Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L518 2287061-1/11E
L518 2287064-1/11E
L518 2287062-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , der (2.) XXXX , geb. XXXX und der mj. (3) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Eltern, alle Staatsangehörigkeit Georgien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.01.2024, Zl. XXXX , XXXX und XXXX wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG, §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , der (2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX und der mj. (3) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gesetzlich vertreten durch die Eltern, alle Staatsangehörigkeit Georgien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.01.2024, Zl. römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG, Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG bis zum 30.06.2024 verlängert wird.A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG bis zum 30.06.2024 verlängert wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1, BF2 und BF3 bezeichnet), reisten spätestens am 06.09.2023 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 13.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1, BF2 und BF3 bezeichnet), reisten spätestens am 06.09.2023 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 13.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung gab der BF1 zum Ausreisegrund befragt an „Ich war politisch aktiv und Anhänger der Nationalen Partei. Aus dem Grund wurde ich immer wieder unter Druck gesetzt und verfolgt. Bei den Wahlen habe ich teilgenommen. Danach wurde ich durch die Polizisten verfolgt. Ich werde immer noch verfolgt. Außerdem leidet meine Tochter an Mikrozephalie und Epilepsie. Sie braucht dringend eine Therapie. Dies sind all meine Fluchtgründe. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“. Von der BF2 wurde für sich und die BF3 keine anderen Gründe bekannt gegeben.
I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF am 16.01.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ASt Graz, im Beisein einer Dolmetscherin in georgischer Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF am 16.01.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ASt Graz, im Beisein einer Dolmetscherin in georgischer Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der BF1 im Rahmen der freien Erzählung bekannt „Ich kann nicht sagen, weshalb wir ausgereist sind, ob es wegen XXXX war oder wegen der politischen Situation. Alles hat zusammengespielt. Es ging uns finanziell nicht sehr gut und es war psychisch sehr belastend, weshalb wir uns dazu entschlossen haben, auszureisen“. Von der BF2 wurde im Rahmen der freien Erzählung ausgeführt „Drei Monate bevor wir Georgien verlassen haben, haben wir bemerkt, dass wir beobachtet werden. Uns sind bestimmte Autos gefolgt, als wir mit der Tochter zur Therapie gefahren sind. Bei der Heimfahrt sind sie uns wieder gefolgt. Im August 2023 waren auch fremde Männer im Garten. Nachts konnten wir nicht richtig schlafen, weil wir aufgeregt waren. Man wollte meinen Mann fangen, als er bei der Nachbarin war und diese verließ. Er konnte sich aber wegreisen und fiel hin. Er hat mich dann angerufen, dass ich ihn hole und die Leute liefen weg. Sie waren zivil gekleidet. Ich bin dann zu meinem Mann und dachte, er wäre geschlagen worden, aber er sagte, dass er gefallen ist“.Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der BF1 im Rahmen der freien Erzählung bekannt „Ich kann nicht sagen, weshalb wir ausgereist sind, ob es wegen römisch XXXX war oder wegen der politischen Situation. Alles hat zusammengespielt. Es ging uns finanziell nicht sehr gut und es war psychisch sehr belastend, weshalb wir uns dazu entschlossen haben, auszureisen“. Von der BF2 wurde im Rahmen der freien Erzählung ausgeführt „Drei Monate bevor wir Georgien verlassen haben, haben wir bemerkt, dass wir beobachtet werden. Uns sind bestimmte Autos gefolgt, als wir mit der Tochter zur Therapie gefahren sind. Bei der Heimfahrt sind sie uns wieder gefolgt. Im August 2023 waren auch fremde Männer im Garten. Nachts konnten wir nicht richtig schlafen, weil wir aufgeregt waren. Man wollte meinen Mann fangen, als er bei der Nachbarin war und diese verließ. Er konnte sich aber wegreisen und fiel hin. Er hat mich dann angerufen, dass ich ihn hole und die Leute liefen weg. Sie waren zivil gekleidet. Ich bin dann zu meinem Mann und dachte, er wäre geschlagen worden, aber er sagte, dass er gefallen ist“.
