Entscheidungsdatum
19.04.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W257 2273994-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2024, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX alias XXXX alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 20.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er stamme aus der Stadt XXXX . Er habe keine Schulbildung und sei zuletzt Bauarbeiter gewesen sei. Er sei verheiratet und habe einen Sohn und drei Töchter. Seine Kinder würden mit seiner Ehefrau in der Türkei leben. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden in Syrien leben. Zwei Brüder wären in Österreich, eine Schwester in der Schweiz, asylberechtigt. Syrien habe er im Oktober 2016 mit seiner Frau und seinen Kindern von seinem Heimatort in die Türkei verlassen. Er könne sich durch einen syrischen Personalausweis ausweisen. Vor seiner Asylantragstellung in Österreich habe er Bulgarien, Serbien und Ungarn durchquert. Österreich sei sein Zielland gewesen. Die Türkei habe er vor ca. einem Monat verlassen.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 20.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er stamme aus der Stadt römisch XXXX . Er habe keine Schulbildung und sei zuletzt Bauarbeiter gewesen sei. Er sei verheiratet und habe einen Sohn und drei Töchter. Seine Kinder würden mit seiner Ehefrau in der Türkei leben. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden in Syrien leben. Zwei Brüder wären in Österreich, eine Schwester in der Schweiz, asylberechtigt. Syrien habe er im Oktober 2016 mit seiner Frau und seinen Kindern von seinem Heimatort in die Türkei verlassen. Er könne sich durch einen syrischen Personalausweis ausweisen. Vor seiner Asylantragstellung in Österreich habe er Bulgarien, Serbien und Ungarn durchquert. Österreich sei sein Zielland gewesen. Die Türkei habe er vor ca. einem Monat verlassen.