Entscheidungsdatum
05.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2163878-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Kommando Logistik (nunmehr: Direktion 1 – Einsatz) vom 27.03.2017, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2017, Zl. XXXX , betreffend Besoldungsdienstalter nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Kommando Logistik (nunmehr: Direktion 1 – Einsatz) vom 27.03.2017, Zl. römisch XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2017, Zl. römisch XXXX , betreffend Besoldungsdienstalter nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 zu Recht:
A) I. In Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 4.078 Tage beträgt. A) römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum S