TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/14 L508 2254496-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L508 2254492-2/5E

L508 2254499-2/5E

L508 2254496-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Irak, vertreten vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins, a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins, a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins, a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, Staatsangehörige des Iraks sowie Angehörige der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, reisten im März 2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 04.03.2021 im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

2. Am 05.03.2021 erfolgten die Erstbefragungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Im Rahmen dieser brachten beide Beschwerdeführer vor, dass im Irak Krieg herrsche und sie Angst um ihr Leben hätten. Der Zweitbeschwerdeführer gab zudem an, seine Ehefrau ohne Erlaubnis deren Eltern geheiratet zu haben. Die Familie seiner Ehefrau bedrohe den BF2 deswegen und er befürchte, dass sie ihn umbringen werden.

3. Am 07.04.2021 verließen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer freiwillig das österreichische Bundesgebiet in die Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA; belangte Behörde) eingestellt. Am 18.10.2021 gelangten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen einer Rücküberstellung durch die schweizerischen Behörden erneut in das österreichische Bundesgebiet. In der Folge wurden die Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers fortgesetzt.

4. Für die in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin wurde am 12.01.2022 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

5. Am 12.01.2022 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer jeweils vor dem BFA einvernommen. Die Beschwerdeführer legten befragt zu ihren Fluchtgründen dar aufgrund von Bedrohungen des Vaters des Zweitbeschwerdeführers geflohen zu sein. Dieser habe die BF1 zwingen wollen, sich beschneiden zu lassen. Im Falle einer Rückkehr befürchten die Beschwerdeführer, dass der Vater des BF2 sie umbringen werde.

6. Mit Bescheiden des BFA vom 14.03.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheiden des BFA vom 14.03.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG).

8. Die Verfahren wurden am 29.04.2022 der Gerichtsabteilung L504 zugewiesen und auf Grund einer Unzuständigkeitsanzeige gemäß § 20 AsylG am 10.05.2022 der Gerichtsabteilung L524.8. Die Verfahren wurden am 29.04.2022 der Gerichtsabteilung L504 zugewiesen und auf Grund einer Unzuständigkeitsanzeige gemäß Paragraph 20, AsylG am 10.05.2022 der Gerichtsabteilung L524.

9. Die gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2022 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2023, mit Erkenntnissen vom 20.07.2023, Zahlen: L524 2254492-1/13E, L524 2254499-1/20E und L524 2254496-1/10E, in allen Spruchpunkten als unbegründet ab.

9.1. In diesen Erkenntnissen wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.9.1. In diesen Erkenntnissen wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

9.2. Diese Entscheidung erwuchs mit 24.07.2023 in Rechtskraft.

10. Die Beschwerdeführer haben das österreichische Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen verlassen und reisten nach Deutschland, wo sie am 10.08.2023 einen Asylantrag gestellt haben.

11. Im Zuge der Dublin III-VO wurden die Beschwerdeführer am 12.03.2024 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

12. Am 12.03.2024 stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer für sich und als gesetzliche Vertreter für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin einen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

13. Anlässlich der am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung führte die Erstbeschwerdeführerin als Grund für ihre neuerliche Antragstellung aus, dass sie ihre alten Fluchtgründe aufrechterhalten würde; sie habe keine neuen Fluchtgründe. Die Tochter der BF1 habe niemanden in ihrer Heimat und sei diese in Österreich geboren. Bei einer Rückkehr befürchte sie den Tod, da der Schwiegervater sie töten wolle. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung ebenfalls an, seine alten Fluchtgründe aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus habe der BF2 in seiner Heimatstadt keine Existenzmittel und Zukunftsperspektive. Die Tochter sei in Österreich zur Welt gekommen und möchte der BF2 sein Leben weiterhin in Österreich führen, da er in seinem Heimatland diese Möglichkeit nicht mehr habe. Bei einer Rückkehr befürchte der BF2 in eine aussichtslose Situation zu kommen, da er keine Existenzmittel mehr in seiner Heimatstadt habe.

