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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 8. Juli 1993, Zl. 475723/468-VI.1/93, betreffend bescheidmäßige Feststellung der mit der Verwendung auf einer Planstelle verbundenen dienstlichen Aufgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, verwiesen werden. Festzuhalten ist, daß der Beschwerdeführer mit 31. August 1992 der Abteilung II.1 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zur Dienstleistung zugewiesen wurde.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides, sowie aufgrund der Ausführungen in der zur Zl. 93/12/0088 protokollierten Säumnisbeschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Am 9. September 1992 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mit näheren Ausführungen einen Antrag "auf bescheidmäßige Feststellung eines mit der Verwendung auf einer Planstelle in der Abteilung II.1 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verbundenen Bereiches von dienstlichen Aufgaben" ein. Mit der am 18. März 1993 eingebrachten, zur Zl. 93/12/0088 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe. Dieses Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit Beschluß vom 1. Februar 1995 eingestellt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag mangels Parteistellung gemäß § 3 DVG 1984 zurückgewiesen. Begründend führte sie aus, daß die Dienstverwendung des Beschwerdeführers im Rahmen der Abteilung II.1 infolge seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bereits mit dem 17. November 1992, nämlich mit der Zustellung des Ruhestands-Versetzungsbescheides vom 11. November 1992, geendet habe. Seither seien weder sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis noch seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis durch die begehrte Feststellung betroffen, zumal über sein auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a GG 1956 gerichtetes Begehren bereits abschlägig entschieden worden sei. Nach § 3 DVG 1984 sei im dienstrechtlichen Verfahren (nur) jener Beamte Partei, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bzw. dessen Rechte und Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des betreffenden Verfahrens seien. Da ein Beamter des Ruhestandes bzw. ein zwar (noch) dem aktiven Dienststand angehörender, der "aber infolge Krankheit - dazu zählt auch die fehlende habituelle Eignung für den Dienst (vgl. § 14 BDG 1979) - dienstunfähig ist", keine dienstlichen Pflichten im Rahmen eines Arbeitsplatzes wahrzunehmen habe, könnten die Pflichten des Beschwerdeführers aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht mehr von der begehrten Feststellung berührt werden. Demnach fehle es ihm an der Parteistellung.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf bescheidmäßige Feststellung der auf einer Planstelle zusammengefaßten dienstlichen Aufgaben und seines Rechtes, als Partei im Verwaltungsverfahren einen meritorischen Bescheid zu erwirken, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorab ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leitet aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1992, Zl. 475723/292-VI.1/92 - mit dem die belangte Behörde unter anderem auch darüber abgesprochen hatte, wer im Sinne von § 44 Abs. 1 BDG 1979 Vorgesetzter des Beschwerdeführers sei, und der Gegenstand der zur Zl. 93/12/0130 protokollierten Beschwerde ist - die Beurteilung ab, "daß im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten lediglich Vorgesetzte bestehen". Auf Vorgesetzte finde das Dienstrechtsverfahrensgesetz zufolge seines § 1 Abs. 4 keine Anwendung. Nach der Rechtslage "ist es nämlich so, daß die Dienstbehörde wegen der ihr beschiedenen Vorgesetztenrolle nicht bescheidmäßig entscheiden darf und die alleinige Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz kraft Verfassungsbestimmung beim Verwaltungsgerichtshof liegt. Der von der Behörde stets angewendete § 1 Abs. 4 DVG verbietet eine bescheidmäßige Erledigung durch diese Behörde". Diese Schlußfolgerung ist, wie in dem in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, näher ausgeführt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unzutreffend.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. NF Nr. 12856/A).
Davon ausgehend, vermag der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erlassung des angestrebten Feststellungsbescheides nicht aufzuzeigen, hat doch die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, daß er mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in den Ruhestand versetzt wurde. Sofern er vorbringt, daß mit dem angestrebten Feststellungsbescheid Vorfragen für andere Verfahren geklärt werden sollen, verkennt er den subsidiären Charakter dieses Rechtsbehelfes.
Demnach hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis den Antrag zutreffend zurückgewiesen und kann der Beschwerdeführer dadurch nicht in subjektiven Rechten verletzt sein.
Da somit bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer hieraus weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120333.X00Im RIS seit
25.01.2001