Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 2282821-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. ALGERIEN alias SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA-B) vom 30.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 und 08.04.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. ALGERIEN alias SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch XXXX (BFA-B) vom 30.10.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 und 08.04.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis VI wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch VI wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Frist für die freiwillige Ausreise für den Beschwerdeführer in Spruchpunkt VII beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.römisch II. Die Frist für die freiwillige Ausreise für den Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch VII beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX und X wird Folge gegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.römisch III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IX und römisch zehn wird Folge gegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 30.11.2019 unter Angabe der syrischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 30.10.2020, rechtskräftig seit 05.11.2020, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) dem Asylantrag statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2. Mit 26.02.2021 nahm das BFA das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz wegen des Verdachts, dass der Status des Asylberechtigten durch Täuschung herbeigeführt wurde und ein Asylausschlussgrund vorliegt, wieder auf.
3. Mit Schreiben vom 27.04.2021 teilte die französische Botschaft dem BFA mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das französische Staatsgebiet verhängt wurde. (AS 187)
4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mehrmals vom BFA niederschriftlich einvernommen, so am 03.03.2021 (AS 189 ff), 21.07.2021 (AS 319 ff), 23.12.2021 (AS 609 ff) und 18.08.2022 (AS 661 ff).
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023, Zl. XXXX , wurde das zur Zl. XXXX geführte Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der mit 05.11.2020 rechtskräftig entschiedenen Spruchpunkte gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wieder aufgenommen (Spruchpunkt I), der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt III), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt VI) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V). Weiters stellte es fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt VI) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erkannte es gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 7 und 9 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX) und stellte fest, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren habe (Spruchpunkt X). 5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023, Zl. römisch XXXX , wurde das zur Zl. römisch XXXX geführte Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der mit 05.11.2020 rechtskräftig entschiedenen Spruchpunkte gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wieder aufgenommen (Spruchpunkt römisch eins), der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch III), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch VI) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters stellte es fest, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch VI) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VII). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erkannte es gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VIII), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 7 und 9 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch IX) und stellte fest, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren habe (Spruchpunkt römisch zehn).
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.12.2023, eingelangt am selbigen Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Algerien in seiner Abwesenheit aufgrund von Islamismus Vorwürfen zu 15 Jahren Haft und einer Geldstrafe von EUR 10.000,00 verurteilt worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er inhaftiert und gefoltert zu werden. Er habe wohlbegründete Furcht davor in einem Verfahren das nicht den Grundsätzen der Rechtsstaatli