14. Mit Note vom 18.03.2024 wurde den Beschwerdeführern eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG ausgefolgt, mit welcher die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, die Anträge der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 14. Mit Note vom 18.03.2024 wurde den Beschwerdeführern eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG ausgefolgt, mit welcher die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, die Anträge der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

15. Am 12.04.2024 erfolgten die behördlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer. Im Rahmen ihrer Befragung gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihren Heimatstaat aufgrund von Bedrohungen durch den Schwiegervater verlassen zu haben. Dieser bestehe darauf, dass sich die BF1 beschneiden lasse. Der Schwiegervater habe den Zweitbeschwerdeführer auch mit einer Waffe bedroht. Hinsichtlich der Fluchtgründe der Tochter (Drittbeschwerdeführin) führte die BF1 aus, dass diese dieselben Gründe wie sie selbst habe. Befragt zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF1 an, sich hier töten zu werden, bevor sie abgeschoben werde. Der Zweitbeschwerdeführer legte im Zuge seiner Einvernahme dar, Probleme mit seinem Vater gehabt zu haben. Dieser habe gewollt, dass sich die Frau des BF2 beschneiden lässt. Der B2 sei von seinem Vater auch mit einer Waffe bedroht worden und sei der Vater Alkoholiker und konsumiere auch Drogen. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF2 an, Angst um das Leben seiner Frau und seiner Tochter zu haben, da diese zwangsweise beschnitten werden würden.

16. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024 wies die belangte Behörde die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA die jeweiligen Anträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide). Das BFA erteilte den Beschwerdeführern des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte IV. bis VI. der angefochtenen Bescheide). 16. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024 wies die belangte Behörde die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA die jeweiligen Anträge gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch II. der angefochtenen Bescheide). Das BFA erteilte den Beschwerdeführern des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkte römisch III. der angefochtenen Bescheide), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. der angefochtenen Bescheide).

16.1. Die Bescheide bezüglich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege und das (ursprüngliche) Vorbringen in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubwürdig bzw. „nicht asylrelevant“ erachtet worden sei. Die beiden Beschwerdeführer hätten den gegenständlichen Asylantrag in der Erstbefragung und vor dem belangten Bundesamt mit denselben Gründen wie den vorangegangenen Asylantrag begründet. Im Hinblick auf ihre private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde ebenso wenig Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten. Insgesamt habe sich aus dem gleichlautenden Vorbringen, unter Bezugnahme der aktuellen Länderinformationen zum Irak, erneut keine Asylrelevanz und auch keine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ergeben. Ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt habe sich im gegenständlichen Vorbringen nicht ergeben.16.1. Die Bescheide bezüglich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege und das (ursprüngliche) Vorbringen in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubwürdig bzw. „nicht asylrelevant“ erachtet worden sei. Die beiden Beschwerdeführer hätten den gegenständlichen Asylantrag in der Erstbefragung und vor dem belangten Bundesamt mit denselben Gründen wie den vorangegangenen Asylantrag begründet. Im Hinblick auf ihre private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde ebenso wenig Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten. Insgesamt habe sich aus dem gleichlautenden Vorbringen, unter Bezugnahme der aktuellen Länderinformationen zum Irak, erneut keine Asylrelevanz und auch keine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK ergeben. Ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt habe sich im gegenständlichen Vorbringen nicht ergeben.

16.2. Der Bescheid bezüglich der BF3 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen zum Folgeantrag vorgebracht worden seien und sei die gesetzliche Vertreterin nicht in der Lage wie bereits im Vorverfahren nicht in der Lage gewesen, eine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Die vorgebrachten Fluchtgründe würden weiterhin keine Asylrelevanz aufweisen und sei über die Behauptungen bereits im Vorverfahren abgesprochen worden.

17. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024 wurde den Beschwerdeführern jeweils gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 17. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024 wurde den Beschwerdeführern jeweils gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

18. Gegen die oa. Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.04.2024 im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation gemeinsam in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

18.1. Nach Wiederholung des Sachverhalts und Verfahrensgangs wird der belangten Behörde zunächst die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen. Es wird moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen.

18.2. Die im a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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