TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/24 W136 2271446-2

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Veröffentlicht am 24.04.2024
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Entscheidungsdatum

24.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W136 2271446-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2023, Zl. 1309253407-221704020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2023, Zl. 1309253407-221704020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, Syrien wegen des Krieges und wegen einer drohenden Einziehung zum Militär verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor einer Gefängnisstrafe und fürchte um sein Leben.

Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 13).

2. Am 11.04.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er Syrien verlassen habe, da er sowohl von den Kurden als auch vom Regime zur Ableistung des Wehrdienstes gesucht werde und keine Waffe tragen wolle, besonders nicht für die Kurden (AS 119).

Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden und habe keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 124).

Zuvor wurde ein Original inkl. Übersetzung der syrischen ID-Card des BF und eine Kopie des syrischen Militärdienstbuches vorgelegt (AS 39 ff).

3. Zwischenzeitlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2023 zu I422 2271446-1/3E eine vom BF erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA betreffend den am 29.05.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 VwGVG abgewiesen. 3. Zwischenzeitlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2023 zu I422 2271446-1/3E eine vom BF erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA betreffend den am 29.05.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, VwGVG abgewiesen.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 18.08.2023 wurde sodann der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 18.08.2023 wurde sodann der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass dem BF bei einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung drohe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF in Syrien Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung drohe. Hinsichtlich der Ableistung des Wehrdienstes bei den Kurden wurde ausgeführt, dass sich die Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten erkennbar weniger gravierend darstelle und daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Rahmen des kurdischen Militärdienstes an Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müsse. Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass dem BF bei einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung drohe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF in Syrien Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung drohe. Hinsichtlich der Ableistung des Wehrdienstes bei den Kurden wurde ausgeführt, dass sich die Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten erkennbar weniger gravierend darstelle und daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Rahmen des kurdischen Militärdienstes an Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müsse.

5. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein lediglich mangelhaftes Ermittlungsverfahren zum Fluchtgrund durchgeführt hätte. Der BF befürchte sowohl vom syrischen Regime als auch von den Kurden zum Militär eingezogen zu werden, dort werde er zu schwersten Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen gezwungen. Außerdem sei er nach Absolvierung der Berufsschule für Ölindustrie nicht zur Arbeit im öffentlichen Sektor erschienen und werde deshalb als Oppositioneller angesehen. Dem BF sei aus den genannten Gründen und weil er einen Asylantrag im Ausland gestellt habe, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein lediglich mangelhaftes Ermittlungsverfahren zum Fluchtgrund durchgeführt hätte. Der BF befürchte sowohl vom syrischen Regime als auch von den Kurden zum Militär eingezogen zu werden, dort werde er zu schwersten Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen gezwungen. Außerdem sei er nach Absolvierung der Berufsschule für Ölindustrie nicht zur Arbeit im öffentlichen Sektor erschienen und werde deshalb als Oppositioneller angesehen. Dem BF sei aus den genannten Gründen und weil er einen Asylantrag im Ausland gestellt habe, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

6. Die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt langte am 13.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 22.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache mit dem BF und dessen Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der BF ausführlich zu seinen persönlichen und familiären Umständen und Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, hatte aber bereits bei Vorlage des Aktes die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der BF spricht Arabisch.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF stammt aus der Stadt XXXX im Norden Syriens, in der Provinz Al Hassaka. Er ist dort geboren und dort 12 Jahre lang in die Schule gegangen. Im Jahr 2019 hat er die Matura abgeschlossen und zwei Jahre lang in XXXX , ca. 70 km östlich von XXXX , in einem Studentenheim gewohnt und dort eine Berufsschule für Erdöl besucht. Der BF hat in Syrien nie gearbeitet und hatte auch noch keinen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zugeteilt oder in Aussicht gestellt bekommen oder sich darum beworben. Der BF stammt aus der Stadt römisch XXXX im Norden Syriens, in der Provinz Al Hassaka. Er ist dort geboren und dort 12 Jahre lang in die Schule gegangen. Im Jahr 2019 hat er die Matura abgeschlossen und zwei Jahre lang in römisch XXXX , ca. 70 km östlich von römisch XXXX , in einem Studentenheim gewohnt und dort eine Berufsschule für Erdöl besucht. Der BF hat in Syrien nie gearbeitet und hatte auch noch keinen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zugeteilt oder in Aussicht gestellt bekommen oder sich darum beworben.

Nach den zwei Jahren in XXXX ist er nach XXXX (ca. 5 km von XXXX und ca. 40 km südlich von XXXX ) gezogen und hat dort zuletzt ca. 8 Monate mit seiner zweiten Frau gelebt, bevor er im März/April 2022 illegal über die Türkei Richtung Österreich ausgereist ist. Nach den zwei Jahren in römisch XXXX ist er nach römisch XXXX (ca. 5 km von römisch XXXX und ca. 40 km südlich von römisch XXXX ) gezogen und hat dort zuletzt ca. 8 Monate mit seiner zweiten Frau gelebt, bevor er im März/April 2022 illegal über die Türkei Richtung Österreich ausgereist ist.

Am 14.04.2021 hat er seine erste Ehefrau XXXX , eine Verwandte, geheiratet. Die Verehelichung kam auf Druck der Familie zustande. Etwa zwei Monate darauf hat er sie verlassen und XXXX geheiratet. Beide Eheschließungen erfolgten nach islamischem Ritus. Der BF führt aktuell zu keiner der beiden Frauen mehr eine Beziehung. Diesbezüglich konnte weder festgestellt werden, ob die beiden Eheschließungen des BF in Syrien auch am Standesamt registriert oder ob diese bereits wieder gültig geschieden wurden (vgl. Beweiswürdigung 2.1.).Am 14.04.2021 hat er seine erste Ehefrau römisch XXXX , eine Verwandte, geheiratet. Die Verehelichung kam auf Druck der Familie zustande. Etwa zwei Monate darauf hat er sie verlassen und römisch XXXX geheiratet. Beide Eheschließungen erfolgten nach islamischem Ritus. Der BF führt aktuell zu keiner der beiden Frauen mehr eine Beziehung. Diesbezüglich konnte weder festgestellt werden, ob die beiden Eheschließungen des BF in Syrien auch am Standesamt registriert oder ob diese bereits wieder gültig geschieden wurden vergleiche Beweiswürdigung 2.1.).

Die Eltern und zwei Brüder sowie eine Schwester des BF leben aktuell noch in XXXX . Sein Vater hat eine Stromanlage und bestreitet dadurch den Lebensunterhalt der ganzen Familie. Seine zwei jüngeren Brüder ( XXXX geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX ) studieren in Syrien. Eine Schwester und ein Bruder ( XXXX , geb. XXXX ) leben in der Türkei. Zwei Cousins des BF leben in Österreich. Der BF hat keine Kinder. Die Eltern und zwei Brüder sowie eine Schwester des BF leben aktuell noch in römisch XXXX . Sein Vater hat eine Stromanlage und bestreitet dadurch den Lebensunterhalt der ganzen Familie. Seine zwei jüngeren Brüder ( römisch XXXX geb. römisch XXXX und römisch XXXX , geb. römisch XXXX ) studieren in Syrien. Eine Schwester und ein Bruder ( römisch XXXX , geb. römisch XXXX ) leben in der Türkei. Zwei Cousins des BF leben in Österreich. Der BF hat keine Kinder.

Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten über WhatsApp.

Im Frühjahr 2022 reiste der BF schlepperunterstützt Richtung EU und stellte am 29.05.2022 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF verließ im Frühjahr 2022 sein Heimatland aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien.

Festgestellt wird, dass die Stadt XXXX , aus der der BF stammt und deren Umland unter der Kontrolle kurdischer Milizen (YPG) und zu einem kleinen Teil (Stadt XXXX : Flughafen und zentraler Korridor bis zur Grenze und kleine Gebiete im Zentrum) unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht. Sowohl die Stadt XXXX , in welcher der BF zwei Jahre gelebt und studiert hat sowie das Dorf XXXX , in dem der BF zuletzt in Syrien gelebt hat, standen zum Ausreisezeitpunkt des BF im Frühjahr 2022 und stehen auch derzeit unter Kontrolle der Kurden.Festgestellt wird, dass die Stadt römisch XXXX , aus der der BF stammt und deren Umland unter der Kontrolle kurdischer Milizen (YPG) und zu einem kleinen Teil (Stadt römisch XXXX : Flughafen und zentraler Korridor bis zur Grenze und kleine Gebiete im Zentrum) unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht. Sowohl die Stadt römisch XXXX , in welcher der BF zwei Jahre gelebt und studiert hat sowie das Dorf römisch XXXX , in dem der BF zuletzt in Syrien gelebt hat, standen zum Ausreisezeitpunkt des BF im Frühjahr 2022 und stehen auch derzeit unter Kontrolle der Kurden.

