TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/27 W289 2292335-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2024
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Entscheidungsdatum

27.05.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W289 2292335-1/14E


IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2024, Zl. römisch XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.2024 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.2024 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu seinen Handen Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu seinen Handen Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.04.2024 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.04.2024 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

2. Mit Schreiben vom 23.05.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung gegen diesen Bescheid sowie die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und die Behörde zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr zu verpflichten.

3. Mit Beschwerdevorlage vom 23.05.2024 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit Stellungnahme vom selben Tag teilte das BFA mit, dass die Einvernahme des BF am 24.05.2024 erfolgen und ein entsprechender Bescheid gemäß § 5 AsylG spätestens am 27.05.2024 zugestellt werde. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.3. Mit Beschwerdevorlage vom 23.05.2024 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit Stellungnahme vom selben Tag teilte das BFA mit, dass die Einvernahme des BF am 24.05.2024 erfolgen und ein entsprechender Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG spätestens am 27.05.2024 zugestellt werde. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.

4. Mit Schreiben vom 24.05.2024 gewährte das BVwG der BBU Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA.

5. Mit Schreiben vom 24.05.2024 teilte das BFA sodann mit, dass festgestellt habe werden können, dass die Grundlagen für eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 1 AsylG, entgegen früherer Einschätzungen, durch die erneute stillschweigende Zustimmung Kroatiens vom 21.05.2024 vorlägen und aus diesem Grund nun ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eingeleitet worden sei, wobei ein entsprechender Aktenvermerk angelegt und die entsprechenden Informationsblätter dem BF zugestellt worden seien.5. Mit Schreiben vom 24.05.2024 teilte das BFA sodann mit, dass festgestellt habe werden können, dass die Grundlagen für eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG, entgegen früherer Einschätzungen, durch die erneute stillschweigende Zustimmung Kroatiens vom 21.05.2024 vorlägen und aus diesem Grund nun ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eingeleitet worden sei, wobei ein entsprechender Aktenvermerk angelegt und die entsprechenden Informationsblätter dem BF zugestellt worden seien.

6. Am 27.05.2024 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör. Darin wurde ausgeführt, dass der Vertretung des BF seitens der Behörde mitgeteilt worden sei, dass die Einvernahme des BF abgesagt haben werden müssen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass dem BF bis 27.05.2024 ein Bescheid zugestellt werden könne. Abschließend wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren

1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals am 19.10.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Sogleich wurde der BF einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Der durchgeführte EURODAC-Abgleich des BF brachte dabei einen Treffer der Kategorie 1, nämlich am 06.10.2023 in Kroatien (vgl. XXXX ). 1.1.2. Sogleich wurde der BF einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Der durchgeführte EURODAC-Abgleich des BF brachte dabei einen Treffer der Kategorie 1, nämlich am 06.10.2023 in Kroatien vergleiche römisch XXXX ).

1.1.3. Am 20.10.2023 wurde dem BF eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen mit Kroatien geführt würden. Zudem gelte die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in seinem Fall nicht mehr.1.1.3. Am 20.10.2023 wurde dem BF eine Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen mit Kroatien geführt würden. Zudem gelte die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in seinem Fall nicht mehr.

1.1.4. Mit Schreiben des BFA vom 25.10.2023 wurde Kroatien um die Wiederaufnahme gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO ersucht.1.1.4. Mit Schreiben des BFA vom 25.10.2023 wurde Kroatien um die Wiederaufnahme gem. Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO ersucht.

1.1.5. Mit Antwortschreiben vom 08.11.2023 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des BF gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu.1.1.5. Mit Antwortschreiben vom 08.11.2023 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zu.

1.1.6. Am 16.11.2023 wurden dem BF nachweislich eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG, die Verfahrensanordnung gem. § 52a BFA-VG sowie die aktuellen Länderinformationen zur Lage von Asylwerbenden in Kroatien ausgefolgt.1.1.6. Am 16.11.2023 wurden dem BF nachweislich eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52 a, BFA-VG sowie die aktuellen Länderinformationen zur Lage von Asylwerbenden in Kroatien ausgefolgt.

1.1.7. Am 22.11.2023 wurde der BF im Rahmen eines Parteiengehörs an der Erstaufnahmestelle XXXX niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt.1.1.7. Am 22.11.2023 wurde der BF im Rahmen eines Parteiengehörs an der Erstaufnahmestelle römisch XXXX niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt.

