TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/7 L519 2213648-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2024
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Entscheidungsdatum

07.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L519 2213644-2/3E

L519 2213648-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden der (1.) XXXX , geb. XXXX , und des (2.) XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Irak, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch RA Mag. Dr. SIUDAK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, Zl. (1.) 1094357509-232318664 und (2.) 1094358408-232318702, wegen Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z. 3 FPG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden der (1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und des (2.) römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , beide StA. Irak, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch RA Mag. Dr. SIUDAK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, Zl. (1.) 1094357509-232318664 und (2.) 1094358408-232318702, wegen Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) reisten illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am 13.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) reisten illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am 13.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Die belangte Behörde erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die belangte Behörde setzte eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.römisch eins.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Die belangte Behörde erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die belangte Behörde setzte eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.

I.3. Den dagegen erhobenen Beschwerden der BF wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022, W286 2213644-1 und W286 2213648-1, teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide wurden dahingehend abgeändert, dass Rückkehrentscheidungen gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und den BF gemäß § 55 AsylG jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde.römisch eins.3. Den dagegen erhobenen Beschwerden der BF wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022, W286 2213644-1 und W286 2213648-1, teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide wurden dahingehend abgeändert, dass Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und den BF gemäß Paragraph 55, AsylG jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde.

I.4. Am 31.05.2023 wurde den BF vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, gültig bis 31.05.2024, ausgestellt.römisch eins.4. Am 31.05.2023 wurde den BF vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, gültig bis 31.05.2024, ausgestellt.

I.5. Am 13.11.2023 brachten die BF bei der belangten Behörde Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs 1 Z 3 FPG ein, also für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen. Sie begründeten diese Anträge damit, dass Reisepässe (mit einer einjährigen Gültigkeitsdauer) für die Ausreise nach Berlin zur Beantragung neuer irakischer Reisepässe (bei der dortigen irakischen Botschaft) notwendig sei, da die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstelle.römisch eins.5. Am 13.11.2023 brachten die BF bei der belangten Behörde Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein, also für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen. Sie begründeten diese Anträge damit, dass Reisepässe (mit einer einjährigen Gültigkeitsdauer) für die Ausreise nach Berlin zur Beantragung neuer irakischer Reisepässe (bei der dortigen irakischen Botschaft) notwendig sei, da die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstelle.

I.6. Dem vorangegangen war eine E-Mail-Korrespondenz zwischen einer Freundin der Erstbeschwerdeführerin und einem Mitarbeiter der belangten Behörde vom 25.08.2023: Die Freundin ersuchte um Empfehlung unter anderem in der Frage, wie die BF nach Ablauf ihrer Reisepässe zu neuen Pässen gelangen könnten, zumal die irakische Botschaft in Wien laut deren Auskunft keine Reisepässe ausstelle und auf die Botschaft in Berlin verwiesen habe. Um für den Passantrag nach Berlin reisen zu können, wäre die Ausstellung von Fremdenpässen die optimale Lösung. Der Mitarbeiter der Behörde verwies in seiner Antwort auch darauf, dass neben der Beantragung in Berlin ebenso eine Reise in den Irak zur dortigen Passausstellung mit einer von der irakischen Botschaft in Wien ausgestellten Bestätigung möglich sei.römisch eins.6. Dem vorangegangen war eine E-Mail-Korrespondenz zwischen einer Freundin der Erstbeschwerdeführerin und einem Mitarbeiter der belangten Behörde vom 25.08.2023: Die Freundin ersuchte um Empfehlung unter anderem in der Frage, wie die BF nach Ablauf ihrer Reisepässe zu neuen Pässen gelangen könnten, zumal die irakische Botschaft in Wien laut deren Auskunft keine Reisepässe ausstelle und auf die Botschaft in Berlin verwiesen habe. Um für den Passantrag nach Berlin reisen zu können, wäre die Ausstellung von Fremdenpässen die optimale Lösung. Der Mitarbeiter der Behörde verwies in seiner Antwort auch darauf, dass neben der Beantragung in Berlin ebenso eine Reise in den Irak zur dortigen Passausstellung mit einer von der irakischen Botschaft in Wien ausgestellten Bestätigung möglich sei.