Bei der Erstbefragung am 29.05.2022 gab der BF als Fluchtgrund die drohende Einziehung zum Militärdienst an.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 11.04.2022 gab er sodann an, dass er Syrien verlassen habe, da er sowohl von den Kurden als auch vom Regime zur Ableistung des Wehrdienstes gesucht werde und keine Waffe tragen wolle, besonders nicht für die Kurden.

Der BF war jedoch in Syrien zu keinem Zeitpunkt einem Rekrutierungsversuch – weder seitens der kurdischen Kräfte noch seitens der Regierung – ausgesetzt.

Es gab in Syrien keinen konkreten Versuch oder Vorfall einer Festnahme oder einer Entführung des BF weder von Privaten noch seitens staatlicher Akteure. Er selbst war nie Zielperson einer Festnahme bzw. wurde auch nicht Zeuge einer solchen.

Der BF ist nicht als Kritiker der kurdischen Kräfte bei den Kurden oder als Regimekritiker bei den syrischen Behörden bekannt und wird nicht gesucht. Er ist auch nicht wegen seiner Ausbildung, aufgrund welcher er in der staatlichen Ölindustrie hätte arbeiten können, ins Visier der syrischen Behörden geraten. Der BF hat die entsprechende Ausbildung zwei Jahre lang absolviert, aber hat nie zu arbeiten begonnen.

Der BF gab zudem bei seinen Einvernahmen bei der Polizei und dem BFA niemals an, dass er oder seine Familienmitglieder politisch tätig gewesen wären.

Der BF wird bzw. wurde insbesondere nicht durch die kurdischen Machthaber oder dem syrischen Regime konkret verfolgt oder bedroht. Dass er von anderen Konfliktparteien verfolgt oder bedroht werden würde, hat der BF zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und war auch sonst nicht aus den Einvernahmen oder vor dem Hintergrund der Länderberichte ersichtlich. Die Behauptungen betreffend die private Verfolgung durch die Familie seiner ersten Frau waren nicht glaubhaft (vgl. 2.2.)Der BF wird bzw. wurde insbesondere nicht durch die kurdischen Machthaber oder dem syrischen Regime konkret verfolgt oder bedroht. Dass er von anderen Konfliktparteien verfolgt oder bedroht werden würde, hat der BF zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und war auch sonst nicht aus den Einvernahmen oder vor dem Hintergrund der Länderberichte ersichtlich. Die Behauptungen betreffend die private Verfolgung durch die Familie seiner ersten Frau waren nicht glaubhaft vergleiche 2.2.)

Dem BF wurde kein Einberufungsbefehl der syrischen Armee zugestellt. Ihm wurde der Wehrdienst der syrischen Armee zweimal bildungsbedingt aufgeschoben. Beide Aufschübe erfolgten für das Studium in XXXX (laut Militärbuch: Aufschub im Studienjahr 2018/2019 bis 15.03.2020 und im Studienjahr 2019/2020 bis 15.03.2021 wegen des ersten Jahres am technischen Institut für Ölindustrie in XXXX )Dem BF wurde kein Einberufungsbefehl der syrischen Armee zugestellt. Ihm wurde der Wehrdienst der syrischen Armee zweimal bildungsbedingt aufgeschoben. Beide Aufschübe erfolgten für das Studium in römisch XXXX (laut Militärbuch: Aufschub im Studienjahr 2018/2019 bis 15.03.2020 und im Studienjahr 2019/2020 bis 15.03.2021 wegen des ersten Jahres am technischen Institut für Ölindustrie in römisch XXXX )

Er war weder in seinem Herkunftsort XXXX , noch in XXXX oder seinem letzten Aufenthaltsort XXXX , der Gefahr ausgesetzt, zum verpflichtenden Wehrdienst in die syrische Armee einberufen zu werden. Das syrische Regime hat (mit Ausnahme des Flughafens und eines zentralen Korridors bis zur Grenze und kleine Gebiete im Zentrum der Stadt XXXX ) keinen Zugriff auf das von der kurdischen SDF kontrollierte Herkunftsgebiet des BF.Er war weder in seinem Herkunftsort römisch XXXX , noch in römisch XXXX oder seinem letzten Aufenthaltsort römisch XXXX , der Gefahr ausgesetzt, zum verpflichtenden Wehrdienst in die syrische Armee einberufen zu werden. Das syrische Regime hat (mit Ausnahme des Flughafens und eines zentralen Korridors bis zur Grenze und kleine Gebiete im Zentrum der Stadt römisch XXXX ) keinen Zugriff auf das von der kurdischen SDF kontrollierte Herkunftsgebiet des BF.