1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2023 wurde sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2023, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO Kroatien zuständig ist. Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig. Diese Entscheidung erwuchs am 15.12.2023 in Rechtskraft (vgl. XXXX ).1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2023 wurde sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2023, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Dublin III-VO Kroatien zuständig ist. Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig. Diese Entscheidung erwuchs am 15.12.2023 in Rechtskraft vergleiche römisch XXXX ).

1.1.9. Ab 09.12.2023 tauchte der BF unter und entzog sich in weiterer Folge seiner Rücküberstellung nach Kroatien.

1.1.10. Am 02.02.2024 wurde der BF in Deutschland aufgegriffen und von den deutschen Behörden im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt.

1.1.11. Am 12.02.2024 gegen 16:00 Uhr wurde der BF auf dem Grenzübergang XXXX erneut bei der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet betreten. Bei einer im Anschluss durchgeführten Priorisierung und Befragung gab er an, dass er gesund sei, 25,-- Euro an Bargeld besitze, Familienangehörige in XXXX und einen Cousin in XXXX habe und seit 09.12.2023 in Deutschland gewesen wäre, weil er dort auch Familie haben würde ( XXXX und XXXX würden dort leben). Befragt, ob er wieder nach Kroatien zurückgehen würde, gab er an, dass er das nicht wolle, sondern lieber in Österreich verbleiben würde. Befragt, warum er ab 09.12.2023 untergetaucht war, gab er als Grund an, dass sie Post bekommen hätten, dass sie Österreich verlassen müssten.1.1.11. Am 12.02.2024 gegen 16:00 Uhr wurde der BF auf dem Grenzübergang römisch XXXX erneut bei der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet betreten. Bei einer im Anschluss durchgeführten Priorisierung und Befragung gab er an, dass er gesund sei, 25,-- Euro an Bargeld besitze, Familienangehörige in römisch XXXX und einen Cousin in römisch XXXX habe und seit 09.12.2023 in Deutschland gewesen wäre, weil er dort auch Familie haben würde ( römisch XXXX und römisch XXXX würden dort leben). Befragt, ob er wieder nach Kroatien zurückgehen würde, gab er an, dass er das nicht wolle, sondern lieber in Österreich verbleiben würde. Befragt, warum er ab 09.12.2023 untergetaucht war, gab er als Grund an, dass sie Post bekommen hätten, dass sie Österreich verlassen müssten.

1.1.12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion verhängt (vgl. XXXX 1.1.12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. römisch XXXX , wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion verhängt vergleiche römisch XXXX

1.1.13. Mit Schreiben des BFA vom 12.03.2024 wurde Kroatien abermals um die Wiederaufnahme gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO ersucht. Kroatien stimmte sogleich mit Antwortschreiben vom 26.03.2024 erneut der Wiederaufnahme des BF gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu (vgl. XXXX ).1.1.13. Mit Schreiben des BFA vom 12.03.2024 wurde Kroatien abermals um die Wiederaufnahme gem. Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO ersucht. Kroatien stimmte sogleich mit Antwortschreiben vom 26.03.2024 erneut der Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zu vergleiche römisch XXXX ).

1.1.14. Der BF wurde in weiterer Folge per Linienflug am 15.04.2024 im Rahmen einer Dublin OUT Überstellung positiv nach Kroatien überstellt.

1.1.15. Am 26.04.2024 reiste der BF sodann erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte bei der Polizei einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (vgl. XXXX ). Er wurde erstbefragt und aufgrund eines Festnahmeauftrages sogleich festgenommen (vgl. XXXX ).1.1.15. Am 26.04.2024 reiste der BF sodann erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte bei der Polizei einen Folgeantrag auf internationalen Schutz vergleiche römisch XXXX ). Er wurde erstbefragt und aufgrund eines Festnahmeauftrages sogleich festgenommen vergleiche römisch XXXX ).

1.1.16. Ebenfalls am 26.04.2024 wurde dem BF eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen mit Kroatien geführt würden. Zudem gelte die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in seinem Fall nicht mehr (vgl. XXXX ).1.1.16. Ebenfalls am 26.04.2024 wurde dem BF eine Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen mit Kroatien geführt würden. Zudem gelte die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in seinem Fall nicht mehr vergleiche römisch XXXX ).