I.7. Vom Bundesamt wurden die Anträge der BF mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden gemäß § 88 Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen würden und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. römisch eins.7. Vom Bundesamt wurden die Anträge der BF mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen würden und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

I.8. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, in denen im Wesentlichen moniert wurde, dass die angewendete Gesetzesbestimmung, insofern sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verlange, verfassungswidrig sei. Es liege eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung zwischen Fremden mit Daueraufenthaltsrecht und Fremden mit einem lediglich befristeten Aufenthaltstitel vor. Die Gültigkeitsdauer des Fremdenpasses könnte an die Gültigkeitsdauer des jeweiligen befristeten Aufenthaltstitels angepasst werden. Im gegenständlichen Fall sei es den BF verwehrt, Österreich zu verlassen, weil sie weder einen Reisepass aus ihrem Herkunftsland noch einen Fremdenpass erhalten könnten. Es liege daher ein verfassungswidriger Eingriff in die Ausreisefreiheit vor.römisch eins.8. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, in denen im Wesentlichen moniert wurde, dass die angewendete Gesetzesbestimmung, insofern sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verlange, verfassungswidrig sei. Es liege eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung zwischen Fremden mit Daueraufenthaltsrecht und Fremden mit einem lediglich befristeten Aufenthaltstitel vor. Die Gültigkeitsdauer des Fremdenpasses könnte an die Gültigkeitsdauer des jeweiligen befristeten Aufenthaltstitels angepasst werden. Im gegenständlichen Fall sei es den BF verwehrt, Österreich zu verlassen, weil sie weder einen Reisepass aus ihrem Herkunftsland noch einen Fremdenpass erhalten könnten. Es liege daher ein verfassungswidriger Eingriff in die Ausreisefreiheit vor.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

I.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Vorakte sowie den Inhalt der eingebrachten Beschwerde.

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige des Irak. Sie hätten die Möglichkeit, zur Erlangung neuer Reisepässe sich von der irakischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen und damit in den Irak zu reisen, wo sie sich neue irakische Reisepässe ausstellen lassen könnten.

Die Unmöglichkeit, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, liegt demnach bei beiden BF nicht vor.

Beide BF verfügen aktuell lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich („Rot-Weiß-Rot Karte plus“, gültig bis 31.05.2024) und erfüllen im Übrigen nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG).Beide BF verfügen aktuell lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich („Rot-Weiß-Rot Karte plus“, gültig bis 31.05.2024) und erfüllen im Übrigen nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG).

Ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung von Fremdenpässen für die BF wurde nicht vorgebracht und konnte auch sonst nicht festgestellt werden.

II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und der Vorakte ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.römisch II.2.1. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und der Vorakte ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

II.2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum lediglich befristeten Aufenthaltsrecht der BF in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, diese sind unzweifelhaft und wurden nicht bestritten.römisch II.2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum lediglich befristeten Aufenthaltsrecht der BF in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, diese sind unzweifelhaft und wurden nicht bestritten.

Dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nicht vorliegen, nämlich vor allem die fünfjährige ununterbrochene Niederlassung, ergibt sich ebenfalls aus den Verwaltungsakten und den Vorakten: Die BF waren zunächst ein Jahr aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und erhielten danach für ein weiteres Jahr eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, sodass sich insgesamt nur eine relevante ununterbrochene Niederlassung von zwei Jahren ergibt.

Dass ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung der beantragten Fremdenpässe vorliegen würde, wurde weder von den BF im erstinstanzlichen Verfahren behauptet noch in den Beschwerden vorgebracht.