Der BF ist bislang auch nicht der in den Gebieten der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES, auch unter dem kurdischen Namen Rojava bekannt) bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen.

Dem BF droht in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung oder der Kurden. Er hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 (da war er 22 Jahre) in seiner Heimatregion gelebt ohne von den Kurden oder der syrischen Armee einberufen zu werden (er hat für die Studienjahre 2018/2019 und 2019/2020 einen bildungsbedingten Aufschub bekommen) und würde ihm auch bei einer Rückkehr dorthin keine Einberufung drohen. Er befindet sich mit nunmehr 24 Jahren zwar noch im wehrdienstfähigen Alter für die Regierungsarmee (18-42), jedoch zieht die syrische Armee keine Personen aus den von den Kurden kontrollierten Gebieten (selbst in ihren dort kontrollierten wenigen Enklaven) ein, weil sie diese für illoyal hält und rekrutiert auch nicht in den von den kurdischen Behörden kontrollierten Autonomiegebieten (siehe in Folge die Länderfeststellungen unter 1.3.). Insbesondere wurden dabei die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN, Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, vom 14.10.2022 berücksichtigt (1.3.3. „Die Syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen nicht umsetzen. In Gebieten unter Kontrolle der Autonomos Administration of North an East Syria – AANNES ist sie eingeschränkt in der Lage zu rekrutieren. […] Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir-Ezzor und die ACCORD – Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net Themendossier zu Syrien: Wehrdienst, 16. Jänner 2024) und das Themendossier zu Syrien: Wehrdienst, 16. Jänner 2024, ACCORD – Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (1.3.5.) bei der Beurteiung betreffend die spezielle Situation in Qamischli nicht außer Acht gelassen (vgl. Beweiswürdigung 2.2.) Dem BF droht in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung oder der Kurden. Er hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 (da war er 22 Jahre) in seiner Heimatregion gelebt ohne von den Kurden oder der syrischen Armee einberufen zu werden (er hat für die Studienjahre 2018/2019 und 2019/2020 einen bildungsbedingten Aufschub bekommen) und würde ihm auch bei einer Rückkehr dorthin keine Einberufung drohen. Er befindet sich mit nunmehr 24 Jahren zwar noch im wehrdienstfähigen Alter für die Regierungsarmee (18-42), jedoch zieht die syrische Armee keine Personen aus den von den Kurden kontrollierten Gebieten (selbst in ihren dort kontrollierten wenigen Enklaven) ein, weil sie diese für illoyal hält und rekrutiert auch nicht in den von den kurdischen Behörden kontrollierten Autonomiegebieten (siehe in Folge die Länderfeststellungen unter 1.3.). Insbesondere wurden dabei die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN, Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, vom 14.10.2022 berücksichtigt (1.3.3. „Die Syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen nicht umsetzen. In Gebieten unter Kontrolle der Autonomos Administration of North an East Syria – AANNES ist sie eingeschränkt in der Lage zu rekrutieren. […] Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir-Ezzor und die ACCORD – Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net Themendossier zu Syrien: Wehrdienst, 16. Jänner 2024) und das Themendossier zu Syrien: Wehrdienst, 16. Jänner 2024, ACCORD – Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (1.3.5.) bei der Beurteiung betreffend die spezielle Situation in Qamischli nicht außer Acht gelassen vergleiche Beweiswürdigung 2.2.)

Dem BF ist es im Falle einer Einreise über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten irakisch-syrischen Grenzübergang zwischen der Stadt Faysh Khabur im Irak und dem Ort Semalka im Distrikt Malikiya in Syrien (Grenzübergang Fishkhabour/Semalka), möglich, in seine Heimatregion bzw. Heimatort zurückzukehren, ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu kommen. Dem BF drohen daher weder beim Grenzübertritt in seinen Herkunftsstaat, noch bei der Weiterreise in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungshandlungen seitens syrischer Behörden.

