TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/30 W182 2274188-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2024
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Entscheidungsdatum

30.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W182 2274188-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023, Zl. 1304825304-221308285, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023, Zl. 1304825304-221308285, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 20.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am 21.04.2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei brachte der BF zu seinen Fluchtgründen vor, dass er wegen des Krieges aus Syrien geflüchtet sei. Er möchte in einem friedlichen Land mit seiner Frau und seinen Kindern leben. Bei einer Rückkehr nach Syrien werde er vom syrischen Regime festgenommen. Sie bringen ihn ins Gefängnis, weil er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe.

Am 27.09.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein einer gesetzlichen Vertretung die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt). Zu seinen Fluchtgründen führte der BF im Wesentlichen aus, dass er aufgrund des Krieges Syrien verlassen habe und nur in Syrien leben könne, wenn man am Krieg beteiligt sei. Wenn er zu seiner letzten Wohnadresse in Syrien zurückkehre, werde er von der Regierung rekrutiert. Wenn er zu seinem Geburtsdorf zurückkehre, werde er von den Kurden rekrutiert. In XXXX , wo er zuletzt in Syrien wohnhaft gewesen sei, gäbe es Bombardierungen. Dort habe die FSA die Kontrolle und arbeite mit den Türken zusammen. Dort müsse er auch am Krieg teilnehmen und für die FSA kämpfen.Am 27.09.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein einer gesetzlichen Vertretung die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt). Zu seinen Fluchtgründen führte der BF im Wesentlichen aus, dass er aufgrund des Krieges Syrien verlassen habe und nur in Syrien leben könne, wenn man am Krieg beteiligt sei. Wenn er zu seiner letzten Wohnadresse in Syrien zurückkehre, werde er von der Regierung rekrutiert. Wenn er zu seinem Geburtsdorf zurückkehre, werde er von den Kurden rekrutiert. In römisch XXXX , wo er zuletzt in Syrien wohnhaft gewesen sei, gäbe es Bombardierungen. Dort habe die FSA die Kontrolle und arbeite mit den Türken zusammen. Dort müsse er auch am Krieg teilnehmen und für die FSA kämpfen.

