Entscheidungsdatum
24.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2269585-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Dr. KLODNER - Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Dr. KLODNER - Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins, a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, verließ im Mai 2022 seinen Herkunftsstaat und reiste anschließend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 25.06.2022 im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Am 27.06.2022 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Im Rahmen dieser brachte der Beschwerdeführer vor, Kurde zu sein und keine Rechte in der Türkei zu haben. Der Beschwerdeführer werde politisch verfolgt und wolle er in Österreich Asyl haben und hier arbeiten und sich eine Zukunft aufbauen. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, Angst vor der Regierung zu haben.
3. Am 13.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich seiner Ausreisegründe an, dass er vor religiösem Druck weggelaufen sei. Seine Mutter habe aus dem Beschwerdeführer einen religiösen Menschen machen wollen und ihn auf Korankurse geschickt. Der Beschwerdeführer habe das Erlernte aber nicht geglaubt. Er habe anschließend seinen Freundeskreis gewechselt, nicht mehr gebetet und keine Moscheen mehr besucht. Der Beschwerdeführer sei von den Mitmenschen in seinem Viertel als gottlos bezeichnet worden und hätten sie gemeint, dass er in die Hölle gehen werde. Auf den Beschwerdeführer sei Druck sowohl durch die Mitmenschen in der Umgebung als auch durch seine Eltern ausgeübt worden, da er sich von den religiösen Gemeinschaften entfernt habe. Der Beschwerdeführer sei diskriminiert und von der Gesellschaft ausgeschlossen worden und habe er aus Angst flüchten müssen. Die Familie des Beschwerdeführers sei Mitglied der Gemeinschaft „Tevhit ve Sünnet Cemati“ und der Religionsunterreicht habe in den Gebetshäusern dieser Gemeinschaft stattgefunden.
4. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
4.1. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft vorbringen konnte. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.4.1. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft vorbringen konnte. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
5. Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen den oa. Bescheid am 16.03.2023 Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2023 wurde die gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2023 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, GZ: L507 2269585-1/7E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. folgendermaßen zu lauten hat: Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). 6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2023 wurde die gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2023 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, GZ: L507 2269585-1/7E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch II. folgendermaßen zu lauten hat: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II.).
6.1. Im oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.6.1. Im oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
6.2. Diese Entscheidung erwuchs mit 20.10.2023 in Rechtskraft.
7. Der Beschwerdeführer stellte am 01.03.2024 seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
8. Anlässlich der am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung führte der Beschwerdeführer als Grund für die neuerliche Antragstellung aus, keine neuen Asylgründe zu haben. Der Beschwerdeführer dürfe nicht in die Türkei und die bisherigen Fluchtgründe seien weiterhin aufrecht. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass sich seit seinem Aufenthalt in Österreich die Lage in der Türkei verschlechtert habe. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
9. Mit Note vom 07.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG ausgefolgt, mit welcher die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 9. Mit Note vom 07.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG ausgefolgt, mit welcher die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
10. Am 08.04.2024 erfolgte die behördlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Im Rahmen seiner Befragung gab der Beschwerdeführer an, aufgrund seiner Zugehörigkeit als Kurde in der Türkei diskriminiert zu werden. Der Beschwerdeführer habe bereits bei seinem ersten Asylantrag erwähnt, Kurde zu sein aber habe er nicht detailliert alle seine Gründe angeben können. Der Beschwerdeführer habe sich einer islamischen Gruppierung angeschlossen und diese anschließend wieder verlassen. Die Gruppierung habe einen Dschihad durchführen wollen und sich gegen Kurden gerichtet. Nach seinem Austritt aus dieser Gruppe sei der Beschwerdeführer bedroht worden. Darüber hinaus sei es in der Heimatstadt des Beschwereführers zu gravierenden Problemen zwischen den Sicherheitskräfen und der kurdischen Bevölkerung gekommen. Weitere Ausführungen tätigte der BF nicht und wurden auch keine weiteren Asylgründe geltend gemacht.
11. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids). 11. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheids).
11.1. Die belangte Behörde begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass die erstmals vor dem Bundesamt vorgebrachten zusätzlichen Ausführungen keinen glaubhaften Kern aufweisen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlicher Verfolgung ausgesetzt sei, da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf einen Sachverhalt gründet, über welchen bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Es handle sich um eine nicht relevante Ergänzung und somit um ein gesteigertes Vorbringen. Darüber hinaus sei selbst bei Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung nicht von mangelnder Schutzwilligkeit oder mangelnder Schutzfähigkeit des Staates Türkei auszugehen. Ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt habe sich im gegenständlichen Vorbringen nicht ergeben.
12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
13. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.05.2024 im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
13.1. Nach Wiederholung des Sachverhalts und Verfahrensgangs wird der belangten Behörde zunächst vorgeworfen, durch die Zitierung von einzelnen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers um ein gesteigertes Vorbringen handle. Das BFA hätte sich mit den politischen Geschehen, insbesondere der Einstellung des Erdogan Regimes zu den Islamisten, auseinandersetzen müssen. Aufgrund des Umstands, dass die Türkei einzelne islamistische Gruppierungen wie die Tehvid ne Sünnet verfolgt hat, sei die Beziehung des Beschwerdeführers zu dieser Gruppierung brandgefährlich geworden.
13.2. Ein gesteigertes Vorbringen würde nicht vorliegen, da sich das Gefahrenmoment für den Beschwerdeführer erst durch die geänderte Einstellung des Erdogan Regimes zu den Islamisten geändert hat. Diese Entwicklung habe der Beschwerdeführer nicht vorausahnen oder beeinflussen können.
13.3. Die von der belangten Behörde getätigten Schlussfolgerungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers würden einer tragfähigen Begründung entbehren; Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers seien ignoriert worden und das BFA sei auf die Punkte des für den gegenständlichen Fall relevanten Themenkreises nicht eingegangen. Da konkrete Feststellungen hierzu fehlen, sei die Beweiswürdigung unschlüssig. Der angefochtenen Entscheidung mangle es an der erforderlichen sachlich fundierten Entscheidungsgrundlage, weswegen daraus auch keine richtige rechtliche Beurteilung gezogen werden konnte.
13.4. Abschließend wird daher jeweils beantragt,
* den angefochtenen Bescheid aufzuheben;
* eine mündliche Verhandlung festzusetzen;
* das ordentliche Verfahren einzuleiten.
13.5. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
14. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 10.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde wurde gem. § 17 BFA-VG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 10.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 17, BFA-VG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
15. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Van, wo er acht Jahre die Grundschule und ein Jahr ein Lyzeum besucht hat. Anschließend war der Beschwerdeführer in einer Textilfabrik und auf Baustellen als Hilfsarbeiter tätig. Im Jahr 2014 ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz gezogen, wo er bis auf drei Aufenthalte zu Berufszwecken in Istanbul (ein Jahr), Ankara (zwei Jahre) und Malatya (sieben Monate) bis zu seiner Ausreise im Mai 2022 lebte. römisch II.1.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus dem Dorf römisch XXXX in der Provinz Van, wo er acht Jahre die Grundschule und ein Jahr ein Lyzeum besucht hat. Anschließend war der Beschwerdeführer in einer Textilfabrik und auf Baustellen als Hilfsarbeiter tätig. Im Jahr 2014 ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt römisch XXXX in der gleichnamigen Provinz gezogen, wo er bis auf drei Aufenthalte zu Berufszwecken in Istanbul (ein Jahr), Ankara (zwei Jahre) und Malatya (sieben Monate) bis zu seiner Ausreise im Mai 2022 lebte.
Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Türkisch und Kurdisch-Kurmanji. Die deutsche Sprache spricht der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Türkei im Mai 2022 illegal verlassen und gelangte im Juni 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 25.06.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberech