österreich gekommen, er sei jedoch nicht der leibliche Vater des BF3 und die BF1 habe ihn bei der Vaterschaftsanerkennung auch zum ersten Mal gesehen. Der Vater der BF1 habe mit dem Vater von römisch XXXX die Hochzeit der beiden vereinbart, die BF1 habe den in der Türkei lebenden römisch XXXX sodann über das Telefon nach muslimischen Ritus geheiratet. Die Ehe sei behördlich nicht registriert. Das Leben der BF1 in Syrien sei immer gut gewesen, die Familie sei sehr wohlhabend und die BF1 habe die Landwirtschaft ihres Mannes geerbt. Der Vater der BF1, zwei Schwestern und zwei Brüder würden noch in Syrien leben, ein Bruder würde in Deutschland leben. Die Brüder würden für den Vater in der Bäckerei der Familie arbeiten. Die Familie aus der die BF1 stamme sei ebenfalls sehr wohlhabend. Die BF1 habe Syrien 2019 in die Türkei verlassen und habe alle Reisekosten selbst getragen. In Griechenland habe die BF vor ihrer Weiterreise nach Österreich wiederholt Asylanträge gestellt, diese seien insgesamt vier Mal abgelehnt worden.

Zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 an, dass ihr nunmehr verstorbener Mann dazu gezwungen worden sei, für die kurdische Armee im syrischen Bürgerkrieg zu kämpfen. Sie habe in Syrien wegen dem Namen ihres Mannes Probleme mit dem Regime gehabt, im Heimatdorf der Familie seien jedoch die Kurden, weshalb sie dort nie Probleme gehabt habe. Die BF1 stellte sodann ihre Angaben aus der Erstbefragung, wonach sie und ihr Mann politisch aktiv gewesen seien, richtig und gab an, zu keinem Zeitpunkt politisch aktiv gewesen zu sein. Die BF1 habe Angst um ihre Kinder, der körperlich behinderte BF2 könnte etwa als Gehilfe für das Militär rekrutiert werden. Mit dem kurdischen Militär habe die BF1 nie Probleme gehabt und der vom BF2 geschilderte Rekrutierungsversuch habe ihren Mann und nicht den BF2 betroffen. Der BF3 habe die selben Fluchtgründe wie die BF1. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor dem Krieg.

8. Am 13.09.2023 wurde der BF2 im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung zu diesem Zeitpunkt, der BF1, vor dem BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF2 an, seine Angaben aus seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2023 aufrechtzuerhalten. Die BF1 gab zu den Angaben des BF2 vom 30.08.2023 an, dass der BF2 psychische Probleme habe und er Dinge verwechsle, er habe die von ihm geschilderten Dinge bloß im TV gesehen. Kurdische Sicherheitskräfte würden keine Kinder in seinem Alter schlagen und auch der BF2 sei zu keinem Zeitpunkt von kurdischen Sicherheitskräften geschlagen worden. Der Vater des BF2 sei einmal von kurdischen Sicherheitskräften zu Hause abgeholt worden, diese hätten sich jedoch normal mit der restlichen Familie unterhalten.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF2 an, dass seine Fluchtgründen jenen der BF1 entsprechen würden, weitere Angaben machte er nicht.

9. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des BFA wurden betreffend der BF1, des BF2 und des BF3 gemäß § 3 Abs. 1 iVm §2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF1, dem BF2 sowie dem BF3 gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs.4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III). 9. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des BFA wurden betreffend der BF1, des BF2 und des BF3 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF1, dem BF2 sowie dem BF3 gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz , AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III).

Die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen der BF1 keine Asylrelevanz entnommen werden konnte, da sie Syrien aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und des Krieges verlasse habe. Der Herkunftsort der BF stehe unter der Kontrolle der Kurden, eine individuelle Verfolgung ihrer Person lässt sich aus den Angaben der BF1 jedoch nicht entnehmen. Es würden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die syrischen Behörden sämtliche aufgrund der Bürgerkriegssituation ins Ausland geflohene syrische Staatsbürger als Regimegegner ansehen würden. Auch eine Asylantragsstellung im Ausland führe nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Der BF2 und der BF3 haben keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der BF1, des BF2 und des BF3 wurde damit begründet, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde.Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der BF1, des BF2 und des BF3 wurde damit begründet, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde.

10. Die durch RA Dr. Klammer vertretenen BF1, BF2 und BF3 erhoben gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche am 10.11.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.10. Die durch RA Dr. Klammer vertretenen BF1, BF2 und BF3 erhoben gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche am 10.11.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die BF1 sexuelle Gewalt fürchte, da dies in Syrien besonders bei alleinstehenden Frauen vorkomme. Als Witwe sei die BF1 zudem schutzlos. Dem BF2 drohe eine Rekrutierung sowohl seitens des syrischen Regimes als auch seitens der Kurden. Der BF2 lehne den Wehrdienst jedoch ab. Den BF drohe zudem Verfolgung wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragsstellung in Österreich, da man sie aufgrund dessen als Verräter betrachten und verfolgen würde.

11. Die belangte Behörde legte die Beschwerden am 16.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese samt Verwaltungsakten am 22.11.2023 einlangten.

12. Am 18.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die aktualisierten Länderinformationen zu Syrien (Version 10) vom 14.03.2024.

