Entscheidungsdatum
23.04.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W119 2284417-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. 12. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1327570205/223135056, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. 12. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1327570205/223135056, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 5. 10. 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, aus dem Gouvernement Rif Dimaschq zu stammen, der arabischen Volksgruppe anzugehören und acht Jahre die Grundschule besucht zu haben. Seine Eltern, seine beiden Brüder und eine Schwester lebten in Syrien, ein Bruder halte sich in Österreich auf. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass in Syrien Krieg herrsche und es sehr gefährlich sei, dort zu leben. Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben.
Der Bezirksanwalt der Staatsanwaltschaft Wien stellte am 14. 9. 2023 das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend den Verdacht des Raufhandels vom 27. 2. 2023 ein, da die objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht erfüllt sei.
Am 7. 12. 2023 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort gab er an, zu seinem in Österreich lebenden Bruder Kontakt zu haben. Weiters führte er aus, der arabischen Volksgruppe anzugehören und islamisch-sunnitischen Glaubens zu sein. Er habe einen Personalausweis besessen, als sein Vater diesen nach Österreich habe schicken wollen, sei er auf dem Postweg verloren gegangen. Er könne jedoch eine Kopie vorlegen. Er sei in einem Vorort von Damaskus namens XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht, die neunte Klasse jedoch nicht abgeschlossen. Danach habe er in Syrien als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister würden in Syrien leben. Sein Vater beziehe eine Pension. Darüber hinaus habe er zahlreiche Verwandte in Syrien. Er habe Syrien im Jahr 2022 verlassen und sich in die Türkei begeben. Sein Heimatort werde vom syrischen Regime kontrolliert. Er habe Syrien deshalb verlassen, weil er den Militärdienst nicht habe ableisten wollen. Wenn er diesen ableistete, müsste er Befehle, wonach er Menschen töten sollte, entgegennehmen. Im Fall seiner Rückkehr würde ihn die syrische Regierung festnehmen, weil er illegal ausgereist sei, er müsste in das Gefängnis und danach den Militärdienst ableisten. Am 7. 12. 2023 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort gab er an, zu seinem in Österreich lebenden Bruder Kontakt zu haben. Weiters führte er aus, der arabischen Volksgruppe anzugehören und islamisch-sunnitischen Glaubens zu sein. Er habe einen Personalausweis besessen, als sein Vater diesen nach Österreich habe schicken wollen, sei er auf dem Postweg verloren gegangen. Er könne jedoch eine Kopie vorlegen. Er sei in einem Vorort von Damaskus namens römisch XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht, die neunte Klasse jedoch nicht abgeschlossen. Danach habe er in Syrien als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister würden in Syrien leben. Sein Vater beziehe eine Pension. Darüber hinaus habe er zahlreiche Verwandte in Syrien. Er habe Syrien im Jahr 2022 verlassen und sich in die Türkei begeben. Sein Heimatort werde vom syrischen Regime kontrolliert. Er habe Syrien deshalb verlassen, weil er den Militärdienst nicht habe ableisten wollen. Wenn er diesen ableistete, müsste er Befehle, wonach er Menschen töten sollte, entgegennehmen. Im Fall seiner Rückkehr würde ihn die syrische Regierung festnehmen, weil er illegal ausgereist sei, er müsste in das Gefängnis und danach den Militärdienst ableisten.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, zu den Länderfeststellungen Stellung zu beziehen, was er jedoch ablehnte.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. 12. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1327570205/223135056, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. 12. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1327570205/223135056, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Mit Informationsschreiben vom 11. 12. 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 8. 1. 2024 erhob der Rechtsberater des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zum Ausreisezeitpunkt noch nicht im wehrfähigen Alter befunden habe. Im Fall seiner Rückkehr bestünde jedoch die Gefahr zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen und im Fall seiner Weigerung mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 3. 4. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Zunächst legte der Beschwerdeführer sein Familienbuch in Kopie vor. Weiters gab der Beschwerdeführer an, im Dorf XXXX im Gouvernement Rif Dimaschq geboren zu sein, wo sich weiterhin seine Eltern, seine beiden Brüder und seine Schwester aufhalten würden. Seine Brüder seien XXXX Jahre und XXXX Jahre alt. Er habe 2 – 3 Mal täglich Kontakt zu seiner Familie. Er habe neun Jahre die Schule besucht und danach als Automechaniker gearbeitet. Sein Vater sei ein Beamter in der Stromversorgung gewesen und befinde sich nun in Pension. Er habe Syrien Ende Juli/Anfang August 2022 verlassen. Im Fall seiner Rückkehr würde er inhaftiert und gezwungen werden mit „Bashar“ zu kämpfen. Anhänger der syrischen Armee seien zu seinem Vater gekommen und hätten ihm gesagt, dass sein älterer Bruder zur Armee gehen solle. In diesem Zusammenhang hätten sie auch gesagt, dass er sich das Militärbuch holen solle. Auf die Möglichkeit des Freikaufes aufmerksam gemacht, gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Geld an das Regime zahlen wolle. Das Regime würde damit Waffen kaufen und Menschen töten. Es würden Kinder und Unschuldige getötet werden. Das sei auch der Grund, warum er den Militärdienst nicht für das syrische Militär ableisten wolle. Er würde gezwungen werden, Frauen und Kinder zu töten. Bashar Al-Assad sei verbrecherisch, er wolle ihm nicht dienen. Am 3. 4. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Zunächst legte der Beschwerdeführer sein Familienbuch in Kopie vor. Weiters gab der Beschwerdeführer an, im Dorf römisch XXXX im Gouvernement Rif Dimaschq geboren zu sein, wo sich weiterhin seine Eltern, seine beiden Brüder und seine Schwester aufhalten würden. Seine Brüder seien römisch XXXX Jahre und römisch XXXX Jahre alt. Er habe 2 – 3 Mal täglich Kontakt zu seiner Familie. Er habe neun Jahre die Schule besucht und danach als Automechaniker gearbeitet. Sein Vater sei ein Beamter in der Stromversorgung gewesen und befinde sich nun in Pension. Er habe Syrien Ende Juli/Anfang August 2022 verlassen. Im Fall seiner Rückkehr würde er inhaftiert und gezwungen werden mit „Bashar“ zu kämpfen. Anhänger der syrischen Armee seien zu seinem Vater gekommen und hätten ihm gesagt, dass sein älterer Bruder zur Armee gehen solle. In diesem Zusammenhang hätten sie auch gesagt, dass er sich das Militärbuch holen solle. Auf die Möglichkeit des Freikaufes aufmerksam gemacht, gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Geld an das Regime zahlen wolle. Das Regime würde damit Waffen kaufen und Menschen töten. Es würden Kinder und Unschuldige getötet werden. Das sei auch der Grund, warum er den Militärdienst nicht für das syrische Militär ableisten wolle. Er würde gezwungen werden, Frauen und Kinder zu töten. Bashar Al-Assad sei verbrecherisch, er wolle ihm nicht dienen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27. 3. 2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022,Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27. 3. 2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022,
Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023, EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023, EUAA Country of Origin Information – Syria-Security Information vom Oktober 2023 in das Verfahren eingeführt und dem Rechtsberater übergeben. Dieser erstattete in der Verhandlung eine Stellungnahme, in der er zu einer möglichen Zahlung einer Befreiungsgebühr anführte, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könne, diese zu leisten, weil die Zahlung im krassen Widerspruch zu den internationalen Sanktionen gegen das syrische Regime stünde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Am 5. 10. 2022 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre in Syrien und arbeitete danach als Automechaniker, bis er im Juli/August 2022 Syrien verließ und in die Türkei gereist ist. Der Grund für die Ausreise war die bevorstehende Einberufung zum Militärdienst, da Anhänger des syrischen Regimes beim Beschwerdeführer und seinem Vater erschienen sind und den Beschwerdeführer auf den abzuleistenden Militärdienst hingewiesen haben, da bereits ein Bruder des Beschwerdeführers vor diesem nach Österreich geflüchtet war. Der XXXX -jährige Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , hatte im Jahr 2021 Syrien verlassen und stellte am 29. 11. 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. 3. 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre in Syrien und arbeitete danach als Automechaniker, bis er im Juli/August 2022 Syrien verließ und in die Türkei gereist ist. Der Grund für die Ausreise war die bevorstehende Einberufung zum Militärdienst, da Anhänger des syrischen Regimes beim Beschwerdeführer und seinem Vater erschienen sind und den Beschwerdeführer auf den abzuleistenden Militärdienst hingewiesen haben, da bereits ein Bruder des Beschwerdeführers vor diesem nach Österreich geflüchtet war. Der römisch XXXX -jährige Bruder des Beschwerdeführers, römisch XXXX , hatte im Jahr 2021 Syrien verlassen und stellte am 29. 11. 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. 3. 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Im Fall seiner Rückkehr befürchtet der Beschwerdeführer auf Seiten des syrischen Regimes den Militärdienst ableisten zu müssen. Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und somit im wehrpflichtigen Alter. Im Fall seiner Rückkehr befürchtet der Beschwerdeführer auf Seiten des syrischen Regimes den Militärdienst ableisten zu müssen. Der Beschwerdeführer ist römisch XXXX Jahre alt und somit im wehrpflichtigen Alter.
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden.
Das Heimatdorf des Beschwerdeführers, XXXX im Gouvernement Rif Dimaschq, wird von der syrischen Regierung kontrolliert. Im Falle einer Rückkehr wäre er einer Bedrohung oder Verfolgung durch die syrischen Behörden oder einer Zwangsrekrutierung durch diese ausgesetzt. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich schon einen Einberufungsbefehl erhalten hat oder nicht, droht ihm in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das „Vaterland“ gegen „terroristische“ Bedrohung zu schützen. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers, das Stellen des Asylantrags und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gesehen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht vom Wehrdienst freigekauft und kann dies auch nicht tun. Er will den Militärdienst für die syrische Regierung im Krieg aus politischen Gründen nicht verrichten und sich nicht am bewaffneten Konflikt in Syrien beteiligen. Er ist ein Gegner der syrischen Regierung und will diese nicht unterstützen. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers, römisch XXXX im Gouvernement Rif Dimaschq, wird von der syrischen Regierung kontrolliert. Im Falle einer Rückkehr wäre er einer Bedrohung oder Verfolgung durch die syrischen Behörden oder einer Zwangsrekrutierung durch diese ausgesetzt. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich schon einen Einberufungsbefehl erhalten hat oder nicht, droht ihm in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das „Vaterland“ gegen „terroristische“ Bedrohung zu schützen. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers, das Stellen des Asylantrags und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gesehen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht vom Wehrdienst freigekauft und kann dies auch nicht tun. Er will den Militärdienst für die syrische Regierung im Krieg aus politischen Gründen nicht verrichten und sich nicht am bewaffneten Konflikt in Syrien beteiligen. Er ist ein Gegner der syrischen Regierung und will diese nicht unterstützen.
Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe verwirklicht.
Die Feststellungen zur Lage in Syrien stützen sich (auszugsweise) auf die Länderinformation der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung: 27.03.2024)
Politische Lage
[…]
Syrische Arabische Republik
Letzte Änderung: 08.03.2024