Dass es den BF auch ohne Ausstellung eines Fremdenpasses möglich ist, Reisedokumente ihres Herkunftsstaates zu erlangen, ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Auskunft des Mitarbeiters der belangten Behörde, wonach die irakische Botschaft in Wien sehr wohl Heimreisezertifikate an irakische Staatsbürger ausstellt, sodass die BF mit solchen Zertifikaten in den Irak reisen und sich dort Reisepässe ausstellen lassen könnten. Dass dies im konkreten Fall nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, obwohl die besagte Auskunft den Anträgen auf Ausstellung von Fremdenpässen vorangegangen war. Die Anträge beider BF auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig abgewiesen, sodass nicht einzusehen ist, warum sie nicht in den Irak reisen könnten.

Dass eine Reise nach Berlin statt in den Irak möglicherweise der einfachere oder billigere Weg wäre, vermag die Unmöglichkeit der Erlangung von Reisedokumenten auf dem anderen Weg jedenfalls nicht darzutun. Denn Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab, sodass im konkreten Fall die Erlangung von Reisepässen auch ohne die Ausstellung von Fremdenpässen als zumutbar und möglich anzusehen ist.

II.3. Rechtliche Beurteilung römisch II.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch II.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

II.3.2.1. Hinsichtlich der Frage, ob den Beschwerdeführern Fremdenpässe auszustellen sind, ist § 88 Abs 1 FPG die einschlägige Rechtsvorschrift. Diese lautet:römisch II.3.2.1. Hinsichtlich der Frage, ob den Beschwerdeführern Fremdenpässe auszustellen sind, ist Paragraph 88, Absatz eins, FPG die einschlägige Rechtsvorschrift. Diese lautet:

§ 88. Paragraph 88,

(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

II.3.2.2. In § 88 Abs. 1 FPG sind demnach fünf Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. In sämtlichen Fällen ist uneingeschränkt Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288).römisch II.3.2.2. In Paragraph 88, Absatz eins, FPG sind demnach fünf Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. In sämtlichen Fällen ist uneingeschränkt Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288).

Kein solches öffentliches Interesse liegt beispielsweise im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Kein solches öffentliches Interesse liegt beispielsweise im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070).

Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN).Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, Paragraph 88, FPG Anmerkung 1 mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung von Fremdenpässen für die BF, welches über deren private Interessen hinausgeht, nicht vorgebracht, obwohl die BF zumindest im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten waren, und ist ein solches Interesse auch weit und breit nicht erkennbar, sodass schon in dieser Hinsicht ihre Anträge ins Leere gehen.

Darüber hinaus sind die BF wie festgestellt sehr wohl in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu verschaffen, sodass auch unter diesem Aspekt ihren Anträgen nicht Folge zu geben war.