13. Am 28.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die aktualisierten Länderinformationen zu Syrien (Version 11) vom 27.03.2024.

14. Am 03.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF1 und des BF2, der Rechtsvertretung der BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanchi und Arabisch eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

In der mündlichen Verhandlung wurde der maßgebliche Sachverhalt ermittelt und es wurde die BF1 sowie der BF2 eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt. Ihnen wurde auch Gelegenheit gegeben, zu den im Verfahren herangezogenen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) tragen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Die Identität der BF steht fest.

Die BF sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind sunnitisch muslimischen Glaubens. Die Muttersprache der BF ist Kurdisch, die BF1 und der BF2 sprechen auch Arabisch.

Die BF1 und der BF2 reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die BF1 am 24.06.2022 und der BF2 am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der BF3 wurde am 14.09.2022 in Österreich von der BF1 zur Welt gebracht. Die Vaterschaft des BF3 wurde von XXXX anerkannt, dieser ist jedoch nicht der leibliche Vater des BF3. Zum leiblichen Vater des BF3 besteht kein Kontakt.Die BF1 und der BF2 reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die BF1 am 24.06.2022 und der BF2 am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der BF3 wurde am 14.09.2022 in Österreich von der BF1 zur Welt gebracht. Die Vaterschaft des BF3 wurde von römisch XXXX anerkannt, dieser ist jedoch nicht der leibliche Vater des BF3. Zum leiblichen Vater des BF3 besteht kein Kontakt.

Die BF1 ist verwitwet, der BF2 ist ledig. Die BF1 hat insgesamt fünf Söhne.

Die BF stammen aus XXXX im Gouvernement Al-Hasakah im Norden Syriens. Die Herkunftsregion der BF, das Dorf XXXX im Gouvernement Al-Hasaka, steht unter der Kontrolle der Kurdischen Kräfte.Die BF stammen aus römisch XXXX im Gouvernement Al-Hasakah im Norden Syriens. Die Herkunftsregion der BF, das Dorf römisch XXXX im Gouvernement Al-Hasaka, steht unter der Kontrolle der Kurdischen Kräfte.

Die BF1 verließ Syrien gemeinsam mit ihrem ältesten Sohn, dem BF2, die übrigen drei Söhne reisten nicht mit der BF1 und dem BF2 aus Syrien aus und verblieben in der Obhut der Familie der BF1. Die BF1 steht in regelmäßigen Kontakt mit ihrer Familie.

Die BF1 hat vier Jahre die Schule besucht ohne diese abzuschließen, sie verfügt über keine Berufsausbildung und hat auch keine Berufserfahrung, sie war nie erwerbstätig. Der BF2 hat die Schule nur unregelmäßig besucht und verfügt über keinen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung.

Die BF1 und der BF2 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF3 ist zum Entscheidungszeitpunkt strafunmündig.

Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Der BF2 leidet seit seiner Geburt an einer geburtstraumatischen Plexusparese am rechten Arm, aufgrund derer der Ellbogen in Beugestellung ist, dieser weder gebeugt noch gestreckt werden kann und der BF2 den rechten Arm nicht aktiv bewegen kann. Daneben ist der BF2 gesund. Der BF3 ist zum Entscheidungszeitpunkt gesund.

1.2 Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die BF1 war in Syrien zu keinem Zeitpunkt politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Partei und war weder in Syrien noch in Österreich eine politisch exponierte Person. Der BF1 droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung aufgrund einer (ihr unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung durch das syrische Regime oder kurdische Kräfte.

Der BF1 droht in ihrer Herkunftsregion auch keine geschlechtsspezifische Verfolgung, die BF1 ist keine alleinstehende Frau und könnte in Syrien auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder zurückgreifen.

Der BF1 droht auch keine Verfolgung aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung in Österreich oder ihrer Herkunft aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet. Der BF1 droht keine Verfolgung aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit oder einer ihrem verstorbenen Ehemann unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung durch das syrische Regime.

Der BF2 ist zum Entscheidungszeitpunkt 18 Jahre alt und im wehrpflichtigen Alter, aufgrund seiner körperlichen Behinderung – einer geburtstraumatischen Plexusparese – ist der BF2 für den Wehrdienst jedoch nicht tauglich. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den BF2 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die unmittelbare Gefahr, durch das syrische Regime zum Wehrdienst einberufen oder durch regimetreue Milizen oder anderer oppositioneller Gruppen zwangsrekrutiert zu werden. Ebenso besteht für den BF2 im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zur kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen zu werden.

Der BF2 war in Syrien zu keinem Zeitpunkt politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Partei und war weder in Syrien noch in Österreich eine politisch exponierte Person. Dem BF2 droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung aufgrund einer (ihm unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung durch das syrische Regime oder kurdische Kräfte.

Dem BF2 droht auch keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung in Österreich oder seiner Herkunft aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet. Dem BF2 droht keine Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit oder einer seinem verstorbenen Vater unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung durch das syrische Regime.

Den BF droht weder bei der Einreise noch auf dem Weg in ihre Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch das syrische Regime oder die syrische Armee.

Den BF droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

1.3 Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren maßgeblich auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien in der aktualisierten Version 11 vom 27.03.2024 (LIB):

3. Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

(…)

3.1 Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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