Der BF stammt aus einem Gebiet unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und unterliegt somit der sogenannten „Selbstverteidigungspflicht“. Das „Wehrpflichtgesetz der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien‘“ sieht in der maßgeblichen Fassung (Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021) vor, dass Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben zum "Wehrdienst" in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" verpflichtet sind (vgl. zur Klarstellung der Formulierung hinsichtlich der Altersgrenze die Länderberichte unter Punkt 1.3.1.4.). Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, was sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert hat (LIB, S 142; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front, 06.09.2023). Das Gesetz legt fest, dass die Geburtsjahrgänge der Selbstverteidigungspflichtigen durch ein Dekret des Verteidigungsamtes in den Selbstverwaltungen und Zivilverwaltungen festgelegt werden. Der BF stammt aus einem Gebiet unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und unterliegt somit der sogenannten „Selbstverteidigungspflicht“. Das „Wehrpflichtgesetz der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien‘“ sieht in der maßgeblichen Fassung (Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021) vor, dass Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben zum "Wehrdienst" in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" verpflichtet sind vergleiche zur Klarstellung der Formulierung hinsichtlich der Altersgrenze die Länderberichte unter Punkt 1.3.1.4.). Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, was sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert hat (LIB, S 142; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front, 06.09.2023). Das Gesetz legt fest, dass die Geburtsjahrgänge der Selbstverteidigungspflichtigen durch ein Dekret des Verteidigungsamtes in den Selbstverwaltungen und Zivilverwaltungen festgelegt werden.

Laut Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.09.2023 vertrauen Kurden Arabern im Allgemeinen nicht und würden annehmen, dass sie gegen die AANES seien. Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, würden nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES. Die Kurden seien jedoch pragmatisch und es sei ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten (ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien, s.o. 06.09.2023).

Arabische Wehrdienstverweigerer werden auch nicht anders behandelt als kurdische Wehrdienstverweigerer. Die Konsequenzen des Fernbleibens sei für alle gleich, jedoch könnten arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Grundsätzlich droht einem Wehrdienstverweigerer eine Verlängerung der Wehrdienstzeit um einen Monat. Quellen berichten, dass Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ nicht nachkommen, bei Aufgriff inhaftiert werden und anschließend zur Ableistung des Wehrdienstes in ein Trainingslager überstellt werden (ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: s.o., 06.09.2023).

Bei einer Gesamtschau der in der Anfragebeantwortung zitierten Quellen und des LIB (vgl. nachfolgend ab 1.3.) gibt es somit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige Einberufung des BF zur „Selbstverteidigungspflicht“ sowie eine etwaige Bestrafung wegen einer allfälligen Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ in einem inhaltlichen Konnex zu einem oder mehreren der Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention stehen könnte.Bei einer Gesamtschau der in der Anfragebeantwortung zitierten Quellen und des LIB vergleiche nachfolgend ab 1.3.) gibt es somit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige Einberufung des BF zur „Selbstverteidigungspflicht“ sowie eine etwaige Bestrafung wegen einer allfälligen Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ in einem inhaltlichen Konnex zu einem oder mehreren der Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention stehen könnte.

Der BF hat sich in Syrien nicht politisch betätigt. Er hat weder vor seiner Ausreise aus Syrien noch während seines Aufenthalts in Österreich eine oppositionelle Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass er dadurch derart in das Visier des syrischen Regimes geraten sein könnte, dass ihm eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.

Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien alleine wegen seiner illegalen Ausreise oder dem Umstand, dass er in einem kurdisch kontrollierten Gebiet gelebt hat, einer Verfolgung unterworfen sein wird, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.

Ebensowenig konnten konkret auf seine Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw. ein Bekanntheitsgrad seiner Familie festgestellt werden, der ihn zum Ziel einer individuellen Verfolgung in Syrien machen würde.

Dem BF droht bei einer Rückkehr keine Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass er in Österreich einen Asylantrag stellte und Rückkehrer ist.

Der BF wird weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung noch aus anderen Gründen in asylrelevanter Intensität verfolgt.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Vorausgeschickt wird, dass der gegenständlichen Entscheidung, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der nachfolgend genannten Fassung, das dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Verhandlung als Entscheidungsgrundlage genannt wurde, zu Grunde gelegt wird. Zwischenzeitlich ist am 14.03.2024 dieses Länderinformationsblatt in der 10. Version erschienen. Ein Vergleich der Fassungen hat jedoch ergeben, dass sich daraus für die Beurteilung der Rechtssache keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version Version 9, 17.07.2023)

1. Sicherheitslage

Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)

Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Defence Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).

Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und and Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent: […]

Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen "Selbstverwaltung" (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Trigris im äußersten Nordosten verzeichnet: […]

Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.3.2023). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.3.2023).

SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022).

Die kurdischen, sogenannten 'Selbstverteidigungseinheiten' (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet wurden (AA 29.3.2023).

Der IS führt weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch, und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt (SOHR 29.11.2022).

Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 20223 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 20223 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).

Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). […]

Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder (MSF 7.11.2022b), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen - der mit 38 Prozent häufigsten Todesursache in dem Lager - auch 30 Mordversuche gemeldet (MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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