I.3. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass beide BF vorerst bekannt gaben, aufgrund politischer Verfolgung des BF1 ausgereist zu sein. Näher führten sie an, dass zivile Polizisten der Opposition nachts mehrmals das Grundstück betraten und den BF Angst einjagten. Auch hätten die BF aufgrund des politischen Drucks auf den BF1 die BF3 nicht mehr zum Arzt bringen können. In der weiteren Einvernahme steigerte die BF2 ihr Vorbringen damit, dass sie nunmehr auch behauptete, öfters von mehreren Autos verfolgt worden zu sein. Auch hätte man den BF1 fangen wollen, um Lösegeld zu fordern, dieser hätte sich jedoch wegreißen können, sich aber dabei verletzt. Die Rettung hätte die Versorgung des BF1 abgelehnt, da dieser sich dagegen aussprach, dass die Sanitäter die Polizei holen. Die Rettung wäre dann, ohne ihn zu versorgen, weggefahren. Dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF1 im Zuge der Einvernahme, wo er mehrmals konkret und unmissverständlich anführte, nie einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch schilderte er nie eine versuchte Entführung seiner Person oder Verweigerung der Erste-Hilfe durch Sanitäter. Zusammenfassend begründete der BF1 die gemeinsame Ausreise damit, dass ihm alles zu viel wurde (Gerichtsverfahren, ständige Begleitung ihrer Tochter zu den Behandlungen/Therapien, Arbeit) er nicht gewusst hätte, wie er alles bewältigen solle, nachdem die Partei ihn auch nicht mehr unterstütze. Jedoch gab er zu Protokoll, für die BF3 staatliche Unterstützung im Sinne einer Krankenpension erhalten zu haben.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.4. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es offensichtlich ist, dass die belangte Behörde überhaupt keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt hat und deswegen auch nur eine Negativfeststellung treffen konnte. Die Bescheide sind oberflächlich und der Sachverhalt wurde überhaupt nicht mit Ermittlungsergebnissen (welche nicht vorliegen) oder Länderberichten abgeglichen. Auch wären die Länderfeststellungen mangelhaft. Darüber hinaus hat die belangte Behörde bei Prüfung der medizinischen Lage sich nur mit der allgemeinen medizinischen Lage beschäftigt. Den BF droht daher im Falle ihrer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK und würden sie (BF1-2) in eine ausweglose Situation geraten.römisch eins.4. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es offensichtlich ist, dass die belangte Behörde überhaupt keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt hat und deswegen auch nur eine Negativfeststellung treffen konnte. Die Bescheide sind oberflächlich und der Sachverhalt wurde überhaupt nicht mit Ermittlungsergebnissen (welche nicht vorliegen) oder Länderberichten abgeglichen. Auch wären die Länderfeststellungen mangelhaft. Darüber hinaus hat die belangte Behörde bei Prüfung der medizinischen Lage sich nur mit der allgemeinen medizinischen Lage beschäftigt. Den BF droht daher im Falle ihrer Rückkehr eine Verletzung von Artikel 3, EMRK und würden sie (BF1-2) in eine ausweglose Situation geraten.
Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters die Bescheide zur Gänze zu beheben und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen, festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und den BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen; sowie den BF eine Aufenthaltsberechtigung gern. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen;Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters die Bescheide zur Gänze zu beheben und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen, festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und den BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen; sowie den BF eine Aufenthaltsberechtigung gern. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen;
I.5. Am 22.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF1, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF1 die Gelegenheit gegeben, seine Standpunkte umfassend darzulegen.römisch eins.5. Am 22.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF1, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF1 die Gelegenheit gegeben, seine Standpunkte umfassend darzulegen.
I.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxer Christ. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren, er ist mit der BF2 verheiratet und Vater der minderjährigen BF3. Der BF1 besuchte neun Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Buchhaltungsschule. Danach studierte er vier Jahre Agrarwissenschaft an der Universität in Tiflis. Zuletzt war er bei BP als Operator tätig und transportierte schwere Lasten als Fahrer. Die Identität des BF1 steht fest.Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxer Christ. Der BF1 wurde am römisch XXXX in römisch XXXX geboren, er ist mit der BF2 verheiratet und Vater der minderjährigen BF3. Der BF1 besuchte neun Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Buchhaltungsschule. Danach studierte er vier Jahre Agrarwissenschaft an der Universität in Tiflis. Zuletzt war er bei BP als Operator tätig und transportierte schwere Lasten als Fahrer. Die Identität des BF1 steht fest.
Der BF1 gibt an, zur Substitution Compensan zu nehmen.
In XXXX leben noch die Mutter, der Bruder mit seiner Familie (Frau und drei Söhne) und weitere Verwandte, der BF1 gibt bekannt, dass es sich um ca. 20 Verwandte handelt. Die Mutter ist Lehrerin, der Bruder KFZ-Mechaniker. Der BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. In römisch XXXX leben noch die Mutter, der Bruder mit seiner Familie (Frau und drei Söhne) und weitere Verwandte, der BF1 gibt bekannt, dass es sich um ca. 20 Verwandte handelt. Die Mutter ist Lehrerin, der Bruder KFZ-Mechaniker. Der BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten.
Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxe Christin. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und die Mutter der BF3. Sie besuchte neun Jahre lang die Schule und absolvierte danach Kurse zur Masseurin. Sie war vor der Ausreise als Hausfrau tätig. Die Identität der BF2 steht fest. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxe Christin. Die BF2 wurde am römisch XXXX in römisch XXXX geboren. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und die Mutter der BF3. Sie besuchte neun Jahre lang die Schule und absolvierte danach Kurse zur Masseurin. Sie war vor der Ausreise als Hausfrau tätig. Die Identität der BF2 steht fest.
Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente.
In Tiflis wohnen noch die Eltern, vier volljährige Schwestern und weitere Verwandte, die BF1 gibt in Vertretung der BF2 im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung bekannt, dass es sich um ca. 50 Verwandte der BF2 handelt. Die Eltern beziehen eine Pension, zwei Schwestern sind berufstätig, eine Schwester wohnt noch bei den Eltern.
Die minderjährige BF3 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxe Christin. Die BF3 wurde am XXXX in Tiflis geboren und lebt bei und von den Eltern. Die minderjährige BF3 ist die Tochter des BF1 und der BF2 und wird im Verfahren von den Eltern gesetzlich vertreten. Die Identität des BF3 steht fest. Die minderjährige BF3 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxe Christin. Die BF3 wurde am römisch XXXX in Tiflis geboren und lebt bei und von den Eltern. Die minderjährige BF3 ist die Tochter des BF1 und der BF2 und wird im Verfahren von den Eltern gesetzlich vertreten. Die Identität des BF3 steht fest.
Der BF3 leidet unter Mikrozephalie und Epilepsie. Beide Krankheiten sind nicht heilbar. In Georgien wurde die BF3 medizinisch behandelt und erhielt auch eine Physiotherapie, sowie eine Sprachtherapie. Zudem wurde ihr der Behindertenstatus zugesprochen und eine Behindertenpension gewährt. Die Kosten der Therapien wurden von staatlichen Stellen übernommen. Im Bundesgebiet wurden die Medikamente Convulex, Canazepam und Gewacalm verordnet. Dem letzten Ambulanzbefund des Universitäts-Klinikum XXXX vom 29.01.2024 ist zu entnehmen, dass eine Versorgung mittels Rollstuhl, mit Sitzschale nach Modell und einem Zimmeruntergestell für zuhause geplant ist. Beide Behelfe wurden verordnet und der Krankenkasse zur Bewilligung übermittelt. Vorgesehen ist eine Verlaufskontrolle in vier bis sechs Monaten. Derzeit erhält sie eine Psychotherapie und trägt ein Mieder. Am 28.05.2024 wird eine beidseitige chirurgische Hüftkorrektur (der Hüftknochen wird dabei etwas angefeilt, damit der Oberschenkelknochen richtig sitzt) durchgeführt.Der BF3 leidet unter Mikrozephalie und Epilepsie. Beide Krankheiten sind nicht heilbar. In Georgien wurde die BF3 medizinisch behandelt und erhielt auch eine Physiotherapie, sowie eine Sprachtherapie. Zudem wurde ihr der Behindertenstatus zugesprochen und eine Behindertenpension gewährt. Die Kosten der Therapien wurden von staatlichen Stellen übernommen. Im Bundesgebiet wurden die Medikamente Convulex, Canazepam und Gewacalm verordnet. Dem letzten Ambulanzbefund des Universitäts-Klinikum römisch XXXX vom 29.01.2024 ist zu entnehmen, dass eine Versorgung mittels Rollstuhl, mit Sitzschale nach Modell und einem Zimmeruntergestell für zuhause geplant ist. Beide Behelfe wurden verordnet und der Krankenkasse zur Bewilligung übermittelt. Vorgesehen ist eine Verlaufskontrolle in vier bis sechs Monaten. Derzeit erhält sie eine Psychotherapie und trägt ein Mieder. Am 28.05.2024 wird eine beidseitige chirurgische Hüftkorrektur (der Hüftknochen wird dabei etwas angefeilt, damit der Oberschenkelknochen richtig sitzt) durchgeführt.
Die BF reisten am 06.09.2023 legal aus Georgien auf dem Luftweg aus und in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie brachten 13.09.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte.
Die BF leben von der Grundversorgung und haben keine Deutsch- und Integrationskurse besucht. Sie sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder und leisten keine ehrenamtlic