Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W195 2284316-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des XXXX basierend auf der Honorarnote vom 24.07.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des römisch XXXX basierend auf der Honorarnote vom 24.07.2023, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 725,30 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2023, GZ. XXXX wurde der Antragsteller, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neuropädiatrie bestellt und ihm die Beantwortung von insgesamt vier Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich und ohne vorangegangene Untersuchung des Beschwerdeführers, d.h. ausschließlich aufgrund der Aktenlage, zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2023, GZ. römisch XXXX wurde der Antragsteller, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neuropädiatrie bestellt und ihm die Beantwortung von insgesamt vier Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich und ohne vorangegangene Untersuchung des Beschwerdeführers, d.h. ausschließlich aufgrund der Aktenlage, zu erstatten.
2. Am 24.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht das mit 19.07.2023 datierte Gutachten sowie die entsprechende Honorarnote wie folgt ein:
Gebührennote SV 19/2023
Aktenstudium (§ 36)Aktenstudium (Paragraph 36,)
€ 44,90
Gebühr für Mühewaltung bei Erstellung des neuropädiatrischen und kinderjugendfachärztlichen Fachgutachtens (§ 34, 35, 37, 49)Gebühr für Mühewaltung bei Erstellung des neuropädiatrischen und kinderjugendfachärztlichen Fachgutachtens (Paragraph 34,, 35, 37, 49)
(16 Stunden à € 300,00)
€ 4800,00
Entschädigung für Zeitversäumnis
€ 22,70
Schreibgebühr (§ 31 Z 3)Schreibgebühr (Paragraph 31, Ziffer 3,)
€ 72,00
Zwischensumme
€ 4894,70
Umsatzsteuer (§ 31 Z 6)Umsatzsteuer (Paragraph 31, Ziffer 6,)
979,30
Zusammen gerundet
€ 5874,00
3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.01.2024, nachweislich zugestellt am 24.01.2024, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen sei und somit der Pauschaltarif für Ärzte gemäß § 43 GebAG zur Anwendung gelange. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.01.2024, nachweislich zugestellt am 24.01.2024, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG auszugehen sei und somit der Pauschaltarif für Ärzte gemäß Paragraph 43, GebAG zur Anwendung gelange.
4. Mit Stellungnahme vom 30.01.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2024, brachte der Antragsteller im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Neuropädiatrie ein spezielles Fachgebiet sei, das sich mit sehr seltenen und speziellen Erkrankungen beschäftige. Der Antragsteller führte weiters aus, dass er seit 30 Jahren auf diesem Gebiet arbeite und ein ausgewiesener Experte sei. Für die Erstellung des gegenständlichen Gutachtens sei ein außergewöhnliches Wissen sowie eine wissenschaftliche Expertise und wissenschaftliche Beurteilung des Sachverhalts erforderlich gewesen. Die im Rahmen des Gutachtens zu beurteilende Gesundheitsschädigung gehöre zu den sogenannten „orphan diseases“, sehr seltenen Erkrankungen, die ausschließlich von Experten betreut werden sollten. Alleine aufgrund der Seltenheit der Erkrankung sei ein Gutachten in diesem Fachgebiet als wissenschaftliches Gutachten zu klassifizieren. So erfordere das Wissen über publizierte und geplante Studien sowie die Entwicklung der therapeutischen Möglichkeiten nicht nur eine außergewöhnliche Fachkenntnis, sondern sei im gegenständlichen Fall auch eine Voraussetzung für die wissenschaftliche Bewertung des Sachverhalts und Beantwortung der Fragen gewesen. Neben der Analyse der Befunde, die eine genaue wissenschaftliche Kenntnis der rezenten Literatur erfordere und eine wissenschaftliche Expertise voraussetze, die weit über die Qualifikation eines „üblichen“ Sachverständigen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendheilkunde hinausgehe, sei im gegenständlichen Fall auch eine wissenschaftliche Bewertung der unterstützenden Therapie erforderlich gewesen. Dafür bedürfe es der Kenntnis der unterschiedlichen Publikationen und ihrer Beurteilung. Wie aus dem Gutachten ersichtlich, sei in einer weit über die im Akt befindlichen Unterlagen hinausgehenden wissenschaftlichen Recherche die lokale Situation in Georgien geprüft und analysiert worden und sei auch dafür eine Expertise erforderlich, die über die übliche Qualifikation hinausgehe. Auch wenn andere Gutachten nicht zu bewerten gewesen seien, sei der Aufwand des Gutachtens im Sinne der wissenschaftlichen Bewertung, Interpretation und Analyse der wissenschaftlichen Literatur erfolgt. Dabei sei insbesondere darauf geachtet worden, dass alle Fragen präzise und verständlich beantwortet worden seien. Damit seien die Kriterien des § 49 Abs. 2 GebAG als erfüllt anzusehen. Betreffend die Höhe des geltend gemachten Stundensatzes von € 300,-- werde darauf hingewiesen, dass dieser auch regelmäßig für außergerichtliche Gutachten in Rechnung gestellt werde und dagegen keinerlei Einwände erhoben werden würden. Zudem würde sich der Stundensatz an der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer orientieren, der für gutachterliche Tätigkeiten € 356,-- vorsehe. 4. Mit Stellungnahme vom 30.01.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2024, brachte der Antragsteller im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Neuropädiatrie ein spezielles Fachgebiet sei, das sich mit sehr seltenen und speziellen Erkrankungen beschäftige. Der Antragsteller führte weiters aus, dass er seit 30 Jahren auf diesem Gebiet arbeite und ein ausgewiesener Experte sei. Für die Erstellung des gegenständlichen Gutachtens sei ein außergewöhnliches Wissen sowie eine wissenschaftliche Expertise und wissenschaftliche Beurteilung des Sachverhalts erforderlich gewesen. Die im Rahmen des Gutachtens zu beurteilende Gesundheitsschädigung gehöre zu den sogenannten „orphan diseases“, sehr seltenen Erkrankungen, die ausschließlich von Experten betreut werden sollten. Alleine aufgrund der Seltenheit der Erkrankung sei ein Gutachten in diesem Fachgebiet als wissenschaftliches Gutachten zu klassifizieren. So erfordere das Wissen über publizierte und geplante Studien sowie die Entwicklung der therapeutischen Möglichkeiten nicht nur eine außergewöhnliche Fachkenntnis, sondern sei im gegenständlichen Fall auch eine Voraussetzung für die wissenschaftliche Bewertung des Sachverhalts und Beantwortung der Fragen gewesen. Neben der Analyse der Befunde, die eine genaue wissenschaftliche Kenntnis der rezenten Literatur erfordere und eine wissenschaftliche Expertise voraussetze, die weit über die Qualifikation eines „üblichen“ Sachverständigen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendheilkunde hinausgehe, sei im gegenständlichen Fall auch eine wissenschaftliche Bewertung der unterstützenden Therapie erforderlich gewesen. Dafür bedürfe es der Kenntnis der unterschiedlichen Publikationen und ihrer Beurteilung. Wie aus dem Gutachten ersichtlich, sei in einer weit über die im Akt befindlichen Unterlagen hinausgehenden wissenschaftlichen Recherche die lokale Situation in Georgien geprüft und analysiert worden und sei auch dafür eine Expertise erforderlich, die über die übliche Qualifikation hinausgehe. Auch wenn andere Gutachten nicht zu bewerten gewesen seien, sei der Aufwand des Gutachtens im Sinne der wissenschaftlichen Bewertung, Interpretation und Analyse der wissenschaftlichen Literatur erfolgt. Dabei sei insbesondere darauf geachtet worden, dass alle Fragen präzise und verständlich beantwortet worden seien. Damit seien die Kriterien des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG als erfüllt anzusehen. Betreffend die Höhe des geltend gemachten Stundensatzes von € 300,-- werde darauf hingewiesen, dass dieser auch regelmäßig für außergerichtliche Gutachten in Rechnung gestellt werde und dagegen keinerlei Einwände erhoben werden würden. Zudem würde sich der Stundensatz an der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer orientieren, der für gutachterliche Tätigkeiten € 356,-- vorsehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neuropädiatrie betreffend das Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX bestellt und ihm die Beantwortung von insgesamt vier Fragen in einem Gutachten aufgetragen wurde. Das Gutachten war schriftlich und ohne vorangegangene Untersuchung des Beschwerdeführers, d.h. ausschließlich aufgrund der Aktenlage, zu erstatten. Am 24.07.2023 langte das Gutachten samt Honorarnote postalisch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neuropädiatrie betreffend das Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch XXXX bestellt und ihm die Beantwortung von insgesamt vier Fragen in einem Gutachten aufgetragen wurde. Das Gutachten war schriftlich und ohne vorangegangene Untersuchung des Beschwerdeführers, d.h. ausschließlich aufgrund der Aktenlage, zu erstatten. Am 24.07.2023 langte das Gutachten samt Honorarnote postalisch beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. XXXX beinhaltend insbesondere den Bestellungsbeschluss vom 19.06.2023 und das Gutachten vom 24.07.2023, dem Gebührenantrag, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.01.2024, GZ. W195 2284316-1/2Z, und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. römisch XXXX beinhaltend insbesondere den Bestellungsbeschluss vom 19.06.2023 und das Gutachten vom 24.07.2023, dem Gebührenantrag, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.01.2024, GZ. W195 2284316-1/2Z, und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896 iVm § 21 Abs. 9 BVwGG, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 2 GebAGZur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, GebAG
Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 49 Abs. 2 GebAG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GebAG gilt Paragraph 43, GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig.
Zu dem Vorbringen des Antragstellers, dass im gegenständlichen Fall eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG vorliegen würde und die Bestimmung des § 43 GebAG daher nicht zur Anwendung kommt, ist auszuführen, dass unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen sind, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 04.09.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu § 49 GebAG).Zu dem Vorbringen des Antragstellers, dass im gegenständlichen Fall eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG vorliegen würde und die Bestimmung des Paragraph 43, GebAG daher nicht zur Anwendung kommt, ist auszuführen, dass unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen sind, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind vergleiche LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 04.09.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu Paragraph 49, GebAG).
Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung aufgrund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. OLG Wien 30.03.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu § 49 GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.02.1979, 34 R 34/79).Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung aufgrund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger vergleiche OLG Wien 30.03.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu Paragraph 49, GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen vergleiche OLG Wien 14.02.1979, 34 R 34/79).
Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des § 43 genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen (vgl. hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu § 49 GebAG).Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des Paragraph 43, genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen vergleiche hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu Paragraph 49, GebAG).
Die Erstellung eines Aktengutachtens ist eine Leistung, die den in § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG angeführten Leistungsbeschreibungen ähnlich ist (§ 49 Abs. 1 GebAG), auch wenn die sonst in § 43 Abs. 1 Z 1 geforderte körperliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde, weil sie nach Ansicht des Sachverständigen nicht erforderlich war (LGZ Wien 48 R 356/11z EFSlg 136.652; vgl. hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, E 7 zu § 49). Die Erstellung eines Aktengutachtens ist eine Leistung, die den in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG angeführten Leistungsbeschreibungen ähnlich ist (Paragraph 49, Absatz eins, GebAG), auch wenn die sonst in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, geforderte körperliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde, weil sie nach Ansicht des Sachverständigen nicht erforderlich war (LGZ Wien 48 R 356/11z EFSlg 136.652; vergleiche hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, E 7 zu Paragraph 49,).
Im vorliegenden Fall geht aus dem Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2023 hervor, dass der minderjährige Beschwerdeführer an diversen Erkrankungen, unter anderem an Duchenne-Muskeldystrophie, leidet. Vor diesem Hintergrund war vom Antragsteller aufgrund der sich im Verfahrensakt befindlichen Befunde und der vom Bundesverwaltungsgericht zu medizinischen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten der Erkrankung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Georgien eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu beurteilen, ob die im Herkunftsstaat verfügbaren Behandlungen mit den hierorts verfügbaren adäquat sind sowie ob im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin eine weitere Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu erwarten ist bzw. ob eine Rückkehr einen lebensverkürzenden Effekt hat.
