Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I423 2284374-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen vom 06.12.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen vom 06.12.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2024 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben.1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben.
Mohammad SHEIK MOHAMMAD AMIN wird der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt.Mohammad SHEIK MOHAMMAD AMIN wird der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kommt Mohammad SHEIK MOHAMMAD AMIN kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kommt Mohammad SHEIK MOHAMMAD AMIN kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
2. Spruchpunkte II. bis VI. werden ersatzlos behoben.2. Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I423.2284374.1.00Im RIS seit
26.06.2024Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024