Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W170 2291352-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Landesverteidigung gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.03.2024, Zl. 2024-0.061.665, beschlossen (weitere Partei: OStWm XXXX , vertreten durch ASPIDA Rechtsanwälte):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Landesverteidigung gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.03.2024, Zl. 2024-0.061.665, beschlossen (weitere Partei: OStWm römisch XXXX , vertreten durch ASPIDA Rechtsanwälte):
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4, 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz 4,, 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Gegen OStWm XXXX (in Folge: Mitbeteiligter) wurde wegen des Verdachts näher dargestellter Dienstpflichtverletzungen mit Disziplinaranzeige vom 11.01.2024,
S91551/1-SanZ S/Kdo/2021 (1), von dessen Disziplinarvorgesetzter Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarkommission erstattet, wo diese am 19.01.2024 einlangte.1.1. Gegen OStWm römisch XXXX (in Folge: Mitbeteiligter) wurde wegen des Verdachts näher dargestellter Dienstpflichtverletzungen mit Disziplinaranzeige vom 11.01.2024,
S91551/1-SanZ S/Kdo/2021 (1), von dessen Disziplinarvorgesetzter Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarkommission erstattet, wo diese am 19.01.2024 einlangte.
Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.03.2024, Zl. 2024-0.061.665, wurde das mit Disziplinaranzeige vom 11.01.2024, S91551/1-SanZ S/Kdo/2021 (1), begründete Verfahren eingestellt.
Dieser Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde wurde einem Mitarbeiter des im Spruch bezeichneten Vertreters des Mitbeteiligten am 29.03.2024, einem Mitarbeiter der den Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Landesverteidigung (in Folge: Disziplinaranwalt) betreuenden Kanzlei des Bundesministeriums für Landesverteidigung (in Folge: Kanzlei) schon am 28.03.2024 jeweils persönlich übergeben.
1.2. Seitens des Mitbeteiligten wurde keine Beschwerde erhoben.
1.3. Hingegen wurde seitens des Disziplinaranwalts eine Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde vom Disziplinaranwalt am 25.04.2024 in die Kanzlei gegeben, wo das entsprechende Postkuvert mit einer in der Kanzlei vorhandenen Frankiermaschine bearbeitet und mit einem „Poststempel“ lautend auf den 25.04.2024 versehen wurde.
Allerdings wurde das Kuvert erst am 26.04.2024 von einem Organ der Post in den Räumlichkeiten der Kanzlei übernommen, da jeden Tag in der Früh ein Organ der Post die für das Bundesministerium bestimmte Post bringt und bei dieser Gelegenheit die vom Bundesministerium (und auch, soweit vorhanden, vom Disziplinaranwalt) ausgehende Post übernimmt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage, diese wurde dem Disziplinaranwalt mit Verspätungsvorhalt vom 06.05.2024, W170 2291352-1/2Z, vorgehalten und ist er diesen nicht entgegengetreten.
2.2. Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich aus der klaren Aktenlage.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der unwidersprochenen Aktenlage.
Die Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben darauf hingewiesen, dass zwar am Kuvert das Datum „25.04.2024“ angebracht ist, jedoch das Poststück laut Sendungsverfolgung erst am 26.04.2024 in Bearbeitung genommen wurde; mit näher geschilderten Erhebungen hat die Behörde ermittelt, dass in der Kanzlei, die auch den Disziplinaranwalt mitbetreut, eine Frankiermaschine vorhanden ist, in der von Mitarbeitern des Bundesministeriums, aber auch vom Disziplinaranwalt, zur Post gegebene Schreiben zwar am gleichen Tag frankiert werden, diese aber erst am nächsten Tag in der Früh von einem Organ der Post übernommen werden.
Dieser Sachverhalt wurde dem Disziplinaranwalt mit Verspätungsvorhalt vom 06.05.2024, W170 2291352-1/2Z, vorgehalten, dieser wurde aufgefordert, sich hiezu binnen einer Woche (das Bundesverwaltungsgericht hat binnen Sechswochenfrist zu entscheiden) zu äußern. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Disziplinaranwalt am 08.05.2024 zugestellt, bis zum 27.05.2024 ist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Daher hat der Disziplinaranwalt dem Sachverhalt nicht widersprochen und kann dieser der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG beginnt diese Frist bei Legalparteien („in den Fällen des Art. 132 Abs. 4
B-VG“) dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, VwGVG beginnt diese Frist bei Legalparteien („in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4,
B-VG“) dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
Der Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.03.2024, Zl. 2024-0.061.665, wurde am 28.03.2024 einem Mitarbeiter des den Disziplinaranwalt betreuenden Ministerialkanzlei übergeben.