In Entsprechung dieses Gutachtensauftrags werden im gegenständlichen Gutachten zwar die an den Sachverständigen gestellten Fragen auf Grundlage der vorliegenden Befunde und unter Auseinandersetzung mit den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beantwortet, eine - wie oben - geforderte Verwertung wissenschaftlicher Literatur im großen Umfang sowie eine kritische Prüfung und wissenschaftliche Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen zur Findung einer neuen Lösung waren jedoch - entgegen den Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs und trotz der unbestrittenen Fachkenntnis des Sachverständigen - nicht im ausreichenden Maß ersichtlich, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen (in diesem Sinn auch BVwG 06.09.2021, W195 2244995-1/3E; 20.02.2023, W195 2263895-1/3E; 16.06.2023, W195 2271099-1/3E).In Entsprechung dieses Gutachtensauftrags werden im gegenständlichen Gutachten zwar die an den Sachverständigen gestellten Fragen auf Grundlage der vorliegenden Befunde und unter Auseinandersetzung mit den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beantwortet, eine - wie oben - geforderte Verwertung wissenschaftlicher Literatur im großen Umfang sowie eine kritische Prüfung und wissenschaftliche Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen zur Findung einer neuen Lösung waren jedoch - entgegen den Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs und trotz der unbestrittenen Fachkenntnis des Sachverständigen - nicht im ausreichenden Maß ersichtlich, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des Paragraph 43, GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen (in diesem Sinn auch BVwG 06.09.2021, W195 2244995-1/3E; 20.02.2023, W195 2263895-1/3E; 16.06.2023, W195 2271099-1/3E).
Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.
§ 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:Paragraph 43, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:
§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) […]
b) […]
c) […]
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[…]“Paragraph 43, (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) […]
b) […]
c) […]
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[…]“
Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222).Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können vergleiche OLG Graz SV 2010/4, 222).
Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz 7 und 9 zu Paragraph 43, GebAG).
Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz 10 zu § 43 GebAG).Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 134 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG).
Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2023, GZ. XXXX , waren vom Antragsteller folgende Fragen zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern:Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2023, GZ. römisch XXXX , waren vom Antragsteller folgende Fragen zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern:
1) Ist die in Georgien verfügbare Behandlung (gemäß Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation - insbesondere vom 14.11.2022) mit der hierorts verfügbaren adäquat?
2) Ist im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers - zusätzlich zu der der Krankheit immanenten Verschlechterung - eine weitere Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu erwarten?
3) Hat eine Rückkehr einen lebensverkürzenden Effekt - allenfalls in welchem Ausmaß?
In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt vier Fragen- bzw. Themenkomplexe ([…] 3) Hat eine Rückkehr einen lebensverkürzenden Effekt? 4) Allenfalls in welchem Ausmaß?), die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 24.07.2023 beantwortet wurden, sodass eine vierfache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG zulässig ist.In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung römisch XXXX insgesamt vier Fragen- bzw. Themenkomplexe ([…] 3) Hat eine Rückkehr einen lebensverkürzenden Effekt? 4) Allenfalls in welchem Ausmaß?), die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 24.07.2023 beantwortet wurden, sodass eine vierfache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG zulässig ist.
Eine „eingehende“ Begründung liegt vor, wenn das Gutachten in allen Einzelheiten sorgfältig und ausführlich (über den Durchschnitt liegend) begründet wird (OLG Wien 23 Bs 137/13k SV 2014/1, 39; OLG Wien 18 Bs 35/15a DAG 2015/20; OLG Wien 19 Bs 164/15d SV 2015/3, 158; OLG Wien 19 Bs 290/15h SV 2016/1, 47 (Krammer) mwN; vgl. hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 29 zu § 43 GebAG).Eine „eingehende“ Begründung liegt vor, wenn das Gutachten in allen Einzelheiten sorgfältig und ausführlich (über den Durchschnitt liegend) begründet wird (OLG Wien 23 Bs 137/13k SV 2014/1, 39; OLG Wien 18 Bs 35/15a DAG 2015/20; OLG Wien 19 Bs 164/15d SV 2015/3, 158; OLG Wien 19 Bs 290/15h SV 2016/1, 47 (Krammer) mwN; ver