TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/21 L521 2287121-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2024
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Entscheidungsdatum

21.05.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EAG §72
EAG-Befreiungsverordnung §2
EAG-Befreiungsverordnung §4
FeZG §2
FeZG §3
FeZG §4
FeZG §9
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


L521 2287121-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 26.09.2023, Zl. 100002421230-3RF, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der römisch XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 26.09.2023, Zl. 100002421230-3RF, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 12.06.2023 überreichtem Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 12.06.2023 überreichtem Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei Meldebestätigungen, Reisepasskopien, Gehaltsnachweise und das Deckblatt eines auf §§ 382b und 382c der Exekutionsordnung (EO) gestützten Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg an, womit einer Person männlichen Geschlechts verschiedene Verbote auferlegt wurden.Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei Meldebestätigungen, Reisepasskopien, Gehaltsnachweise und das Deckblatt eines auf Paragraphen 382 b und 382c der Exekutionsordnung (EO) gestützten Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg an, womit einer Person männlichen Geschlechts verschiedene Verbote auferlegt wurden.

2. Mit Note vom 14.07.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 12.06.2023 auf.

3. Die beschwerdeführende Partei reichte mit Telefax vom 26.07.2023 eine Unterhaltsvereinbarung betreffend den haushaltszugehörigen minderjährigen Sohn, aktuelle Einkommensnachweise und einen Bestandvertrag nach.

4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.09.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.06.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die GIS Gebühren Info Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nicht fristgerecht nachgereicht.4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.09.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.06.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die GIS Gebühren Info Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nicht fristgerecht nachgereicht.

5. Gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 26.09.2023 richtet sich die am 02.10.2023 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

6. Die auf den 22.02.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 12.06.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG sowie Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein. 1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 12.06.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG sowie Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein.

1.2. Mit Note vom 14.07.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage von Unterlagen zur Einkommensberechnung sowie zum Nachweis eines in § 47 der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Befreiungstatbestandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 12.06.2023 auf.1.2. Mit Note vom 14.07.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage von Unterlagen zur Einkommensberechnung sowie zum Nachweis eines in Paragraph 47, der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Befreiungstatbestandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 12.06.2023 auf.

1.3. Die beschwerdeführende Partei reichte mit Telefax vom 26.07.2023 eine Unterhaltsvereinbarung betreffend den haushaltszugehörigen minderjährigen Sohn, aktuelle Einkommensnachweise und einen Bestandvertrag nach.

1.4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.09.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.06.2023 betreffend Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.1.4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.09.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.06.2023 betreffend Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 100002421230-3RF der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Rechtslage:

3.1.1. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren das AVG anzuwenden.3.1.1. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren das AVG anzuwenden.

3.1.2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren.3.1.2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen § 6 anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen Paragraph 6, anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist.

3.1.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.1.3. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).

3.1.4. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (statt aller VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131).

Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die GIS Gebühren Info Service GmbH eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.06.2023 zu Recht verweigert hat oder ob die beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihren Antrag verletzt wurde. Ob die beantragten Befreiungen zu gewähren sind, kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eingeschränkten Kognitionsbefungnis des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend geklärt werden.

3.2. In der Sache:

3.2.1. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die §§ 47 bis 49 FMGebO, auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre.3.2.1. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die Paragraphen 47 bis 49 FMGebO, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre.

Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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