Entscheidungsdatum
06.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W116 2291565-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 26.04.2024, Zl. 5214546/19/ZD/0424, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 26.04.2024, Zl. 5214546/19/ZD/0424, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.12.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 30.11.2021 fest. Mit Bescheid vom 23.02.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes bei näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen. 1. Mit Bescheid vom 30.12.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 30.11.2021 fest. Mit Bescheid vom 23.02.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes bei näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.
2. Mit einem via E-Mail vom 27.03.2024 übermittelten Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes um zwei Jahre. Die letzten Jahre seien familiär sowie mental herausfordernd gewesen und hätten zu einer Verzögerung seiner Bildungsziele geführt. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner derzeitigen Auslandssituation ersuchte er zwecks Abschluss seines Studiums um eine Verschiebung seines Antrittes zum ordentlichen Zivildienst. Nach Aufforderung der Behörde vom 29.03.2024 reichte der Beschwerdeführer am 15.04.2024 per E-Mail seinen Mietvertrag, seinen Studienvertrag sowie eine „Student Information“ nach und führte aus, dass er die Studiengebühren für das nächste Jahr bereits bezahlt habe.
3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen würden (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen. Ein Aufschub nach dieser Bestimmung habe daher ebenfalls nicht gewährt werden können. 3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht habe. Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz nicht vorliegen würden (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz vorliegen. Ein Aufschub nach dieser Bestimmung habe daher ebenfalls nicht gewährt werden können.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 06.05.2024 fristgerecht Beschwerde. Zusammenfassend brachte er im Wesentlichen vor, dass sich bei einem (unmittelbaren) Antritt des Zivildienstes sein Studium verzögern würde und dass er Studiengebühren zahlen müsste, ohne Kurse belegen zu können.
5. Mit Anschreiben der belangten Behörde vom 07.05.2024 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 07.05.2024) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 09.09.2021 festgestellt.
1.2. Mit Bescheid vom 30.12.2021 stellte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung vom 30.11.2021 den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 30.11.2021 fest. 1.2. Mit Bescheid vom 30.12.2021 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung vom 30.11.2021 den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 30.11.2021 fest.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2024 wurde der Beschwerdeführer zu einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.05.2024 bis 31.01.2025 zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.02.2024 durch Hinterlegung zugestellt.
1.4. Mit Bescheid der ZISA vom 26.04.2024 wurde sein Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 27.03.2024 gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Mail vom 06.05.2024 fristgerecht Beschwerde ein. 1.4. Mit Bescheid der ZISA vom 26.04.2024 wurde sein Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 27.03.2024 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Mail vom 06.05.2024 fristgerecht Beschwerde ein.
1.5. Der Beschwerdeführer unterschrieb am 27.09.2023 seinen Studienvertrag und begann im Wintersemester 2023/2024 die maßgebliche Ausbildung an der näher genannten Universität.
1.6. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer insbesondere bei der Ableistung des Zivildienstes genügend Zeit bleiben wird, um seine Zukunftspläne weiterverfolgen zu können. Für eine allfällige Prüfung kann er nämlich erforderlichenfalls eine Dienstfreistellung beantragen, die ihm zu gewähren ist (vgl. §§23a und 23b ZDG). Weiters sind Studierende grundsätzlich berechtigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe, zu welchen insbesondere auch die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes zählen, und im Falle der Genehmigung durch die Studiengangsleitung bzw. das Dekanat ein Studium zu unterbrechen. 1.6. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer insbesondere bei der Ableistung des Zivildienstes genügend Zeit bleiben wird, um seine Zukunftspläne weiterverfolgen zu können. Für eine allfällige Prüfung kann er nämlich erforderlichenfalls eine Dienstfreistellung beantragen, die ihm zu gewähren ist vergleiche §§23a und 23b ZDG). Weiters sind Studierende grundsätzlich berechtigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe, zu welchen insbesondere auch die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes zählen, und im Falle der Genehmigung durch die Studiengangsleitung bzw. das Dekanat ein Studium zu unterbrechen.
