TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 I423 2173194-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I423 2173194-9/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 28.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch XXXX (alias römisch XXXX ), geb. römisch XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 28.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkte IV. bis VI. werden ersatzlos behoben.
römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages, zweier Asylfolgeanträge, eines Antrages zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, eines Antrages zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG 2005 sowie eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 stellte der Beschwerdeführer am 11.09.2023 gegenständlichen vierten Asylantrag in Österreich.Nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages, zweier Asylfolgeanträge, eines Antrages zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, eines Antrages zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 sowie eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 stellte der Beschwerdeführer am 11.09.2023 gegenständlichen vierten Asylantrag in Österreich.

Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Es erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt V.) und verneinte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III.). Es erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und verneinte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 17.04.2024.

Diese und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langten am 29.04.2024 in der Gerichtsabteilung I423 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den bisherigen Verfahren:

Die Beschwerdeführer ist ein nigerianischer Staatsangehöriger, dessen Identität nicht feststeht. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich verfügt er über keine Verwandten, in Nigeria lebt zumindest eine Schwester.

Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2015 wurde letztlich mit Bescheid des BFA vom 20.09.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem am 15.11.2017 mündlich verkündeten und am 18.01.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I417 XXXX wurde diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe, bestätigt. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2015 wurde letztlich mit Bescheid des BFA vom 20.09.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem am 15.11.2017 mündlich verkündeten und am 18.01.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I417 römisch XXXX wurde diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe, bestätigt.

Letztlich mit Bescheid des BFA vom 25.08.2018 wurde der erste Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung internationalen Schutzes abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2018, GZ I415 XXXX , wurde die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen.Letztlich mit Bescheid des BFA vom 25.08.2018 wurde der erste Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung internationalen Schutzes abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2018, GZ I415 römisch XXXX , wurde die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen.

Den zweiten vom Beschwerdeführer am 24.01.2019 gestellten Asylfolgeantrag wies das BFA mit Bescheid vom 20.02.2019 wegen entschiedener Sache zurück und sprach neuerlich über die Rückkehr und Abschiebung des Beschwerdeführers ab. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019, GZ I421 XXXX , wurde diese Entscheidung bestätigt.Den zweiten vom Beschwerdeführer am 24.01.2019 gestellten Asylfolgeantrag wies das BFA mit Bescheid vom 20.02.2019 wegen entschiedener Sache zurück und sprach neuerlich über die Rückkehr und Abschiebung des Beschwerdeführers ab. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019, GZ I421 römisch XXXX , wurde diese Entscheidung bestätigt.

Seinen am 14.08.2019 ursprünglich als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gestellten, mit Schriftsatz vom 15.04.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 abänderten Antrag, wies das BFA am 09.07.2021 gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreisverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.09.2021 zu GZ I401 XXXX als unbegründet ab. Seinen am 14.08.2019 ursprünglich als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 gestellten, mit Schriftsatz vom 15.04.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 abänderten Antrag, wies das BFA am 09.07.2021 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreisverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.09.2021 zu GZ I401 römisch XXXX als unbegründet ab.

Am 04.11.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nunmehr nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005, der letztlich mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe und dies den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegenstehe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 31.08.2022 zu GZ I401 XXXX mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hatte: „Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG 2005 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen“.Am 04.11.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nunmehr nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der letztlich mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe und dies den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entgegenstehe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 31.08.2022 zu GZ I401 römisch XXXX mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hatte: „Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen“.

Mit 30.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005. Diesen wies das BFA zurück, was das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis zu GZ I423 XXXX bestätigte.Mit 30.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Diesen wies das BFA zurück, was das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis zu GZ I423 römisch XXXX bestätigte.

Am 11.09.2023 stellte der Beschwerdeführer schließlich gegenständlichen vierten Asylantrag, den somit dritten Folgeantrag.

Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen und ist auch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Gegen ihn besteht seit 30.09.2021 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot.

1.2. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 06.10.2015 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er den Mörder seines Vaters gesehen habe. Dieser sei festgenommen worden und habe den Namen des Auftraggebers genannt. Seither werde er von dem Mann verfolgt. Der Mann sei Mitglied der PDP-Partei, er selbst sympathisiere mit der APC-Partei, der auch sein Vater angehörte.

Die beiden nachfolgenden Asylanträge begründete er ebenfalls mit der Verfolgung durch den Auftraggeber bzw. dass dieser Leute schicke, um ihn und seine Angehörigen zu töten. Dies habe er von einem Freund und danach von seiner Schwester erfahren. Die beiden Folgeanträge wurden jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Nunmehr wiederholt der Beschwerdeführer in seinem dritten Folgeantrag sein Vorbringen, wonach der Mann ihn immer noch suche und seine Schwester bedroht werde. Der Mann sei nunmehr aber der Führer der APC-Partei.

Der Beschwerdeführer hat keine neuen oder anderen Fluchtgründe vorgebracht. Es ist weder zwischen der ersten rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, noch der letzten rechtskräftigen Entscheidung über den zweiten Folgeantrag und dem nunmehrigen dritten Folgeantrag eine Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten.

Es fehlt auch an einem neuen Element oder Erkenntnis, welches erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen würde, dass er nach Maßgabe der Statusrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre.

Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre.
1.3. Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 10, ist fallrelevant und auszugsweise festzuhalten:

1.3.1. Politische Lage

Letzte Änderung 2023-11-21 15:06

Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 4.10.2023; vgl. ÖB 10.2023). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022).Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 4.10.2023; vergleiche ÖB 10.2023). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022).

