Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
AVG §53bSpruch
W195 2285888-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des XXXX , vertreten durch die XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 18.01.2024 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des römisch XXXX , vertreten durch die römisch XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 18.01.2024 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit
€ 54,30 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit E-Mail vom 28.12.2023 wurde der Antragsteller von der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. XXXX mit der dringenden schriftlichen Übersetzung mehrerer Sprachmodule von asylrechtlichen Erkenntnissen vom Deutschen in die bengalische Sprache bis zum 29.12.2023, 12:00 Uhr, beauftragt. Erklärend findet sich zu Beginn des zu übersetzenden Dokuments folgende Passage: „Bitte die in den Klammern stehenden Wörter nicht übersetzen, aber die Klammern mit den deutschen Wörtern in die Übersetzung einfügen und bitte den bunt markierten Text auch in der Übersetzung bunt markieren.“ Die vom Antragsteller erbrachte schriftliche Übersetzung wurde von diesem fristgerecht am 29.12.2023, um 09:14 Uhr, der Evidenzstelle des BVwG per E-Mail übermittelt.römisch eins.1. Mit E-Mail vom 28.12.2023 wurde der Antragsteller von der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. römisch XXXX mit der dringenden schriftlichen Übersetzung mehrerer Sprachmodule von asylrechtlichen Erkenntnissen vom Deutschen in die bengalische Sprache bis zum 29.12.2023, 12:00 Uhr, beauftragt. Erklärend findet sich zu Beginn des zu übersetzenden Dokuments folgende Passage: „Bitte die in den Klammern stehenden Wörter nicht übersetzen, aber die Klammern mit den deutschen Wörtern in die Übersetzung einfügen und bitte den bunt markierten Text auch in der Übersetzung bunt markieren.“ Die vom Antragsteller erbrachte schriftliche Übersetzung wurde von diesem fristgerecht am 29.12.2023, um 09:14 Uhr, der Evidenzstelle des BVwG per E-Mail übermittelt.
I.2. Am 18.01.2024 brachte der Antragsteller beim BVwG folgenden Antrag für Dolmetscher:innen (schriftliche Übersetzungen) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ein:römisch eins.2. Am 18.01.2024 brachte der Antragsteller beim BVwG folgenden Antrag für Dolmetscher:innen (schriftliche Übersetzungen) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ein:
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 489/2023
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG
€
§ 54 begonnene Stunde(n) à € 22,70Paragraph 54, begonnene Stunde(n) à € 22,70
25,00
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG
Übersetzung(en) Schriftstücke je Zeile (55 Anschläge inkl. Leerzeichen) € 1,50
15 Zeilen
Für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest € 20,00
22,50
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG
Gesetzmäßige Beurkundung pro Übersetzung(en): Urkunde(n)
1 à € 4,00
4,00
Mühewaltung § 54 Abs. 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz 3, GebAG
30 % Zuschlag der in § 54 Abs. 1 GebAG geltend gemachten Gebühr, wenn die Übersetzung über (gerichtliche) Anordnung in der Zeit von 20.00 – 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag erfolgte30 % Zuschlag der in Paragraph 54, Absatz eins, GebAG geltend gemachten Gebühr, wenn die Übersetzung über (gerichtliche) Anordnung in der Zeit von 20.00 – 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag erfolgte
6,75
Zwischensumme
58,25
Übertrag der Zwischensumme
58,25
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 12,00
12,00
Übermittlung weiterer Unterlagen (nicht iZm Gebührenantrag)
mittels ERV à € 2,10
Zwischensumme
70,25
20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG)
14,05
Gesamtsumme
84,30
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
84,30
Anmerkungen/Bescheinigungen:
Modulübersetzung Bengali, 825 Zeichen inkl. LZ, für Farbmarkierungen, Hervorhebungen vorg. Stellen für jwlg Wörter/Phrasen, gem. § 54 Abs. 4 – 25 €Modulübersetzung Bengali, 825 Zeichen inkl. LZ, für Farbmarkierungen, Hervorhebungen vorg. Stellen für jwlg Wörter/Phrasen, gem. Paragraph 54, Absatz 4, – 25 €
I.3. Das BVwG hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 09.02.2024, GZ. W195 2285888-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass in Hinblick auf den seitens des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 54 GebAG in seiner Honorarnote geltend gemachten Posten „Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 GebAG“ in Höhe von € 25,00 insbesondere unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in der Honorarnote im Feld „Anmerkungen/Bescheinigungen“ davon ausgegangen wird, dass er damit – entgegen einer anderslautenden Bezeichnung – damit keine Entschädigung für Zeitversäumnis, sondern eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 4 GebAG geltend machen habe wollen. Mit Verweis auf die Erläuterungen zu § 54 Abs. 4 GebAG (ErläutRV 1102 BlgNR 27. GP 6) wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihm eine – wie von ihm beantragte – (zusätzliche) Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 4 GebAG nicht zustehen würde. römisch eins.3. Das BVwG hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 09.02.2024, GZ. W195 2285888-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass in Hinblick auf den seitens des Antragstellers unter Bezugnahme auf Paragraph 54, GebAG in seiner Honorarnote geltend gemachten Posten „Entschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG“ in Höhe von € 25,00 insbesondere unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in der Honorarnote im Feld „Anmerkungen/Bescheinigungen“ davon ausgegangen wird, dass er damit – entgegen einer anderslautenden Bezeichnung – damit keine Entschädigung für Zeitversäumnis, sondern eine Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 54, Absatz 4, GebAG geltend machen habe wollen. Mit Verweis auf die Erläuterungen zu Paragraph 54, Absatz 4, GebAG (ErläutRV 1102 BlgNR 27. GP 6) wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihm eine – wie von ihm beantragte – (zusätzliche) Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz 4, GebAG nicht zustehen würde.
I.4. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Antragsteller nachweislich am 09.02.2024 zugestellt.römisch eins.4. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Antragsteller nachweislich am 09.02.2024 zugestellt.
I.5. In der Folge langte am 10.02.2024 eine Stellungnahme des Antragstellers samt weiterer Unterlagen ein. Darin bringt der Antragsteller u.a. vor, „dass mit dem gegenständlichen Auftrag zur sogenannten Modulübersetzung einerseits die schriftliche Übersetzung angefordert wurde und andererseits zusätzlich zur schlichten schriftlichen Übersetzung angefordert wurde, vom auftraggebenden Gericht ausgewählte und farblich markierte Textstellen/Phrasen im zu übersetzenden Quelltext in der bereits von mir getätigten schriftlichen Übersetzung ebenfalls in der Fremdsprache farbgleich zu markieren.“ Nach Ansicht des Antragstellers würde sich aus der Phrase „bitte den bunt markierten Text auch in der Übersetzung bunt markieren“ deutlich ergeben, „dass nach der bereits getätigten Übersetzung, der bunt markierte Text vom Ausgangstext auch in der Übersetzung (Fremdsprache) zur jeweiligen Farbe bunt markiert werden soll. Logischerweise [sei] aufgrund der differenten grammatikalischen Systematik zwischen [den] deutschen [Ausgangstext] und dem fremdsprachigen Übersetzungstext eine Überprüfung und Eruierung der gewünschten farblich zu markierenden Textstellen, im fremdsprachigen Übersetzungstext, für die farbliche Markierung, erforderlich und notwendig.“ Nach Ansicht des Antragstellers handle es sich „eben nicht nur um eine schlichte schriftliche Übersetzung, sondern um [in der Stellungnahme näher beschriebene] Mühewaltungen.“, weshalb eine Geltendmachung nach § 54 Abs. 4 GebAG rechtsrichtig sei.römisch eins.5. In der Folge langte am 10.02.2024 eine Stellungnahme des Antragstellers samt weiterer Unterlagen ein. Darin bringt der Antragsteller u.a. vor, „dass mit dem gegenständlichen Auftrag zur sogenannten Modulübersetzung einerseits die schriftliche Übersetzung angefordert wurde und andererseits zusätzlich zur schlichten schriftlichen Übersetzung angefordert wurde, vom auftraggebenden Gericht ausgewählte und farblich markierte Textstellen/Phrasen im zu übersetzenden Quelltext in der bereits von mir getätigten schriftlichen Übersetzung ebenfalls in der Fremdsprache farbgleich zu markieren.“ Nach Ansicht des Antragstellers würde sich aus der Phrase „bitte den bunt markierten Text auch in der Übersetzung bunt markieren“ deutlich ergeben, „dass nach der bereits getätigten Übersetzung, der bunt markierte Text vom Ausgangstext auch in der Übersetzung (Fremdsprache) zur jeweiligen Farbe bunt markiert werden soll. Logischerweise [sei] aufgrund der differenten grammatikalischen Systematik zwischen [den] deutschen [Ausgangstext] und dem fremdsprachigen Übersetzungstext eine Überprüfung und Eruierung der gewünschten farblich zu markierenden Textstellen, im fremdsprachigen Übersetzungstext, für die farbliche Markierung, erforderlich und notwendig.“ Nach Ansicht des Antragstellers handle es sich „eben nicht nur um eine schlichte schriftliche Übersetzung, sondern um [in der Stellungnahme näher beschriebene] Mühewaltungen.“, weshalb eine Geltendmachung nach Paragraph 54, Absatz 4, GebAG rechtsrichtig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher am 28.12.2023 von der Evidenzstelle des BVwG im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. XXXX mit einer dringenden schriftlichen Übersetzung mehrere Sprachmodule iZm asylrechtlichen Erkenntnissen vom Deutschen in die bengalische Sprache bis 29.12.2023 um 12:00 Uhr beauftragt wurde. Die geforderte schriftliche Übersetzung wurde vom Antragsteller am 29.12.2023 um 09:14 Uhr per E-Mail der Evidenzstelle des BVwG übermittelt.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher am 28.12.2023 von der Evidenzstelle des BVwG im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. römisch XXXX mit einer dringenden schriftlichen Übersetzung mehrere Sprachmodule iZm asylrechtlichen Erkenntnissen vom Deutschen in die bengalische Sprache bis 29.12.2023 um 12:00 Uhr beauftragt wurde. Die geforderte schriftliche Übersetzung wurde vom Antragsteller am 29.12.2023 um 09:14 Uhr per E-Mail der Evidenzstelle des BVwG übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem mit E-Mail vom 28.12.2023 übermittelten Übersetzungsauftrag der Evidenzstelle des BVwG, der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 18.01.2024, dem Schreiben des BVwG vom 09.02.2024, GZ. W195 2285888-1/2Z, der Stellungnahme des Antragstellers vom 10.02.2024 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die die Sachverständige (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die die Sachverständige (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A) Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche:
Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 4 GebAGZur beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz 4, GebAG
Soweit vom Antragsteller in seiner Honorarnote unter dem Posten „Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 GebAG“ unter Bezugnahme auf § 54 GebAG ein Betrag in Höhe von € 25,00 geltend gemacht wird, ist diesbezüglich davon auszugehen, dass er mit diesem Posten – entgegen der anderslautenden Bezeichnung – keine Entschädigung für Zeitversäumnis, sondern eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 4 GebAG geltend machen wollte. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Ausführungen des Antragstellers in seiner Honorarnote im Feld „Anmerkungen/Bescheinigungen“.Soweit vom Antragsteller in seiner Honorarnote unter dem Posten „Entschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG“ unter Bezugnahme auf Paragraph 54, GebAG ein Betrag in Höhe von € 25,00 geltend gemacht wird, ist diesbezüglich davon auszugehen, dass er mit diesem Posten – entgegen der anderslautenden Bezeichnung – keine Entschädigung für Zeitversäumnis, sondern eine Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 54, Absatz 4, GebAG geltend machen wollte. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Ausführungen des Antragstellers in seiner Honorarnote im Feld „Anmerkungen/Bescheinigungen“.
Im Zusammenhang mit der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 4 GebAG gilt Folgendes: Sofern Dolmetscher:innen außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt werden, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so gebührt ihnen gemäß § 54 Abs. 4 GebAG eine Gebühr von € 25,00 für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.Im Zusammenhang mit der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz 4, GebAG gilt Folgendes: Sofern Dolmetscher:innen außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt werden, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so gebührt ihnen gemäß Paragraph 54, Absatz 4, GebAG eine Gebühr von € 25,00 für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.
In den Erläuterungen zu § 54 Abs. 4 GebAG findet sich folgende Passage: „Mit dem Vorschlag für einen neuen § 54 Abs. 4 GebAG sollen Unklarheiten im Zusammenhang mit Gerichts-/StA-Aufträgen zur Erbringung von (fachlichen) Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen außerhalb einer Verhandlung, im Rahmen derer keine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, beseitigt werden. Es entspricht der bisherigen Praxis, dass insofern eine Zeitgebühr zur Anwendung zu kommen hat (siehe dazu die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 54 GebAG E 23 ff. wiedergegebenen Entscheidungen); diese soll mit einem Betrag von 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde festgelegt werden. Wird dagegen die schriftliche Übersetzung der Unterlagen angeordnet, so hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher (nur) Anspruch auf die Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG; eine Kumulierung mit der Gebühr nach § 54 Abs. 4 GebAG kommt insofern nicht in Betracht.“ (ErläutRV 1102 BlgNR 27. GP 6).In den Erläuterungen zu Paragraph 54, Absatz 4, GebAG findet sich folgende Passage: „Mit dem Vorschlag für einen neuen Paragraph 54, Absatz 4, GebAG sollen Unklarheiten im Zusammenhang mit Gerichts-/StA-Aufträgen zur Erbringung von (fachlichen) Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen außerhalb einer Verhandlung, im Rahmen derer keine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, beseitigt werden. Es entspricht der bisherigen Praxis, dass insofern eine Zeitgebühr zur Anwendung zu kommen hat (siehe dazu die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 54, GebAG E 23 ff. wiedergegebenen Entscheidungen); diese soll mit einem Betrag von 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde festgelegt werden. Wird dagegen die schriftliche Übersetzung der Unterlagen angeordnet, so hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher (nur) Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG; eine Kumulierung mit der Gebühr nach Paragraph 54, Absatz 4, GebAG kommt insofern nicht in Betracht.“ (ErläutRV 1102 BlgNR 27. GP 6).
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers in dessen Stellungnahme (arg. „Der Auftrag wurde mir per E-Mail zugesandt. In der gegenständlichen E-Mail vom 28.12.2023 wurden mir von der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes zwei word Dokumente geschickt.“) handelte es sich nicht um zwei zu übersetzende Schriftstücke. Der Antragsteller verkennt hierbei nämlich, dass es sich bei einem des von ihm in seiner Stellungnahme zitierten Schriftstücks um das Deckblatt bzw. das Begleitschreiben der zu übersetzenden Sprachmodule handelt (siehe hierzu auch den 3. Absatz auf Seite 2 der Stellungnahme). Dementsprechend war lediglich das diesem Begleitschreiben angefügte und farblich markierte Dokument zu übersetzen, wobei davon auszugehen ist, dass die farbliche Markierung des zu übersetzenden Textes im Zuge der Übersetzungsleistung erfolgt ist. Mit anderen Worten ist die Übertragung der farblichen Markierung auf den zu übersetzenden Text – als faktische Tätigkeit – im Rahmen der Übersetzungsleistung anzusehen und ist insofern von der Mühewaltung für diese Tätigkeit bereits mitumfasst.
Somit steht dem Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass er am 28.12.2023 von der Evidenzstelle des BVwG anlässlich von asylrechtlichen Beschwerdeverfahren (GZ XXXX zu einer dringenden schriftlichen Übersetzung ins Bengali bis spätestens 29.12.2023 um 12:00 Uhr beauftragt wurde und diesem Ersuchen auftragsgemäß nachgekommen ist, wobei er sich hierfür mit der gegenständlichen Honorarnote bereits eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 GebAG geltend gemacht hat, eine (zusätzliche) Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 4 GebAG nicht zu.Somit steht dem Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass er am 28.12.2023 von der Evidenzstelle des BVwG anlässlich von asylrechtlichen Beschwerdeverfahren (GZ römisch XXXX zu einer dringenden schriftlichen Übersetzung ins Bengali bis spätestens 29.12.2023 um 12:00 Uhr beauftragt wurde und diesem Ersuchen auftragsgemäß nachgekommen ist, wobei er sich hierfür mit der gegenständlichen Honorarnote bereits eine Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GebAG geltend gemacht hat, eine (zusätzliche) Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz 4, GebAG nicht zu.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG
Übersetzung(en) Schriftstücke je Zeile (55 Anschläge inkl. Leerzeichen) € 1,50
15 Zeilen
Für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest € 20,00
22,50
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG
Gesetzmäßige Beurkundung pro Übersetzung(en): Urkunde(n)
1 à € 4,00
4,00
Mühewaltung § 54 Abs. 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz 3, GebAG
30 % Zuschlag der in § 54 Abs. 1 GebAG geltend gemachten Gebühr, wenn die Übersetzung über (gerichtliche) Anordnung in der Zeit von 20.00 – 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag erfolgte30 % Zuschlag der in Paragraph 54, Absatz eins, GebAG geltend gemachten Gebühr, wenn die Übersetzung über (gerichtliche) Anordnung in der Zeit von 20.00 – 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag erfolgte
6,75
Zwischensumme
33,25
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 12,00
12,00
Zwischensumme
45,25
20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG)
9,05
Gesamtsumme
54,30
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
54,30
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 54,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren MühewaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W195.2285888.1.00Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024