Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W170 2285797-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.11.2023, Zl. 547620/1/ZD/23, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.11.2023, Zl. 547620/1/ZD/23, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, 1 Abs. 2 ZDG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, 1 Absatz 2, ZDG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 04.10.2022 und am 05.10.2022 einer Stellung unterzogen, in deren Rahmen der Beschwerdeführer – entgegen seiner nunmehrigen Behauptungen – keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. römisch XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 04.10.2022 und am 05.10.2022 einer Stellung unterzogen, in deren Rahmen der Beschwerdeführer – entgegen seiner nunmehrigen Behauptungen – keine Zivildiensterklärung abgegeben hat.
Mit Einberufungsbefehl vom 06.04.2023, W/04/20/02/18, zugestellt am 14.04.2023, wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab dem 08.01.2024 einberufen.
Am 21.06.2023 brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando Wien – unter Verwendung des vorgegebenen Formulars – eine mangelfreie Zivildiensterklärung ein, die vom Militärkommando Wien an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) weitergeleitet wurde, wo diese am 28.11.2024 einlief.
Mit Bescheid vom 30.11.2023, 547620/1/ZD/23, stellte die Behörde fest, dass diese Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht hat eintreten lassen.
Mit Bescheid vom 12.12.2023, P1812298/6-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2023, wurde der Einberufungsbefehl vom 06.04.2023, W/04/20/02/18, insoweit abgeändert, als der Beginn des Wehrdienstes auf den 02.09.2024 verschoben wurde.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst bis dato weder angetreten noch abgeleistet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die Aktenlage und sind – bis auf die Frage, ob der Beschwerdeführer während seiner Stellung am 05.10.2022 eine Zivildiensterklärung abgegeben hat – unstrittig.
Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seiner Stellung am 05.10.2022 entgegen seinen Ausführungen keine Zivildiensterklärung abgegeben hat, ist auf folgende Umstände zu verweisen:
Gemäß § 15 AVG – dieser ist gemäß Art. I EGVG im gegenständlichen Verfahren anwendbar – liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.Gemäß Paragraph 15, AVG – dieser ist gemäß Art. römisch eins EGVG im gegenständlichen Verfahren anwendbar – liefert eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.
Über den Ablauf des abschließenden Gesprächs während der Stellung, bei dem dem Beschwerdeführer unter anderem der Beschluss der Stellungskommission zu seiner Tauglichkeit mündlich verkündet wurde, wurde eine Niederschrift aufgenommen (Niederschrift vom 05.10.2022, 2240 W 2035 W/04/20/02/18). Diese Niederschrift entspricht (nach außen hin) den Vorgaben des § 14 AVG und ist vom Leiter der Amtshandlung – Obst XXXX (in Folge: Zeuge) – und dem Beschwerdeführer unterschrieben worden. In der Niederschrift ist auf Seite 2 unter Punkt 3 ausdrücklich vermerkt, dass der Beschwerdeführer keine Zivildiensterklärung abgegeben hat.Über den Ablauf des abschließenden Gesprächs während der Stellung, bei dem dem Beschwerdeführer unter anderem der Beschluss der Stellungskommission zu seiner Tauglichkeit mündlich verkündet wurde, wurde eine Niederschrift aufgenommen (Niederschrift vom 05.10.2022, 2240 W 2035 W/04/20/02/18). Diese Niederschrift entspricht (nach außen hin) den Vorgaben des Paragraph 14, AVG und ist vom Leiter der Amtshandlung – Obst römisch XXXX (in Folge: Zeuge) – und dem Beschwerdeführer unterschrieben worden. In der Niederschrift ist auf Seite 2 unter Punkt 3 ausdrücklich vermerkt, dass der Beschwerdeführer keine Zivildiensterklärung abgegeben hat.
