Entscheidungsdatum
15.05.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
L512 2287003-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch XXXX , GZ: römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5 VwGVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, 2 und Absatz 5, VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 12.05.2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (nachfolgende kurz: BF) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie von der Entrichtung der erneuerbaren-Förderpauschale.
Unter Punkt 4 des Antragformulars ist die Auswahl „Bezug von Leistungen nach Pensionsrechtlichen Bestimmungen oder die Zuwendung vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ angekreuzt.
Unter Punkt 10 des Antragformulars gab die BF keine weitere im Haushalt lebende Person an.
Dem Antrag waren ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zum Hauptwohnsitz der BF sowie ein Bankauszug der XXXX vom 31.03.2023 angeschlossen.Dem Antrag waren ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zum Hauptwohnsitz der BF sowie ein Bankauszug der römisch XXXX vom 31.03.2023 angeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 15.06.2023 wurde die BF seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:
- Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Konkret wurden Nachweise über sämtliche weitere Bezüge außer der Pension oder eine Ausgleichszulage der BF gefordert.
3. Mit Schreiben vom 15.06.2023 wurde der BF hinsichtlich des Antrages auf Kostenbefreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (kurz: EAG-Kostenbefreiung) mitgeteilt, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung [gemäß § 3 Abs. 5 RGG iVm §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)] zählen müsse, um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können. Begründend wurde ausgeführt, dass sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung [gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)] zählen müsse, um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf 4. Mit Bescheid vom römisch XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf
- Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für
Fernsehempfangseinrichtungen
- Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
- Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und
Erneuerbaren-Förderbeitrag)
zurück.
Begründend führte sie aus, dass die BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen (Unterlagen zur Einkommensberechnung) nachzureichen. Die BF sei darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Die geforderten Angaben bzw. Unterlagen seien von der BF jedoch nicht nachgereicht worden.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Der Beschwerde angeschlossen wurde der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2021.
6. Mit Schreiben vom 21.02.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangen Behörde sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten maßgeblicher Bestimmungen der Novelle