Bezugnehmend auf die Kanzlei eines Rechtsanwalts hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass – soweit der Rechtsanwalt nicht Anderes schriftlich verlangt hat – das zuzustellende Dokument an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Rechtsanwalts zugestellt werden darf (VwGH 22.04.1991; 90/15/0011; VwGH 09.11.1988, 88/03/0137; VwGH 19.04.1989, 89/02/0018; VwGH 10.11.1995, 95/17/0048; VwGH 11.09.2015, Ro 2015/02/0015).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zur steiermärkischen Umweltanwaltschaft ausgeführt, dass, bedient sich diese des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat und werden von dessen Zentralkanzlei die an sie adressierten Schriftstücke gemeinsam mit der an die Fachabteilung – welcher die Umweltanwaltschaft organisatorisch beigeordnet ist – adressierten Sendungen regelmäßig übernommen, es sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die „Kanzlei“ der Umweltanwaltschaft im Sinne des § 2 Z 4 ZustG handelt, für die organisatorisch die genannte Zentralkanzlei als Einlaufstelle eingerichtet ist (VwGH 28.01.2010, 2009/07/0042).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zur steiermärkischen Umweltanwaltschaft ausgeführt, dass, bedient sich diese des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat und werden von dessen Zentralkanzlei die an sie adressierten Schriftstücke gemeinsam mit der an die Fachabteilung – welcher die Umweltanwaltschaft organisatorisch beigeordnet ist – adressierten Sendungen regelmäßig übernommen, es sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die „Kanzlei“ der Umweltanwaltschaft im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG handelt, für die organisatorisch die genannte Zentralkanzlei als Einlaufstelle eingerichtet ist (VwGH 28.01.2010, 2009/07/0042).
Da der Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.03.2024, Zl. 2024-0.061.665, von einem in der Kanzlei anwesenden Mitarbeiter übernommen wurde, hatte dies die Wirkung der Zustellung an den Disziplinaranwalt, sodass es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an ihn nicht mehr ankommt (vgl., wenn auch zu einem Rechtsanwalt, VwGH 19.04.1989, 89/02/0018).
Daher wurde der verfahrensgegenständliche Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.03.2024 dem Disziplinaranwalt am 28.03.2024 durch Übergabe an den Mitarbeiter der Kanzlei zugestellt.
3.2. Gemäß § 23 Z 1 HDG sind sowohl im Kommandanten- als auch im Senatsverfahren unter anderem die §§ 32 f AVG anwendbar.3.2. Gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, HDG sind sowohl im Kommandanten- als auch im Senatsverfahren unter anderem die Paragraphen 32, f AVG anwendbar.
Gemäß § 32 Abs. 2 1. Fall AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, 1. Fall AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert, gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert, gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden in die Frist (1.) die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf), (2.) die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser, nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden in die Frist (1.) die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf), (2.) die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser, nicht eingerechnet.
Zusammengefasst bedeutet das, dass bei Übermittlung durch einen Zustelldienst – hier die Post – ein Rechtsmittel – hier eine Beschwerde – rechtzeitig ist, wenn es binnen der Rechtsmittelfrist – hier vier Wochen – dem Zustelldienst übergeben wird oder, in den Worten des Verwaltungsgerichtshofs, um rechtzeitig zu sein, muss der Beschwerdeschriftsatz bei postalischer Einbringung somit spätestens am letzten Tag der Frist dem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093; VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011). Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde.
Gegenständlich endete auf Grund der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.03.2024 an den Disziplinaranwalt dessen Rechtsmittelfrist mit dem Ablauf des 25.04.2024, zumal es sich bei diesem Tag weder um einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember handelte.
3.3. Zwar trägt das Kuvert, mit dem die verfahrensgegenständliche Beschwerde per Post an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt wurde, das Datum „25.04.2024“ und ist grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen, allerdings ist der Gegenbeweis, dass der Postenlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag begonnen hat, zulässig und hat das Verwaltungsgericht – im Falle des Zweifels an der Richtigkeit des Poststempels – den Zeitpunkt der Postaufgabe von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 11.01.2024, Ra 023/02/0208).
Nun haben die Erhebungen ergeben, dass, nachdem Organe der Kanzlei das Kuvert mit der in der Kanzlei vorhandenen Frankiermaschine am 25.04.2024 frankiert haben, das Kuvert erst am 26.04.2024 von einem Organ der Post übernommen wurde, dem hat der Disziplinaranwalt trotz Einräumung von Parteiengehör auch nicht widersprochen.
Nach der oben dargestellten Gesetzeslage und der hiezu ergangenen Rechtsprechung ist aber nur der Zeitraum ab Übergabe an den Zustelldienst, die hier durch die Übernahme des Kuverts in den Räumlichkeiten der Ministerialkanzlei durch das die Post bringenden und abholende Organ der Post am 26.04.2024 erfolgte, bis zur Zustellung bei der Behörde in die Rechtsmittelfrist nicht einzurechnen.
Daher erweist sich die erst am 26.04.2024 zur Post gegebene Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.03.2024, Zl. 2024-0.061.665, als verspätet und ist somit zurückzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Dies ist hier der Fall, zumal der Disziplinaranwalt die ihm mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2024, W170 2291352-1/2Z, vorgehaltenen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht bestritten und zu keinem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung beantragt hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grund der klaren Rechtslage und der unter A) dargestellten Rechtsprechung liegt keine offene Rechtsfrage vor und ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2291352.1.00Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024