Der Beschwerdeführer bringt nun vor, die Zivildiensterklärung bereits bei der Datenerfassung abgegeben zu haben, er habe diese auch fotografiert. Der Beschwerdeführer war in der Lage, ein mit Geo- und Zeitdaten versehenes Foto der Zivildiensterklärung vorzulegen, das nahelegt, dass der Beschwerdeführer diese während der Stellung bei sich gehabt hat. Allerdings beweist dieses Foto nicht, dass der Beschwerdeführer (die auch laut seinen Angaben schon zu Hause ausgefüllte) Zivildiensterklärung auch abgegeben hat; der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, den Soldaten, dem er die Zivildiensterklärung übergeben habe, näher zu beschreiben. Dieser wäre auch laut dem Zeugen nicht auszuforschen. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, bei der Übergabe alleine mit dem Soldaten gewesen zu sein, sodass auch ein anderer Zeuge nicht zur Verfügung stehen kann.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist aber verwunderlich, dass eine Person, die so umsichtig ist, ein Foto von der Zivildiensterklärung zu machen, die Niederschrift am Ende der Stellung nicht so genau liest, dass diese bemerkt, dass in dieser das Nichtabgeben der vorbringlich abgegebenen Zivildiensterklärung protokolliert wird.
Auch hat der Zeuge glaubhaft und unter Wahrheitszwang geschildert, dass er Punkt für Punkt der Niederschrift mit dem jeweiligen Stellungsprobanden durchgehe. Weiters hat der Zeuge glaubhaft geschildert, dass einem Stellungsprobanden, der eine Zivildiensterklärung abgebe, eine Kopie der ersten Seite, versehen mit einem Einlaufstempel, als Bestätigung übergeben werde. Zwar kann sich der Zeuge nachvollziehbarer Weise nicht mehr an den Einzelfall des Beschwerdeführers erinnern, aber zeigen die lebensnahe dargestellten Abläufe, dass es nur sehr unwahrscheinlich ist, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers während des Stellungsverfahrens in Verstoß geraten ist und dies dann nicht bei der Aufnahme der die Stellung abschließenden Niederschrift aufgefallen wäre.
Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 08.06.2023, das er an das Militärkommando Wien geschrieben hat und in dem er sich nach der Möglichkeit, Zivildienst zu absolvieren, erkundigt, die nach seinem Vorbringen bereits am 05.04.2022 abgegebene Zivildiensterklärung in keinem Wort erwähnt, obwohl es der Lebenserfahrung nach naheliegen würde, nachzufragen, warum man einen Einberufungsbefehl bekommen hat, wenn man doch eine Zivildiensterklärung abgegeben hat. Selbiges gilt für seine schließlich am 21.06.2023 abgegebene Zivildiensterklärung; zwar ist dies im Formular – mangels Notwendigkeit für den Normalfall – nicht vorgesehen, aber wäre doch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in dieser Zivildiensterklärung auf die nach seinem Vorbringen schon zuvor abgegebene Zivildiensterklärung hinweisen würde.
Erst am 17.11.2023 erwähnt der Beschwerdeführer bei einem Telefonat mit der Behörde, dass er bereits im Oktober 2022 eine Zivildiensterklärung abgegeben hat.
Daher ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Unrichtigkeit des mit der Niederschrift vom 05.10.2022, 2240 W 2035 W/04/20/02/18, bezeugten Vorgangs darzutun und ist davon auszugehen, dass er am 05.10.2022 keine Zivildiensterklärung abgegeben hat.
Dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bis dato weder angetreten noch abgeleistet hat, wurde von den Parteien einerseits nicht behauptet und finden sich hiefür andererseits auch im Akt keine Anhaltspunkte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 1 ZDG steht im Verfassungsrang. 3.1. Paragraph eins, ZDG steht im Verfassungsrang.
Gemäß § 1 Abs. 1 ZDG können Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, erklären (Zivildiensterklärung), (1.) die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und (2.) deshalb Zivildienst leisten zu wollen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG können Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, erklären (Zivildiensterklärung), (1.) die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und (2.) deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
Gemäß § 1 Abs. 2 ZDG ist die Ausübung dieses Rechtes dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZDG ist die Ausübung dieses Rechtes dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.
Gemäß § 1 Abs. 4 1. Satz ZDG wird der Wehrpflichtige mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, 1. Satz ZDG wird der Wehrpflichtige mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten.
Gemäß § 5 Abs. 1 ZDG sind die Wehrpflichtigen im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) schriftlich zu informieren über (1.) das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (§ 1 Abs. 2), abzugeben, (2.) den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und (3.) die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZDG sind die Wehrpflichtigen im Zuge des Stellungsverfahrens (Paragraph 18, WG 2001) schriftlich zu informieren über (1.) das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (Paragraph eins, Absatz 2,), abzugeben, (2.) den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und (3.) die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 ZDG ist die Zivildiensterklärung in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ZDG ist die Zivildiensterklärung in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.
Gemäß § 5 Abs. 4 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zu übermitteln.Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG hat die Zivildienstserviceagentur ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Absatz 2,) zu übermitteln.
3.2. Gegenständlich wurde nach den Feststellungen unter 1.) eine Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers nicht während des Stellungsverfahrens, sondern erst am 21.06.2023 beim Militärkommando Wien eingebracht, obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen des Stellungsverfahren gesetzeskonform belehrt wurde.
Allerdings wurde der Beschwerdeführer bereits mit Einberufungsbefehl vom 06.04.2023, W/04/20/02/18, zugestellt am 14.04.2023, zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab dem 08.01.2024 einberufen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR 20. GP, 11f) unzweifelhaft, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG unter „Einberufung“ die Zustellung des Einberufungsbefehls – und nicht etwa der Einberufungstermin – zu verstehen ist (VwGH 23.05.2013/2013/11/0099). Für die Wirksamkeit der Zivildiensterklärung kommt es auf den Zustellzeitpunkt des ersten Einberufungsbefehls an (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099; VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0124), dass der ursprüngliche Einberufungstermin mit dem u.a. auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid des Militärkommandos aus militärischen Rücksichten durch einen späteren Einberufungstermin ersetzt wird, dient nicht dazu, dem Wehrpflichtigen erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu verschaffen (VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0124).Allerdings wurde der Beschwerdeführer bereits mit Einberufungsbefehl vom 06.04.2023, W/04/20/02/18, zugestellt am 14.04.2023, zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab dem 08.01.2024 einberufen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR 20. GP, 11f) unzweifelhaft, dass in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG unter „Einberufung“ die Zustellung des Einberufungsbefehls – und nicht etwa der Einberufungstermin – zu verstehen ist (VwGH 23.05.2013/2013/11/0099). Für die Wirksamkeit der Zivildiensterklärung kommt es auf den Zustellzeitpunkt des ersten Einberufungsbefehls an (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099; VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0124), dass der ursprüngliche Einberufungstermin mit dem u.a. auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützten Bescheid des Militärkommandos aus militärischen Rücksichten durch einen späteren Einberufungstermin ersetzt wird, dient nicht dazu, dem Wehrpflichtigen erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu verschaffen (VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0124).
Daher ruhte das Recht des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ab 12.04.2023.
Der Beschwerdeführer ist nunmehr für den Wehrdienst ab 02.09.2024 einberufen, er hat den Wehrdienst daher denklogisch weder angetreten noch abgeleistet. Daher ruhte sein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung einerseits am 21.06.2023 (Datum der Abgabe der verfahrensrelevanten Zivildiensterklärung) und ruht es andererseits immer noch.
Nur der Vollständigkeit halber – der Einberufungsbefehl ist rechtskräftig geworden – ist darauf hinzuweisen, dass dieser zwar alsbald nach Ablauf nach Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Stellungsverfahrens – diese Frist lief mit Ende des 05.04.2023 ab – erfolgte, aber nicht zu früh und somit aus dieser Sicht nicht rechtswidrig war.
Es ist daher die Beschwerde abzuweisen.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegenständlich stellen sich im Wesentlichen Tatsachenfragen; diese sind einer Revision nicht zugänglich. Die Rechtslage ist durch die unter 3.2. dargestellte Rechtsprechung hinreichend geklärt und daher die Revision auch aus dieser Sicht nicht zulässig.
Schlagworte
Einberufungsbefehl Ruhen des Anspruchs Wehrpflicht Zeitpunkt ZivildiensterklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2285797.1.00Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024