Entscheidungsdatum
27.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L525 2265836-1/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.04.2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.04.2024:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. und III. des angefochtenen Bescheides werden infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides werden infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
und erkennt zu Recht:
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG wird der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG wird der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
III. Die Spruchpunkte Ausreisefrist und Abschiebung werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte Ausreisefrist und Abschiebung werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L525.2265836.1.00Im RIS seit
26.06.2024Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024