1.7. Unabhängig davon würde sich durch die Ableistung des Zivildienstes die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht maßgeblich verschlechtern (vgl. §25ff ZDG und §31ff HGG) und der Abschluss seiner gegenwärtigen Ausbildung nicht wesentlich verzögern. Ein bedeutender Nachteil bzw. eine außergewöhnliche Härte gemäß §°14 Abs. 2 ZDG konnten im konkreten Fall daher nicht festgestellt werden. 1.7. Unabhängig davon würde sich durch die Ableistung des Zivildienstes die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht maßgeblich verschlechtern vergleiche §25ff ZDG und §31ff HGG) und der Abschluss seiner gegenwärtigen Ausbildung nicht wesentlich verzögern. Ein bedeutender Nachteil bzw. eine außergewöhnliche Härte gemäß §°14 Absatz 2, ZDG konnten im konkreten Fall daher nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.4. ergeben sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Bescheiden, Zustellnachweisen und Stellungsdokumenten.
2.1. Den Feststellungen zu 1.5. liegt das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie insbesondere das von ihm übermittelte Schreiben seiner Universität vom 27.09.2023 zugrunde.
2.2. Die Feststellungen zu 1.6. und 1.7. ergeben sich im Wesentlichen aus den einschlägigen gesetzlichen Normen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG von Bedeutung:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
[…]
§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf: Paragraph 25, (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ~ (§§ 25a bis 30), 1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ~ (Paragraphen 25 a bis 30),
2. Reisekostenvergütung (§ 31), 2. Reisekostenvergütung (Paragraph 31,),
3. Kranken-und Unfallversicherung (§ 33), 3. Kranken-und Unfallversicherung (Paragraph 33,),
4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34), 4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34,),
5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b). 5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (Paragraph 34 b,).
(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1). (1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (Paragraph 28, Absatz eins,).
(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1), 1. Unterbringung (Paragraph 27, Absatz eins,),
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000), Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,),
3. Bekleidung und
4. Reinigung der Bekleidung.“
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):
„Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[…]“
Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 09.09.2021 für tauglich befunden. Seine hier maßgebliche Ausbildung begann er jedoch erst im Wintersemester 2023/2024, weshalb §°14 Abs. 1 ZDG nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
§ 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:[…]“
Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 09.09.2021 für tauglich befunden. Seine hier maßgebliche Ausbildung begann er jedoch erst im Wintersemester 2023/2024, weshalb §°14 Absatz eins, ZDG nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
§ 14 Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte mit Bescheid vom 23.02.2024 (zugestellt durch Hinterlegung am 28.02.2024). Der Beschwerdeführer hatte am 30.11.2021 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, die Jahresfrist endete daher mit 30.11.2022. Ein Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, ist daher möglich, sofern er durch Unterbrechung seiner im Wintersemester 2023/2024 begonnenen Studienausbildung einen bedeutenden Nachteil erfahren würde.
Der Beschwerdeführer brachte zusammenfassend vor, dass sich bei einem (unmittelbaren) Zivildienstantritt sein Studium verzögern würde und dass er Studiengebühren zahlen müsste, ohne Kurse belegen zu können. Weiters würde die Gefahr bestehen, dass er bei einer Unterbrechung seines Studiums seine Motivation und seine Zielsetzungen verlieren würde und nach dem Zivildienst Schwierigkeiten hätte, beides wieder zu erlangen. Ebenso müsste er erneut beginnen, sich im Ausland ein Netzwerk aufzubauen, welches ihm berufliche und persönliche Chancen bieten würde.
Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
Der Beschwerdeführer hat lediglich behauptet, dass sich sein Studienfortschritt durch die Ableistung des Zivildienstes verzögern würde bzw. dass er seine während des Studiums aufgebaute Motivation bei dessen Fortsetzung nur schwer wieder zurückerlangen könnte. Davon sind allerdings grundsätzlich alle Wehrdienstleistenden bzw. Zivildiener betroffen, die vor der Ableistung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht eine weiterführende Ausbildung begonnen haben (vgl. oben). Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).