Der BF legte einen syrischen Personalausweis in Kopie vor.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Demgegenüber wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Demgegenüber wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) sowie unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Das Bundesamt ging davon aus, dass der BF aus XXXX stamme und seine Heimatregion nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehe. Dort bestehe keine maßgebliche Gefahr, durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Es bestehe für den BF keine maßgebliche Gefahr, in seiner Heimatregion zwangsweise zum Militärdienst eingezogen zu werden. Auch aus den sonstigen Umständen könne eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden.Das Bundesamt ging davon aus, dass der BF aus römisch XXXX stamme und seine Heimatregion nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehe. Dort bestehe keine maßgebliche Gefahr, durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Es bestehe für den BF keine maßgebliche Gefahr, in seiner Heimatregion zwangsweise zum Militärdienst eingezogen zu werden. Auch aus den sonstigen Umständen könne eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF über seine Rechtsvertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er im Jahr 2014 wegen seiner Angst, zum syrischen Wehrdienst einrücken zu müssen, in die Türkei geflüchtet sei. Dort habe er bis 2020 gelebt, ehe er für eine kurze Zeit wieder zu seinen Eltern nach Syrien zurückgekehrt sei. Sein letzter Wohnort sei in XXXX in der Provinz Idlib gewesen, wo er sehr zurückgezogen und mit großer Angst und Unsicherheit zunächst untergekommen sei. Als diese große Angst, vom Assad Regime tatsächlich eingezogen zu werden, sich immer mehr verfestigte, habe der BF erneut den Entschluss gefasst, in die Türkei zu gehen. Als er erkannt habe, dass sich dort die Situation aber nicht gebessert habe, sei der BF nach einer langen Odyssee nach Europa gelangt. Der BF lehne generell das Ausüben von Waffengewalt ab, eventuell sogar auf eigene Landsleute zu schießen, könn er sich gar nicht vorstellen. Auch ein möglicher Einsatz im Nachschub oder bei der Versorgung sei für den BF ausgeschlossen. Ein Freikaufen vom Wehrdienst sei für den BF niemals eine Option gewesen, da er weder die erforderliche Summe an Geld besitze noch das Assad Regime unterstützen wolle, weitere Waffen und Kriegsgerät zu kaufen.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der BF über seine Rechtsvertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er im Jahr 2014 wegen seiner Angst, zum syrischen Wehrdienst einrücken zu müssen, in die Türkei geflüchtet sei. Dort habe er bis 2020 gelebt, ehe er für eine kurze Zeit wieder zu seinen Eltern nach Syrien zurückgekehrt sei. Sein letzter Wohnort sei in römisch XXXX in der Provinz Idlib gewesen, wo er sehr zurückgezogen und mit großer Angst und Unsicherheit zunächst untergekommen sei. Als diese große Angst, vom Assad Regime tatsächlich eingezogen zu werden, sich immer mehr verfestigte, habe der BF erneut den Entschluss gefasst, in die Türkei zu gehen. Als er erkannt habe, dass sich dort die Situation aber nicht gebessert habe, sei der BF nach einer langen Odyssee nach Europa gelangt. Der BF lehne generell das Ausüben von Waffengewalt ab, eventuell sogar auf eigene Landsleute zu schießen, könn er sich gar nicht vorstellen. Auch ein möglicher Einsatz im Nachschub oder bei der Versorgung sei für den BF ausgeschlossen. Ein Freikaufen vom Wehrdienst sei für den BF niemals eine Option gewesen, da er weder die erforderliche Summe an Geld besitze noch das Assad Regime unterstützen wolle, weitere Waffen und Kriegsgerät zu kaufen.

Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

4. Am 27.03.2024 legte der BF in einer Dokumentenvorlage Auszüge eines syrischen Familienbuches vor.

5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2024, an der ein Vertreter des Bundesamtes unentschuldigt fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie seiner Rechtsvertretung. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er in XXXX nicht bleiben wolle, da es ein sehr unsicheres Gebiet sei, es werde ständig vom Regime bombardiert und das Regime wolle es auch ständig einnehmen. Den Wehrdienst bei der Syrischen Armee wolle der BF nicht ableisten, da es sich um ein kriminelles Regime handle, welches viele seiner Freunde getötet habe. Die Zahlung einer Befreiungsgebühr komme für den BF nicht in Frage, da er das Regime nicht finanziell unterstützen wolle. Dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung wurden die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte überreicht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hierzu binnen zwei Wochen eingeräumt. 5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2024, an der ein Vertreter des Bundesamtes unentschuldigt fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie seiner Rechtsvertretung. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er in römisch XXXX nicht bleiben wolle, da es ein sehr unsicheres Gebiet sei, es werde ständig vom Regime bombardiert und das Regime wolle es auch ständig einnehmen. Den Wehrdienst bei der Syrischen Armee wolle der BF nicht ableisten, da es sich um ein kriminelles Regime handle, welches viele seiner Freunde getötet habe. Die Zahlung einer Befreiungsgebühr komme für den BF nicht in Frage, da er das Regime nicht finanziell unterstützen wolle. Dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung wurden die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte überreicht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hierzu binnen zwei Wochen eingeräumt.

6. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 16.04.2024 wurde auf die drohende Einziehung des BF aufgrund seines wehrfähigen Alters verwiesen. Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des BF, bevor er Syrien im Jahre 2022 endgültig verlassen habe, sei in XXXX gewesen. Er habe dort allerdings nur ungefähr eineinhalb Jahre verbracht und den Ort nie als sein Zuhause betrachtet. Der BF sei zwar in XXXX geboren, habe aber aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer keine emotionale Bindung zu XXXX . Den größten Teil seines Lebens habe der BF in XXXX verbracht. Er sei dort aufgewachsen und in die Schule gegangen. Laut Judikatur des VwGH könne der letzte gewöhnliche Aufenthalt nicht automatisch als Herkunftsort angenommen werden. Dem BF sei zudem eine Rückkehr mangels legaler und sicherer Erreichbarkeit seines Herkunftsortes nicht zumutbar. Weiters werde Personen, die aus Syrien illegal ausgereist sind und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, durch das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.6. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 16.04.2024 wurde auf die drohende Einziehung des BF aufgrund seines wehrfähigen Alters verwiesen. Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des BF, bevor er Syrien im Jahre 2022 endgültig verlassen habe, sei in römisch XXXX gewesen. Er habe dort allerdings nur ungefähr eineinhalb Jahre verbracht und den Ort nie als sein Zuhause betrachtet. Der BF sei zwar in römisch XXXX geboren, habe aber aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer keine emotionale Bindung zu römisch XXXX . Den größten Teil seines Lebens habe der BF in römisch XXXX verbracht. Er sei dort aufgewachsen und in die Schule gegangen. Laut Judikatur des VwGH könne der letzte gewöhnliche Aufenthalt nicht automatisch als Herkunftsort angenommen werden. Dem BF sei zudem eine Rückkehr mangels legaler und sicherer Erreichbarkeit seines Herkunftsortes nicht zumutbar. Weiters werde Personen, die aus Syrien illegal ausgereist sind und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, durch das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1      Zur Person des BF und dem Fluchtvorbringen des BF:

Der XXXX jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht nicht fest.Der römisch XXXX jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht nicht fest.

Er ist einmal geschieden und hat wieder geheiratet und hat von seiner ersten Ehefrau ein Kind. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF wurde in einem Dorf nahe XXXX im Gouvernement Aleppo geboren, zog dann nach XXXX im Gouvernement Rif Dimaschq, wo er bis zur neunten Klasse die Schule besuchte. 2011 kehrte er aufgrund der Sicherheitslage mit seiner Familie nach XXXX zurück. 2014 hat er aufgrund der schlechten Sicherheitslage illegal Syrien verlassen und sich bis 2020 aufgrund eines Kimliks in der Türkei aufgehalten. Im Jahr 2020 kehrte der BF freiwillig nach Syrien zu seiner Familie zurück, die sich seit etwa 2014 in XXXX in Gouvernement Idlib niedergelassen hat. Dort hat er auch seine zweite Ehefrau geheiratet. Der BF ist in Syrien an seinem Geburtsort in XXXX registriert.Der BF wurde in einem Dorf nahe römisch XXXX im Gouvernement Aleppo geboren, zog dann nach römisch XXXX im Gouvernement Rif Dimaschq, wo er bis zur neunten Klasse die Schule besuchte. 2011 kehrte er aufgrund der Sicherheitslage mit seiner Familie nach römisch XXXX zurück. 2014 hat er aufgrund der schlechten Sicherheitslage illegal Syrien verlassen und sich bis 2020 aufgrund eines Kimliks in der Türkei aufgehalten. Im Jahr 2020 kehrte der BF freiwillig nach Syrien zu seiner Familie zurück, die sich seit etwa 2014 in römisch XXXX in Gouvernement Idlib niedergelassen hat. Dort hat er auch seine zweite Ehefrau geheiratet. Der BF ist in Syrien an seinem Geburtsort in römisch XXXX registriert.

Nach einem etwa eineinhalbjährigen Aufenthalt in XXXX ist der BF im Jänner 2022 erneut aus Syrien ausgereist und über die Türkei illegal und schlepperunterstützt nach Österreich gereist.Nach einem etwa eineinhalbjährigen Aufenthalt in römisch XXXX ist der BF im Jänner 2022 erneut aus Syrien ausgereist und über die Türkei illegal und schlepperunterstützt nach Österreich gereist.

In XXXX leben auch aktuell seine Eltern, sein Sohn, drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder arbeitet dort als Schneider, der andere Bruder betreibt dort einen Lebensmittelladen. Seine Familie lebt dort in Mietshäusern. Der BF verfügt dort bei seinem Vater über Ersparnisse in der Höhe von etwa 15.000,- USD. In römisch XXXX leben auch aktuell seine Eltern, sein Sohn, drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder arbeitet dort als Schneider, der andere Bruder betreibt dort einen Lebensmittelladen. Seine Familie lebt dort in Mietshäusern. Der BF verfügt dort bei seinem Vater über Ersparnisse in der Höhe von etwa 15.000,- USD.

Seine zweite Ehefrau hält sich zurzeit im Libanon auf, wobei sie legal aus Syrien ausgereist ist. Er hat einen Bruder in Zypern, einen Bruder in der Türkei, eine Schwester in der Türkei, eine Schwester hält sich in XXXX auf und zwei Brüder befinden sich in syrischer Haft.Seine zweite Ehefrau hält sich zurzeit im Libanon auf, wobei sie legal aus Syrien ausgereist ist. Er hat einen Bruder in Zypern, einen Bruder in der Türkei, eine Schwester in der Türkei, eine Schwester hält sich in römisch XXXX auf und zwei Brüder befinden sich in syrischer Haft.

XXXX befindet sich in einem von oppositionellen Kräften kontrollierten Gebiet. XXXX liegt im AANES-Gebiet und wird von kurdischen Kräften kontrolliert. römisch XXXX befindet sich in einem von oppositionellen Kräften kontrollierten Gebiet. römisch XXXX liegt im AANES-Gebiet und wird von kurdischen Kräften kontrolliert.

Der BF war in XXXX nie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Er hat Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage bzw. um sich seine persönlichen Lebensverhältnisse zu verbessern, verlassen.Der BF war in römisch XXXX nie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Er hat Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage bzw. um sich seine persönlichen Lebensverhältnisse zu verbessern, verlassen.

Der BF ist in einem wehrdienstpflichtigen Alter und hat seinen Militärdienst in der Syrisch Arabischen Armee (SAA) bisher nicht abgeleistet. Eine Einberufung hat er nicht erhalten. Es ist auch zu keinem Rekrutierungsversuch gekommen.

Es besteht zurzeit keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den BF in XXXX oder XXXX von der SAA oder sonstigen Kriegsparteien gegen seinen Willen zum Militärdienst eingezogen zu werden. Es besteht zurzeit keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den BF in römisch XXXX oder römisch XXXX von der SAA oder sonstigen Kriegsparteien gegen seinen Willen zum Militärdienst eingezogen zu werden.

Es liegen hinsichtlich des BF auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach er dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer sonstigen Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt wäre.

Dem BF ist es grundsätzlich auch möglich, XXXX oder XXXX ohne eine maßgebliche Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu erreichenDem BF ist es grundsätzlich auch möglich, römisch XXXX oder römisch XXXX ohne eine maßgebliche Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu erreichen

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024).

Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023).

Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).

Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).

Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)

Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024).

Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt der IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 2.2.2024). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 2.2.2024). IS-Kämpfer sind in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo, Hama und Raqqa (NPA 15.5.2023). In der ersten Jahreshälfte 2023 wurde von 552 Todesopfer durch Angriffe des IS berichtet (NPA 8.7.2023).

Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).

Zivile Todesopfer landesweit

Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021).

Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien

Die syrische Regierung wird beschuldigt mehrmals chemische Waffen eingesetzt zu haben, was zu internationalen Verurteilungen in den Jahren 2013, 2017 und 2018 führte (CFR 24.1.2024). Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Teams“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am 24. und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022).

Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021).

Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023).

Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln

Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April 2022. Die Gesamtzahl der durch Landminen (bekannten) getöteten Opfer im Jahr 2023 beträgt 101, darunter 25 Kinder und acht Frauen. Laut dem Humanitarian Needs Overiew der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 2.2.2024).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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