1.1.17. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 28.04.2024 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 28.04.2024 um XXXX Uhr ordnungsgemäß zugestellt (vgl. XXXX 1.1.17. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 28.04.2024 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 28.04.2024 um römisch XXXX Uhr ordnungsgemäß zugestellt vergleiche römisch XXXX

1.1.18. Für den BF wurde am 30.04.2024 zunächst ein Abschiebeflug für den 13.05.2024 nach Kroatien gebucht (vgl. XXXX Mit Aktenvermerk bezüglich Nichtzukommen des faktischen Abschiebeschutzes vom 30.04.2024 (vgl. XXXX hielt das BFA unter anderem fest, dass es davon ausgehe, dass der BF zuletzt am 15.04.2024 rücküberstellt worden sei und nunmehr eine neue Zustimmung Kroatiens vorliege, womit die Zuständigkeit weiterhin gegeben sei. 1.1.18. Für den BF wurde am 30.04.2024 zunächst ein Abschiebeflug für den 13.05.2024 nach Kroatien gebucht vergleiche römisch XXXX Mit Aktenvermerk bezüglich Nichtzukommen des faktischen Abschiebeschutzes vom 30.04.2024 vergleiche römisch XXXX hielt das BFA unter anderem fest, dass es davon ausgehe, dass der BF zuletzt am 15.04.2024 rücküberstellt worden sei und nunmehr eine neue Zustimmung Kroatiens vorliege, womit die Zuständigkeit weiterhin gegeben sei.

1.1.19. Am 06.05.2024 wurde die für 13.05.2024 geplante Dublin-Überstellung nach Kroatien storniert. Als Grund hierfür wurde nunmehr angeführt, dass die bisherige Zustimmung Kroatiens bereits am 15.04.2024 konsumiert worden sei und daher ein neues Konsultationsverfahren eingeleitet werden müsse (vgl. XXXX ).1.1.19. Am 06.05.2024 wurde die für 13.05.2024 geplante Dublin-Überstellung nach Kroatien storniert. Als Grund hierfür wurde nunmehr angeführt, dass die bisherige Zustimmung Kroatiens bereits am 15.04.2024 konsumiert worden sei und daher ein neues Konsultationsverfahren eingeleitet werden müsse vergleiche römisch XXXX ).

1.1.20. Mit Schreiben des BFA vom 06.05.2024 wurde Kroatien daher erneut um die Wiederaufnahme gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO ersucht (vgl. XXXX ).1.1.20. Mit Schreiben des BFA vom 06.05.2024 wurde Kroatien daher erneut um die Wiederaufnahme gem. Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO ersucht vergleiche römisch XXXX ).

1.1.21. Mit Schreiben vom 22.05.2024 informierte das BFA die kroatischen Behörden darüber, dass – mangels Antwort – eine stillschweigende Annahme des Gesuchs durch Kroatien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgt ist (vgl. XXXX ).1.1.21. Mit Schreiben vom 22.05.2024 informierte das BFA die kroatischen Behörden darüber, dass – mangels Antwort – eine stillschweigende Annahme des Gesuchs durch Kroatien gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO erfolgt ist vergleiche römisch XXXX ).

1.1.22. Am 23.05.2024 wurde dem BF nachweislich eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG iVm § 5 AsylG und Dublin III-VO ausgefolgt, in der mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Kroatien für sein Verfahren zuständig sei (vgl. XXXX ). 1.1.22. Am 23.05.2024 wurde dem BF nachweislich eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 5, AsylG und Dublin III-VO ausgefolgt, in der mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Kroatien für sein Verfahren zuständig sei vergleiche römisch XXXX ).

1.1.23. Mit Schreiben vom 23.05.2024 erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.

1.1.24. Mit Stellungnahme vom 23.05.2024 teilte das BFA mit, dass die Einvernahme des BF am 24.05.2024 erfolgen und ein entsprechender Bescheid gemäß § 5 AsylG spätestens am 27.05.2024 zugestellt werde. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.1.1.24. Mit Stellungnahme vom 23.05.2024 teilte das BFA mit, dass die Einvernahme des BF am 24.05.2024 erfolgen und ein entsprechender Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG spätestens am 27.05.2024 zugestellt werde. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.

1.1.25. Mit Schreiben vom 24.05.2024 teilte das BFA sodann mit, dass festgestellt habe werden können, dass die Grundlagen für eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 1 AsylG, entgegen früherer Einschätzungen, durch die erneute stillschweigende Zustimmung Kroatiens vom 21.05.2024 vorlägen und aus diesem Grund nun ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eingeleitet worden sei, wobei ein entsprechender Aktenvermerk angelegt und die entsprechenden Informationsblätter dem BF zugestellt worden seien.1.1.25. Mit Schreiben vom 24.05.2024 teilte das BFA sodann mit, dass festgestellt habe werden können, dass die Grundlagen für eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG, entgegen früherer Einschätzungen, durch die erneute stillschweigende Zustimmung Kroatiens vom 21.05.2024 vorlägen und aus diesem Grund nun ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eingeleitet worden sei, wobei ein entsprechender Aktenvermerk angelegt und die entsprechenden Informationsblätter dem BF zugestellt worden seien.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Der BF wird unter der im Spruch genannten Identität geführt. Sein Verfahren betreffend internationalen Schutz in Kroatien ist noch anhängig.