Diese Befürchtungen sind im konkreten Fall jedoch völlig unbegründet, zumal es sich beim Beschwerdeführer anscheinend um einen sehr motivierten Studenten handeln muss. So zeigt er seinen eigenen Angaben zufolge einen enormen Einsatz sowie eine hohe Leistungsbereitschaft (vgl. Beschwerdeschrift vom 06.05.2024: „Während meiner Zeit an der Universität habe ich unermüdlich gearbeitet und enorme Anstrengungen unternommen, um mein Studium voranzutreiben. Es war eine Zeit der Hingabe, des Lernens und der persönlichen Entwicklung, die mir viel bedeutet und die ich nicht leichtfertig aufgeben möchte.“). Es ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht nachhaltig gefährden wird, zumal besonders der Zivildienst sicherlich Raum dafür lässt, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine größere Verzögerung möglichst hintanzuhalten.
Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte mit Bescheid vom 23.02.2024 (zugestellt durch Hinterlegung am 28.02.2024). Der Beschwerdeführer hatte am 30.11.2021 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, die Jahresfrist endete daher mit 30.11.2022. Ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, ist daher möglich, sofern er durch Unterbrechung seiner im Wintersemester 2023/2024 begonnenen Studienausbildung einen bedeutenden Nachteil erfahren würde.
Der Beschwerdeführer brachte zusammenfassend vor, dass sich bei einem (unmittelbaren) Zivildienstantritt sein Studium verzögern würde und dass er Studiengebühren zahlen müsste, ohne Kurse belegen zu können. Weiters würde die Gefahr bestehen, dass er bei einer Unterbrechung seines Studiums seine Motivation und seine Zielsetzungen verlieren würde und nach dem Zivildienst Schwierigkeiten hätte, beides wieder zu erlangen. Ebenso müsste er erneut beginnen, sich im Ausland ein Netzwerk aufzubauen, welches ihm berufliche und persönliche Chancen bieten würde.
Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG in der Fassung der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
Der Beschwerdeführer hat lediglich behauptet, dass sich sein Studienfortschritt durch die Ableistung des Zivildienstes verzögern würde bzw. dass er seine während des Studiums aufgebaute Motivation bei dessen Fortsetzung nur schwer wieder zurückerlangen könnte. Davon sind allerdings grundsätzlich alle Wehrdienstleistenden bzw. Zivildiener betroffen, die vor der Ableistung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht eine weiterführende Ausbildung begonnen haben vergleiche oben). Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).
Diese Befürchtungen sind im konkreten Fall jedoch völlig unbegründet, zumal es sich beim Beschwerdeführer anscheinend um einen sehr motivierten Studenten handeln muss. So zeigt er seinen eigenen Angaben zufolge einen enormen Einsatz sowie eine hohe Leistungsbereitschaft vergleiche Beschwerdeschrift vom 06.05.2024: „Während meiner Zeit an der Universität habe ich unermüdlich gearbeitet und enorme Anstrengungen unternommen, um mein Studium voranzutreiben. Es war eine Zeit der Hingabe, des Lernens und der persönlichen Entwicklung, die mir viel bedeutet und die ich nicht leichtfertig aufgeben möchte.“). Es ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht nachhaltig gefährden wird, zumal besonders der Zivildienst sicherlich Raum dafür lässt, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine größere Verzögerung möglichst hintanzuhalten.
Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums slbst Fakten geschaffen, aus welchen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums slbst Fakten geschaffen, aus welchen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Schlagworte
Antrittsaufschub Aufschubantrag bedeutender Nachteil Harmonisierungspflicht ordentlicher Zivildienst Studium Unterbrechung ZivildienstpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2291565.1.00Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024