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 10.2023; vgl. AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 24.11.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 10.2023; vergleiche AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 24.11.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022).

Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 24.11.2022). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind (FH 13.4.2023).

Am 29.5.2023 trat Staatspräsident Tinubu sein Amt nach seiner Wahl im Februar 2023 an (AA 4.10.2023). Bola Tinubu von der regierenden APC (All Progressives Congress) erlangte gemäß Wahlkommission 8,8 Millionen Stimmen, Atiku Abubakar von der größten Oppositionspartei PDP (Peoples Democratic Party) erhielt laut Wahlkommission 6,9 Millionen Stimmen, Peter Obi von der LP (Labour-Partei) 6,1 Millionen. Letzterer wurde vor allem von jüngeren Nigerianern gewählt (KAS 5.4.2023; vgl. FAZ 1.3.2023).Am 29.5.2023 trat Staatspräsident Tinubu sein Amt nach seiner Wahl im Februar 2023 an (AA 4.10.2023). Bola Tinubu von der regierenden APC (All Progressives Congress) erlangte gemäß Wahlkommission 8,8 Millionen Stimmen, Atiku Abubakar von der größten Oppositionspartei PDP (Peoples Democratic Party) erhielt laut Wahlkommission 6,9 Millionen Stimmen, Peter Obi von der LP (Labour-Partei) 6,1 Millionen. Letzterer wurde vor allem von jüngeren Nigerianern gewählt (KAS 5.4.2023; vergleiche FAZ 1.3.2023).

Die Partei des Gewinners der Präsidentschaftswahl, APC, konnte auch die Wahlen zur Nationalversammlung im Februar 2023 für sich entscheiden. Damit bleibt der APC in den beiden Kammern des Parlaments mit 55 von 109 Sitzen im Senat und 159 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus stärkste Kraft. Die größte Oppositionspartei PDP kam auf 107 Sitze im Repräsentantenhaus und 33 Sitze im Senat. Damit stellen die beiden größten Parteien des Landes 80 Prozent des Senats und knapp 74 Prozent des Repräsentantenhauses (KAS 5.4.2023). Die größte Oppositionspartei, die PDP, hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. Die PDP stellt eine starke Opposition für die APC dar und bleibt v. a. im Süden und Südosten des Landes die treibende politische Kraft (AA 24.11.2023).

Drei Wochen nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden im März 2023 Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen statt. Ergebnisse: APC 15, PDP 9, LP 1, NNPP 1 (Gouverneure) (KAS 5.4.2023; vgl. PT 21.3.2023). Damit werden die beiden Parteien voraussichtlich zumindest auf Landesebene ihre politische Dominanz auch gegenüber der auf nationaler Ebene erstarkten LP behalten (KAS 5.4.2023; vgl. PT 21.3.2023)Drei Wochen nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden im März 2023 Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen statt. Ergebnisse: APC 15, PDP 9, LP 1, NNPP 1 (Gouverneure) (KAS 5.4.2023; vergleiche PT 21.3.2023). Damit werden die beiden Parteien voraussichtlich zumindest auf Landesebene ihre politische Dominanz auch gegenüber der auf nationaler Ebene erstarkten LP behalten (KAS 5.4.2023; vergleiche PT 21.3.2023)

Ein neues Wahlgesetz "Electoral Act 2022" diente als rechtliche Grundlage der Wahlen 2023 (PT 27.9.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.10.2023): Nigeria: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 14.11.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

?        FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.3.2023): Umstrittener Wahlsieg für Bola Tinubu, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/nigeria-bola-tinubu-gewinnt-praesidentenwahl-18713667.html, Zugriff 29.6.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

?        KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.4.2023): Nigeria hat gewählt, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/nigeria-hat-gewaehlt, Zugriff 29.6.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023

?        PT - Premium Times Nigeria (21.3.2023): 2023 General Elections - Gubernatorial & State House of Assembly, https://www.premiumtimesng.com/2023-elections-gubernatorial, Zugriff 29.6.2023

?        PT - Premium Times Nigeria (27.9.2022): Key issues that will shape Nigeria’s 2023 elections – Report, https://www.premiumtimesng.com/news/headlines/556316-key-issues-that-will-shape-nigerias-2023-elections-report.html, Zugriff 25.10.2022

1.3.2. Sicherheitslage

Letzte Änderung 2023-11-21 10:47

Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB 10.2023). Banditentum und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 4.11.2023a).

Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 31.10.2023). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (UKFCDO 4.11.2023a). Beim Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten) am 22.10.2022 wurden erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nach dem Massaker nicht faktisch aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).]

Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).

Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP [Islamischer Staat Westafrika Provinz] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aber es gab auch bedeutende Anschläge in Gombe, Kano, Kaduna, Plateau, Bauchi und Taraba (UKFCDO 4.11.2023b).

Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vgl. FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023).

Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine Anzahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 4.11.2023c). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 31.10.2023).

Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 und danach erfolgte Attacken des ISWAP im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 4.11.2023b).

In der Zeitspanne von Juli 2022 bis Juli 2023 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.265), Zamfara (877), Kaduna (637), Niger (542). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa (6), Ekiti (9), Gombe (11) (CFR 1.7.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 14.11.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

?        CFR - Council on Foreign Relations (1.7.023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 14.11.2023

?        EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023

?        RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the 'Lekki Massacre,' Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022

?        UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023a): Foreign travel advice - Nigeria - Summary, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 14.11.2023

?        UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023b): Foreign travel advice - Nigeria - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/terrorism, Zugriff 14.11.2023

?        UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 14.11.2023

1.3.3. Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2023-11-21 16:25

Die Verfassu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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