1.2.2. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Der BF wird seit 28.04.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.3. Zur (erheblichen) Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Der BF wurde erstmals am 06.10.2023 in Kroatien einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat sich dem Verfahren auf internationalen Schutz in Kroatien entzogen und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Erhalt des zurückweisenden Bescheides vom 24.11.2023 betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, war der BF ab 09.12.2024 nach Deutschland untergetaucht und hat sich zunächst dem (Rücküberstellungs-)Verfahren nach Kroatien entzogen, ehe er am 02.02.2024 in Deutschland aufgegriffen und von den deutschen Behörden das erste Mal nach Kroatien rücküberstellt werden konnte.

Zehn Tage später reiste der BF erneut nach Österreich ein. Bei einer im Anschluss durchgeführten Priorisierung und Befragung gab der BF unter anderem an, dass er nicht nach Kroatien zurückwolle, sondern lieber in Österreich verbleiben würde. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.02.2024 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion verhängt. Dieser Entscheidung legte die Behörde – wie auch im gegenständlichen Schubhaftbescheid – bereits zugrunde, dass der BF in Deutschland untergetaucht war, wiederholt illegal nach Österreich einreiste und Familienangehörige in Österreich hat. Dass der BF dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr konnte der BF in weiterer Folge per Linienflug am 15.04.2024 im Rahmen einer Dublin OUT Überstellung positiv nach Kroatien überstellt werden.

Am 26.04.2024 reiste der BF sodann erneut unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Seit 21.05.2024 liegt eine erneute (stillschweigende) Zustimmung Kroatiens vor. Am 24.05.2024 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eingeleitet.

1.3.2. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3.3. Der BF konnte zuletzt am 15.04.2024 im Rahmen einer Dublin OUT Überstellung positiv nach Kroatien rücküberstellt werden, wobei dem ein am 13.02.2024 verhängtes gelinderes Mittel der periodischen Meldeverpflichtung vorangegangen war. Am 26.04.2024 erfolgte sodann die Wiedereinreise des BF nach Österreich und die Folgeantragstellung auf internationalen Schutz.

1.3.4. Das Bundesamt hat den BF vor Anordnung der gegenständlichen Schubhaft nicht einvernommen und ging davon aus, dass beim BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden könne.

1.3.5. Festgestellt wird, dass der BF im Zeitraum 15.02.2024 bis 15.04.2024 in XXXX in einer Unterkunft des BFA gemeldet war und er vor seiner letzten Rücküberstellung aus dem Bundesgebiet nach Kroatien dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nachgekommen ist. Der BF hat zudem in Österreich einen XXXX , bei dem er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft nehmen könnte. Der BF ist beruflich in Österreich nicht verankert, da er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der BF hält sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf.1.3.5. Festgestellt wird, dass der BF im Zeitraum 15.02.2024 bis 15.04.2024 in römisch XXXX in einer Unterkunft des BFA gemeldet war und er vor seiner letzten Rücküberstellung aus dem Bundesgebiet nach Kroatien dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nachgekommen ist. Der BF hat zudem in Österreich einen römisch XXXX , bei dem er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft nehmen könnte. Der BF ist beruflich in Österreich nicht verankert, da er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der BF hält sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei sein Verfahren auf internationalen Schutz in Kroatien noch anhängig ist, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister.

2.2.2. Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden und wurde derartiges auch in der Beschwerde nicht behauptet.

2.2.3. Der Zeitpunkt, seit dem der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.3. Zur (erheblichen) Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Die Feststellungen zu den Verfahren auf internationalen Schutz des BF in Kroatien und Österreich sowie seinen Ein- und Ausreisen betreffend das Bundesgebiet basieren auf einer Einsichtnahme in das XXXX und den entsprechenden EURODAC-Treffern und wurden nicht bestritten. Dass über den BF vor seiner letzten Rücküberstellung am 15.04.2024 nach Kroatien ein gelinderes Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion verhängt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den entsprechenden Mandatsbescheid im Akt (vgl. XXXX ) sowie aus den entsprechenden Eintragungen im XXXX . Dass die Behörde dieser Entscheidung bereits zugrunde legte, dass der BF in Deutschland untergetaucht war, wiederholt illegal nach Österreich einreiste und Familienangehörige in Österreich hat, ergibt sich aus einem entsprechenden Vergleich des Mandatsbescheides vom 13.02.2024 (vgl. XXXX ) mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid (vgl. XXXX ). Dass der BF der ihm aufgetragenen periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen wäre, konnte mangels dahingehender Anhaltspunkte im Akt nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass der BF dem gelinderen Mittel nachkam zumal sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug ergibt, dass der BF im Zeitraum 15.02.2024 bis 15.04.2024 in XXXX in einer Unterkunft des BFA gemeldet war und sodann in weiterer Folge am 15.04.2024 per Linienflug im Rahmen einer Dublin OUT Überstellung positiv nach Kroatien überstellt werden konnte. Überdies ist das Bundesamt im nunmehr angefochtenen Schubhaftbescheid auch nicht vom Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 7 FPG ausgegangen.2.3.1. Die Feststellungen zu den Verfahren auf internationalen Schutz des BF in Kroatien und Österreich sowie seinen Ein- und Ausreisen betreffend das Bundesgebiet basieren auf einer Einsichtnahme in das römisch XXXX und den entsprechenden EURODAC-Treffern und wurden nicht bestritten. Dass über den BF vor seiner letzten Rücküberstellung am 15.04.2024 nach Kroatien ein gelinderes Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion verhängt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den entsprechenden Mandatsbescheid im Akt vergleiche römisch XXXX ) sowie aus den entsprechenden Eintragungen im römisch XXXX . Dass die Behörde dieser Entscheidung bereits zugrunde legte, dass der BF in Deutschland untergetaucht war, wiederholt illegal nach Österreich einreiste und Familienangehörige in Österreich hat, ergibt sich aus einem entsprechenden Vergleich des Mandatsbescheides vom 13.02.2024 vergleiche römisch XXXX ) mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid vergleiche römisch XXXX ). Dass der BF der ihm aufgetragenen periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen wäre, konnte mangels dahingehender Anhaltspunkte im Akt nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass der BF dem gelinderen Mittel nachkam zumal sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug ergibt, dass der BF im Zeitraum 15.02.2024 bis 15.04.2024 in römisch XXXX in einer Unterkunft des BFA gemeldet war und sodann in weiterer Folge am 15.04.2024 per Linienflug im Rahmen einer Dublin OUT Überstellung positiv nach Kroatien überstellt werden konnte. Überdies ist das Bundesamt im nunmehr angefochtenen Schubhaftbescheid auch nicht vom Vorliegen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ausgegangen.

2.3.2. Dass das Bundesamt den BF vor Anordnung der gegenständlichen Schubhaft nicht einvernommen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerdeschrift, der nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Dass das Bundesamt davon ausgeht, dass beim BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden könne, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Schubhaftbescheides.

2.3.3. Wie bereits dargelegt, kam der BF bereits vor seiner letzten Rücküberstellung aus dem Bundesgebiet nach Kroatien dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nach und war gemeldet. Dass der BF Familienangehörige in Österreich hat, wurde bereits vom Bundesamt in dem Schubhaftbescheid zu Grunde gelegt. Dass der BF einen XXXX in Österreich hat, bei dem er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft nehmen könnte, ergibt sich aus dem diesbezüglich nachvollziehbaren Beschwerdevorbringen, welchem mit Stellungnahme des BFA vom 23.05.20204 auch nicht entgegengetreten wurde. Dass der BF in Österreich beruflich nicht verankert ist, da er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhält, ergibt sich aus seiner am 26.04.2024 erfolgten Wiedereinreise in das Bundesgebiet.2.3.3. Wie bereits dargelegt, kam der BF bereits vor seiner letzten Rücküberstellung aus dem Bundesgebiet nach Kroatien dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nach und war gemeldet. Dass der BF Familienangehörige in Österreich hat, wurde bereits vom Bundesamt in dem Schubhaftbescheid zu Grunde gelegt. Dass der BF einen römisch XXXX in Österreich hat, bei dem er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft nehmen könnte, ergibt sich aus dem diesbezüglich nachvollziehbaren Beschwerdevorbringen, welchem mit Stellungnahme des BFA vom 23.05.20204 auch nicht entgegengetreten wurde. Dass der BF in Österreich beruflich nicht verankert ist, da er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhält, ergibt sich aus seiner am 26.04.2024 erfolgten Wiedereinreise in das Bundesgebiet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirk

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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