Unzweifelhaft ist auch bei beiden BF das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sein müssen. Gegenteiliges wird auch in den Beschwerden nicht behauptet, vielmehr argumentieren diese mit verfassungsrechtlichen Erwägungen. Diese können aber im konkreten Fall schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Anträge wie dargelegt schon mangels Erfüllung anderer Voraussetzungen abzuweisen waren. Hinzuweisen ist Im Übrigen darauf, dass das erkennende Gericht in der angewendeten Gesetzesbestimmung keine Verfassungswidrigkeit erkennen kann: Die Bestimmung geht letztlich zurück auf das Paßgesetz 1969 und war dort im § 8 geregelt. In der Regierungsvorlage v. 26.02.1969 zu diesem Gesetz (1191 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP.) wird zur Einführung einer Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses für eine in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Person ausgeführt, dass die Ausstellung eines solchen Dokumentes angesichts des möglichen Eingriffs in die Passhoheit des Herkunftsstaates nur dann gerechtfertigt sei, wenn sie „im öffentlichen Interesse des Aufenthaltsstaates“ liege. An dieser Betrachtungsweise hat sich nichts geändert. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung judiziert, übernimmt Österreich zudem mit der Ausstellung von Fremdenpässen eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern, in die die mit diesen Pässen ausgestatteten Fremden reisen. Auch aus diesem Grund ist an die Ausstellung eines Fremdenpasses weiterhin ein restriktiver Maßstab anzulegen und sind die öffentlichen Interessen daran im Fokus zu behalten. Unzweifelhaft ist auch bei beiden BF das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sein müssen. Gegenteiliges wird auch in den Beschwerden nicht behauptet, vielmehr argumentieren diese mit verfassungsrechtlichen Erwägungen. Diese können aber im konkreten Fall schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Anträge wie dargelegt schon mangels Erfüllung anderer Voraussetzungen abzuweisen waren. Hinzuweisen ist Im Übrigen darauf, dass das erkennende Gericht in der angewendeten Gesetzesbestimmung keine Verfassungswidrigkeit erkennen kann: Die Bestimmung geht letztlich zurück auf das Paßgesetz 1969 und war dort im Paragraph 8, geregelt. In der Regierungsvorlage v. 26.02.1969 zu diesem Gesetz (1191 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch XI. GP.) wird zur Einführung einer Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses für eine in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Person ausgeführt, dass die Ausstellung eines solchen Dokumentes angesichts des möglichen Eingriffs in die Passhoheit des Herkunftsstaates nur dann gerechtfertigt sei, wenn sie „im öffentlichen Interesse des Aufenthaltsstaates“ liege. An dieser Betrachtungsweise hat sich nichts geändert. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung judiziert, übernimmt Österreich zudem mit der Ausstellung von Fremdenpässen eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern, in die die mit diesen Pässen ausgestatteten Fremden reisen. Auch aus diesem Grund ist an die Ausstellung eines Fremdenpasses weiterhin ein restriktiver Maßstab anzulegen und sind die öffentlichen Interessen daran im Fokus zu behalten.

Eine Ungleichbehandlung zwischen dauerhaft aufenthaltsberechtigten und nur befristet aufenthaltsberechtigten Fremden ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu erkennen: Denn bei einem lediglich befristeten Aufenthaltsrecht ist eben die Beziehung des Fremden zu Österreich noch nicht so stark und kann nach Ablauf der Befristung bei Nichtverlängerung bzw. Nichtbeantragung einer weiteren Aufenthaltsgenehmigung wieder wegfallen, sodass auch das öffentliche Interesse des österreichischen Staates an der Dokumentation des Fremden nicht so ausgeprägt ist (s. die zitierte Regierungsvorlage). Dagegen ist die Rechtsposition eines Fremden mit einem Anspruch auf ein unbefristetes Aufenthaltsrecht bereits derjenigen eines Staatsbürgers angenähert, sodass die Ausstellung eines Fremdenpasses gerechtfertigter erscheint. Die Möglichkeit einer lediglich befristeten Ausstellung des Fremdenpasses ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal die Ausstellungsdauer nicht an das Aufenthaltsrecht des Fremden, sondern die voraussichtliche Notwendigkeit eines Passes bzw. das voraussichtliche Vorliegen eines öffentlichen Interesses anknüpft.

Letztlich ist im konkreten Fall auch die Ausreisefreiheit der BF nicht beeinträchtigt, weil eben wie in der Beweiswürdigung geschildert eine Ausreise der BF in den Irak, und in weiterer Folge nach dortiger Erlangung von Reisepässen auch in andere Länder möglich ist.

Die Anträge der BF wurden daher zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen, sodass auch die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.

II.3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: römisch II.3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, sondern es wurden lediglich rechtliche Ausführungen getätigt, zu deren Erörterung eine mündliche Verhandlung nicht notwendig ist.Eine mündliche Verhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, sondern es wurden lediglich rechtliche Ausführungen getätigt, zu deren Erörterung eine mündliche Verhandlung nicht notwendig ist.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerden stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des FPG.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfassungsrechtliche Bedenken Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L519.2213648.2.00

Im RIS seit

26.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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