Entscheidungsdatum
17.05.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
L512 2288927-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch XXXX , GZ: römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5 VwGVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, 2 und Absatz 5, VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 21.09.2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (nachfolgende kurz: BF) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie von der Entrichtung der erneuerbaren-Förderpauschale.
Dem Antrag waren Folgende Unterlagen angeschlossen:
Schreiben der Versicherungsanstalt XXXX vom XXXX Schreiben der Versicherungsanstalt römisch XXXX vom römisch XXXX
- Zwei Auszüge aus dem Zentralen Melderegister
Ein Bankauszug der XXXX vom XXXX Ein Bankauszug der römisch XXXX vom römisch XXXX
Energielieferungsvertrag XXXX Energielieferungsvertrag römisch XXXX
2. Mit Schreiben vom 13.10.2023 wurde die BF seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:
- Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage
Konkret wurden Nachweise über aktuelle gesetzliche Ansprüche (zB (Rezeptgebührenbefreiung/Bescheid der Mindestsicherung/AMS-Bezug direkt vor Krankengeldbezug/etc.) der BF gefordert.
3. Am 26.10.2023 und 04.11.2023 langten bei der belangten Behörde u.a. folgende Unterlagen der BF ein:
- Bankauszug XXXX vom XXXX (Gutschrift Heizkostenzuschuss)- Bankauszug römisch XXXX vom römisch XXXX (Gutschrift Heizkostenzuschuss)
- Bankauszug XXXX vom XXXX (Gutschrift Antiteuerung Kinderzuschuss)- Bankauszug römisch XXXX vom römisch XXXX (Gutschrift Antiteuerung Kinderzuschuss)
- Bankauszug XXXX vom XXXX (Gutschrift Antiteuerung Kinderzuschuss)- Bankauszug römisch XXXX vom römisch XXXX (Gutschrift Antiteuerung Kinderzuschuss)
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf 4. Mit Bescheid vom römisch XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf
- Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
- Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
- Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
- Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag)
zurück.
Begründend führte sie aus, dass die BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen (zB Rezeptgebührenbefreiung/Bescheid der Mindestsicherung/AMS-Bezug direkt vor Krankengeldbezug/etc.) nachzureichen. Die BF sei darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Die geforderten Angaben bzw. Unterlagen seien von der BF jedoch nicht nachgereicht worden.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Der Beschwerde angeschlossen wurden u. a. Bankauszüge der XXXX vom XXXX (Gutschrift Heizkostenzuschuss), XXXX (Gutschrift Antiteuerung Kinderzuschuss), XXXX (Gutschrift Antiteuerung Kinderzuschuss) und XXXX (Gutschrift Antiteuerung Kinderzuschuss) sowie ein Schreiben der Versicherungsanstalt XXXX vom XXXX .5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Der Beschwerde angeschlossen wurden u. a. Bankauszüge der römisch XXXX vom römisch XXXX (Gutschrift Heizkostenzuschuss), römisch XXXX (Gutschrift Antiteuerung Kinderzuschuss), römisch XXXX (Gutschrift Antiteuerung Kinderzuschuss) und römisch XXXX (Gutschrift Antiteuerung Kinderzuschuss) sowie ein Schreiben der Versicherungsanstalt römisch XXXX vom römisch XXXX .
6. Mit Schreiben vom 30.12.2023 stellte die BF für den Fall, dass die am 28.12.2023 erhobene Beschwerde abgelehnt werde, einen neuerlichen Antrag bei der GIS Gebühren Info Service GmbH auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den damit verbundenen Abgaben ab 01.01.2024, auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten sowie auf Befreiung von der Entrichtung der erneuerbaren-Förderpauschale.
7. Mit Schreiben vom 22.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangen Behörde sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG,